Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 7. Januar 2011
Aktenzeichen: 1 O 51/10

(LG Düsseldorf: Urteil v. 07.01.2011, Az.: 1 O 51/10)

Tenor

I. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 16.09.2010, Aktenzeichen 1 O 51/10, wird mit folgender Maßgabe aufrecht erhalten und klarstellend neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsicht bei der Geschäftsführung des Fonds in die Liste der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der A zu gewähren.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger die Möglichkeit zur Anfertigung von Ablichtungen zu geben Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür anfallenden Aufwendungen.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

II. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.600,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 16.09.2010, 1 O 51/10, darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Gegenstand des Unternehmens sind der Erwerb und die Veräußerung von Grundbesitz und grundstücksgleichen Rechten sowie der Erwerb und die Errichtung von Gebäuden, deren Vermietung, Verwaltung und Veräußerung sowie der Erwerb und Veräußerung von Wertpapieren und Schuldverschreibungen.

Die Beteiligung an der Gesellschaft ist entweder unmittelbar durch Beitritt als Kommanditist oder mittelbar durch Abschluss eines Treuhandvertrags mit einem Treuhandkommanditisten, der B , möglich. Auf den Gesellschaftsvertrag und den Treuhandvertrag, Anlagenkonvolut K 11 zur Klage, wird Bezug genommen.

Der Kläger ist der Beklagten am 22.09.1995 als Kommanditist beigetreten und ist mit einem Gesellschaftsanteil in Höhe von 50.000,00 DM (25.564,60 €) an ihr beteiligt. Nach Ansicht des Klägers verläuft die Entwicklung des Fonds unbefriedigend, er möchte nach seinen Angaben hieran etwas ändern und sich hierzu mit seinen Mitgesellschaftern zusammenschließen. Der Kläger hat sich daher mit Schreiben vom 13.10.2008 und 21.01.20089 an die Beklagte gewandt und diese außergerichtlich aufgefordert, ihm die Namen und Anschriften seiner Mitgesellschafter mitzuteilen, dieses Ansinnen wurde unter anderem mit Schreiben vom 11.12.2008 einer C wegen datenschutzrechtlicher Bedenken abgewiesen.

Der Kläger behauptet, die "vollmundigen Versprechen" eines Herrn D von der E , die unter anderem den Vertrieb des Fonds übernommen hatte, hätten sich nicht bewahrheitet. Die Immobilien hätten weitgehend leer gestanden und stünden immer noch weitgehend leer. Der Fonds entwickle sich unbefriedigend. Seit Jahren erfolgten keine Ausschüttungen mehr, eine Besserung sei nicht in Sicht. Eine Veräußerung der Fondsanteile sei mangels eines hierfür bestehenden Marktes unmöglich. Die derzeitige Situation komme einem Totalverlust gleich.

Der Kläger behauptet weiter, er wolle mit seinen Mitgesellschaftern in Kontakt kommen, um an diesem für ihn unbefriedigenden Zustand etwas zu ändern. Hierzu benötige er deren Namen und Anschriften, damit er eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen könne. Im Ergebnis strebe er eine Veräußerung der Immobilien des Fonds an. Die hierzu erforderliche Mehrheit von Stimmen werde er aber, so der Kläger, nur zustande bringen, wenn er sich zuvor unter den anderen Gesellschaftern eine Mehrheit suchen könne. Dabei begehrt er auch Auskunft über Namen und Anschriften der Treugeber, die über die Treuhandkommanditistin beteiligt sind.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die Fondsgesellschaft. Dieser ergebe sich aus §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB in Verbindung mit § 716 Abs. 1 BGB. Er ist weiter der Ansicht, sein Informationsrecht ergebe sich aus der Mitgliederstellung, ein besonderes, darüber hinausgehendes Interesse sei nicht erforderlich. Datenschutzrechtliche Gründe stünden der begehrten Auskunft nicht entgegen, ebenso dürfe sich die Beklagte ihm gegenüber nicht auf eine "Anonymitätsklausel" im Treuhandvertrag berufen, da diese wegen Verstoßes gegen § 242 BGB unwirksam sei. Hierzu beruft er sich auf die Entscheidung des BGH vom 21.09.2009, II ZR 264/08.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm als Gläubiger Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der F mitzuteilen Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen;

Hilfsweise:

1. die Beklagte zu verurteilen, ihm Einsicht bei der Geschäftsführung des Fonds in die Liste der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der A zu gewähren;

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, ihm die Möglichkeit zur Anfertigung von Ablichtungen zu geben Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür anfallenden Aufwendungen.

Die Beklagte hat zunächst beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Versäumnisurteil vom 16.09.2010, Az. 1 O 51/10, ist die Beklagte wie folgt verurteilt worden:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsicht bei der Geschäftsführung des Fonds in die Liste der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der A zu gewähren.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger die Möglichkeit zur Anfertigung von Ablichtungen zu geben Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür anfallenden Aufwendungen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte zur Last.

Gegen dieses Versäumnisurteil, der Beklagten zugestellt am 27.09.2010, hat diese unter dem 11.10.2010, eingegangen beim Landgericht am 11.10.2010, Einspruch eingelegt.

Nunmehr beantragt der Kläger,

das Versäumnisurteil vom 16.09.2010 mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass der Beklagten die Kosten insgesamt auferlegt werden.

Die Beklagte beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger wolle in Wirklichkeit keine Gesellschafterversammlung abhalten, sondern sei von seinen Prozessbevollmächtigten lediglich instrumentalisiert. Diese wollten die begehrten Namen und Adressen nutzen, um eigene Interessen zu fördern. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten in weiteren 100 Fällen unbegründete Schadenersatzforderungen gegen sie, die Beklagte, erhoben. Auf ihre, der Beklagten, Aufforderung hin hätten ca. 70% der Anspruchsteller auf diese Ansprüche verzichtet. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers ließen keine Gelegenheit aus, die verschiedenen G Fonds in der Öffentlichkeit schlecht zu machen. Eine zentrale Rolle spiele hierbei die von den Prozessvertretern des Klägers betriebene Homepage H. Diese sei voll mit Halbwahrheiten und Teil einer Kampagne der Prozessbevollmächtigten des Klägers.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass es im Unterschied zur GbR bei der Kommanditgesellschaft keine Anonymität der Gesellschafter gebe, da diese aus dem Handelsregister zu ersehen seien. Zudem stünden das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Gesellschafter und Treugeber sowie die Satzung der Beklagten dem Begehren des Klägers entgegen. Es könne einem Gesellschafter nicht zugemutet werden, auf sein informationelles Selbstbestimmungsrecht zu verzichten, wenn aufgrund der Umstände klar sei, dass es im Wesentlich um die Förderung des Geschäftsbetriebs der Kläger gehe. Es bestehe insofern ein konkreter Missbrauchsverdacht, weshalb die Beklagte die Anschriften ihrer Ansicht nach nicht heraus zu geben braucht.

Zudem stünden Belange des Datenschutzes dem Begehren des Klägers entgegen. Das in dem zwischen den Treugebern und den Treuhandkommanditisten geschlossenen Treuhandvertrag enthaltene Verbot der Weitergaben von Daten sei wirksam. Weiter behauptet die Beklagte, es bestehe ein Beschluss der Gesellschafterversammlung des Inhalts, dass der Geschäftsführer jederzeit entscheiden könne, dass die Daten nicht an einen Gesellschafter, sondern an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Treuhänder herausgegeben werden. Bestehe Missbrauchsverdacht, könne der Treuhänder den begehrenden Gesellschafter auffordern, die verfolgten Zwecke zu benennen. Verblieben danach Zweifel, schreibe der Treuhänder die Gesellschafter für den benannten Zweck gegen Kostenerstattung an.

Die Beklagte ist schließlich der Ansicht, dass ein objektives Interesse des Klägers an den Adressen bestehen müsse. Selbst wenn ein solches vorliege, habe der begehrende Gesellschafter das mildeste Mittel zu wählen. Die Anschriften könnten daher auch an einen Sequester herausgegeben werden, da dies ein milderes Mittel darstelle, die klägerischen Interessen zu befriedigen. Allenfalls stehe dem Kläger ein Einsichtsrecht, aber nicht ein Herausgabeanspruch zu.

Der Beschluss des BGH vom 21.09.2009, II ZR 264/08 trage die Klage nicht und gehe an der wahren Interessen- und Rechtslage vorbei. Weiterhin werde auch in der Rechtsprechung nicht hinreichend zwischen den unmittelbaren Anlegern - wie dem Kläger - und den Treugebern einer Publikums-KG unterschieden, so dass sich die Lage bei der Publikums-KG gerade hinsichtlich der Treugeber völlig anders darstelle als bei der GbR, die der Entscheidung des BGH vom 21.09.2009 zugrunde gelegen habe. Hierzu beruft sie sich auf den Aufsatz von Altmeppen, NZG 2010, 1321.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen verwiesen.

Gründe

Das Versäumnisurteil vom 16.09.2010 war im tenorierten Umfang aufrecht zu erhalten, da die Beklagte fristgerecht Einspruch eingelegt hat und die zulässige Klage im tenorierten Umfang begründet ist. Im Einzelnen:

I.

Dem Kläger steht, als unmittelbarem Gesellschafter (Kommanditisten) dem Grunde nach ein Anspruch auf Auskunft über die Namen und Adressen seiner Mitgesellschafter wie auch der Treugeber aus einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht in Verbindung mit § 9 des Gesellschaftsvertrags (Anlage K 11) in Verbindung mit § 166 HGB zu.

1.

An der Wirksamkeit der in § 9 des Gesellschaftsvertrags gefundenen Regelung bestehen keine Bedenken, insbesondere ist die Erweiterung der Rechte aus §§ 166 Abs. 1 und 2 HGB auch hinsichtlich der Einräumung außerordentlicher Informationsrechte möglich und zulässig (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 34. Auflage 2010, § 166, Rn. 21).

2.

Gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrags haben die Kommanditisten, also auch der Kläger, das Recht, jederzeit die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft selbst oder durch einen Beauftragten, der von Berufswegen zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, einzusehen sowie von den persönlich haftenden Gesellschaftern oder von den mit der Geschäftsführung beauftragten Dritten alle ihnen erforderlichen erscheinenden Auskünfte zu verlangen, dies auf eigene Kosten. Danach hat der Kläger jedenfalls Anspruch auf Auskunft über die Namen und Anschriften seiner Mitgesellschafter, also der übrigen Kommanditisten. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der gesellschaftsvertraglichen Klausel sind von § 9 GesV jedenfalls solche Auskünfte erfasst, die einen Bezug zur Gesellschaft und deren Tätigkeit aufweisen. Folgt man insoweit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.09.2009, II ZR 264/08 zur GbR, so handelt es sich bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter um eine Angelegenheit der Gesellschaft im Sinne von § 716 BGB und damit auch von § 8 GesV.

3.

Jedoch hat der Kläger auch Anspruch auf Auskunft über die Namen und Anschriften der Treugeber, welche dem Fonds nur mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beigetreten sind. Die Grundsätze, welche der Bundesgerichtshof in dem oben zitierten Beschluss aufgestellt hat, sind auf die hier vorliegende Konstellation im Verhältnis Kommanditisten-Treugeber einer Publikums-KG übertragbar. Es besteht eine Innengesellschaft zwischen den Treugebern und übrigen Gesellschaftern, welche gesellschaftliche Treuepflichten auch zwischen diesen begründet und welche unter Umständen die Treuhandkonstruktion ergänzen oder sogar überlagern kann.

Für die Annahme einer solche Innengesellschaft spricht zum einen die in dem Gesellschaftsvertrag selbst unter § 3 (Seite 2, 3. Absatz) getroffene Regelung, wonach der Treuhandkommanditist... "Innengesellschafter (Treugeber)" vertritt, die im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern wirtschaftlich die gleichen Rechte und Pflichten wie unmittelbar im Handelsregister eingetragene Kommanditisten genießen. In § 5 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags ist geregelt, dass im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander die Treugeber, für die der Treuhandkommanditist seine Gesellschaftsbeteiligung treuhänderisch hält, wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt werden, insbesondere was die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte und der gesetzlichen Verantwortlichkeiten betrifft. Entsprechend sind die Informations- und Kontrollrechte der Treugeber in § 9 des Gesellschaftsvertrags völlig parallel ausgestaltet wie die der unmittelbaren Beteiligten, in § 9 heißt es hierzu wörtlich: "Die Kommanditisten/Treugeber haben das Recht..."

Damit gibt es Anhaltspunkte im Gesellschaftsvertrag selbst, die einen Gleichlauf von Rechten und Pflichten der Treugeber insbesondere in dem vorliegenden Fall - Informations- und Kontrollrechte - und damit eine Gleichbehandlung mit den übrigen Gesellschaftern für den Fall des Innenverhältnisses aller "Gesellschafter" in einem wirtschaftlichen Sinne nahelegen.

Darüber hinaus legt die Formulierung in § 3 in Verbindung mit § 5 des Gesellschaftsvertrags, wonach die Treugeber "Innengesellschafter" seien und im "Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander...wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt..." werden, in der Tat die vom OLG Hamburg und auch vom LG Aachen angenommene Innengesellschaft sowohl der Treugeber untereinander selbst als auch mit den übrigen Gesellschaftern nahe (vgl. hierzu OLG Hamburg, NZG 2010, 1342f und LG Aachen, NGZ 2010, 1339f).

Es handelt sich damit jedenfalls für den hier vorliegenden Gesellschaftsvertrag nicht um eine, wie Altmeppen argumentiert (vgl. NGZ 2010, 1321, beckonline Dokument, dort Seite 8, Ziff. 2), "Unterstellung" einer Innengesellschaft, sondern geht der Gesellschaftsvertrag schon seinem Wortlaut nach davon aus, dass die Treugeber "Innengesellschafter" einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts sind.

4.

Dem steht auch nicht entgegen, dass es an einer gemeinsamen Zweckverfolgung auf der Grundlage eines ausdrücklichen Gesellschaftsvertrags im Verhältnis Treugeber untereinander beziehungsweise Treugeber und übrige Gesellschafter fehlt, ja gerade die Konstruktion über den Treuhandkommanditisten gewählt wurde, um eine "KG-gesellschaftliche" Verbundenheit zu vermeiden. Denn gerade bei der Innen-GbR ist der Vertragsschluss auch konkludent möglich und kann bereits darin liegen, dass jemand als Treugeber einem Fonds mit dem Willen beitritt, hiervon wirtschaftlich in Zusammenspiel mit anderen Treugebern und Gesellschaftern in bestimmter Weise zu profitieren, wofür unter Umständen - selbst bei der Publikums-KG - eine Kooperation der Gesellschafter und Treugeber sinnvoll, ja notwendig sein kann, um das wirtschaftliche Wohl aller zu fördern.

Im vorliegenden Fall braucht es aber nicht einmal eines Rückgriffs auf einen konkludenten Gesellschaftsvertragsschluss, da der Gesellschaftsvertrag die Innengesellschaft unter den Treugebern ausdrücklich vorsieht. Dementsprechend entbehrt auch die Annahme, es gebe gesellschaftsrechtliche Treuepflichten zwischen den nur mittelbar beteiligten Anlegern einer Publikums-KG, also zwischen den Treugebern, gerade im vorliegenden Fall keineswegs der Grundlage, sondern entspricht genau dies dem Konzept des vorliegenden Gesellschaftsvertrags. Dies gilt also zunächst einmal für die Frage, ob die Treugeber untereinander entsprechenden "Treuepflichten" unterliegen, dies ist zu bejahen, wie dargelegt.

5.

Es trifft aber ebenso auf das Verhältnis der Treugeber zu den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern zu.

Zum einen spricht hierfür wiederum die Formulierung in § 3 des Gesellschaftsvertrags selbst, wonach Treugeber Innengesellschafter sind, zum anderen wird dieses Verständnis gestützt durch § 5 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags und auch § 9. Danach sind im "Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander... die Treugeber...wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter" zu behandeln.

Damit existiert im vorliegenden Gesellschaftsvertrag gerade eine konkrete Regelung für das Innenverhältnis aller Gesellschafter im Sinne von § 5 Nr. 2 Gesellschaftsvertrag, und dieser umfasst Treugeber und übrige Gesellschafter, auch wenn erstere nur "wirtschaftliche" Mitgesellschafter sind, welche in der Literatur zum Teil vermisst wurde (vgl. Altmeppen, NGZ 2010, 1321, dort unter Ziff. 4 am Ende). Der Gesellschaftsvertrag bezieht die Treugeber in dieses Innenverhältnis mit den anderen Gesellschaftern ausdrücklich mit ein.

Demnach ergibt sich ein aus einer gesellschaftlichen Treuepflicht folgendes Informationsrecht der Kommanditisten gegenüber dem Treuhandkommanditisten und auch den Treugebern, das sich in seinem Umfang an den Zwecken dieses Gesellschaftsvertrags zu orientieren hat.

Schon nach dem Gesellschaftsvertrag selbst wird daher das Treuhandkonstrukt ergänzt, zum Teil überlagert, durch eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, welche alle "wirtschaftlichen Gesellschafter" umfasst und deren Zweck dahin geht, sich gemeinschaftlich auf lange Zeit in einem "Fonds" zu verbinden und hieraus wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen, wobei es hierfür erforderlich sein kann, dass die Beteiligten - ob Treugeber, ob übrige Gesellschafter - sich koordinieren, mit einander abstimmen und dergleichen, weil sonst das wirtschaftliche Interesse aller an der Beteiligung an dem Fonds, auf welche Weise auch immer, nicht erreicht werden kann. Ein solcher gemeinsamer Zweck, bei dem insoweit Gesamthandsvermögen nicht gebildet wird, genügt für die Annahme einer Innengesellschaft.

Existiert aber - wie festgestellt - eine solche Innengesellschaft, aus der sich auch gesellschaftsrechtliche Treuepflichten ergeben können, so ist weiter davon auszugehen, dass diese auch die Treuepflicht beinhaltet, in gerade dem vorliegenden Fall einem Kommanditisten, der seine "Mitbetroffenen" kontaktieren will, um ein gemeinsames Vorgehen zu besprechen und eine "konzertierte Aktion" zu organisieren, die Namen und Anschriften sämtlicher wirtschaftlichen Beteiligten, sämtlicher Gesellschafter dieser Innengesellschaft, auch mitzuteilen.

Wenn absehbar wird, dass ein Fonds in Form einer Publikums-KG in eine wirtschaftliche Schieflage gerät, aufgrund welcher Umstände auch immer, kann es erforderlich, ja sogar die Pflicht der Gesellschafter sein, ihre Informations- und Kontrollrechte aus dem Gesellschafts- beziehungsweise Treuhandvertrag in der Weise wahrzunehmen, dass sie alle "Mitbetroffenen" kontaktieren, zur Mitarbeit und Entwicklung eines Sanierungskonzepts, zu gesellschaftsrechtlichem Tätigwerden usw. auffordern und sich hierfür einsetzen, im ein für alle wirtschaftlich an dem Fonds interessierten positiveres Ergebnis anzustoßen. Hierbei ist ersichtlich, dass die Interessen der Geschäftsführung des Fonds und der Anleger durchaus gegenläufig sein können und es der Eigeninitiative einzelner Gesellschafter bedürfen kann.

6.

Ein besonderes Interesse im Hinblick auf die Auskunftserteilung muss der Kläger als Gesellschafter der o.g. Innengesellschaft aller wirtschaftlich Beteiligten an dem Fonds grundsätzlich nicht geltend machen, weil § 9 des Fonds- Gesellschaftsvertrags, der insoweit auf die Treuepflichten innerhalb der Innengesellschaft ausstrahlt, zeigt, dass das Informationsrecht der Kommanditisten und Treuhänder untereinander ein umfassendes ist.

7.

Dieses Informationsrecht kann auch nicht ausgeschlossen oder "verfahrensmäßig" beschränkt werden durch den von der Beklagten behaupteten Beschluss auf einer Gesellschafterversammlung. Dieser Beschluss beinhaltet eine Änderung des Gesellschaftsvertrags im Sinne von § 11 Nr. 7 g) des Gesellschaftsvertrags. Er schränkt nämlich die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Rechte der Gesellschafter insbesondere aus § 9 des Gesellschaftsvertrags erheblich ein. Er unterliegt damit der Schriftform des § 22 Nr. 1 Gesellschaftsvertrag. Dass der Beschluss schriftlich gefasst wäre, behauptet auch die Beklagte nicht, dementsprechend legt sie ihn auch nicht vor, sondern beruft sich auf das Zeugnis des Herrn I .

8.

Jedoch muss das Informationsrecht des Klägers, welches in dieser Konstellation aus gesellschaftlichen Treuepflichten sich von Inhalt und Umfang am Gesellschaftszweck orientieren, es muss mithin dem Zweck dienen, diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Fonds in einer wirtschaftlichen Krisensituation durch gemeinschaftliches, konzertiertes Handeln aller wirtschaftlich Betroffenen "herumzureißen" oder auf einen besseren Weg zu bringen und hierzu notwendige Mehrheitsentscheidungen herbeizuführen.

Der Kläger hat dies nachvollziehbar dargelegt. Die Einwände der Beklagten, insbesondere der Verweis auf die Seite H , legt nichts anderes nahe. Das Gericht hat die Seite und ihre Inhalte eingehend in Augenschein genommen und so festgestellt, dass es sich um eine sachliche und Informationsquelle handelt, die im Übrigen auf die Erfahrungen der Verfasser (also der Klägervertreter) und deren Untersuchungen verweist, was die Einschätzungen, welche auf der Seite zu den einzelnen G Fonds wiedergegeben werden, angeht und nicht für sich in Anspruch nimmt, darüber hinausgehende "objektive" Wahrheiten zu verbreiten. Die Informationen werden nicht in reißerischer oder entstellender Weise dargeboten.

So heißt es zum Beispiel: "Die von uns aufgearbeiteten G Fonds befinden sich in einer wirtschaftlichen Schieflage..." oder "Die Gesellschafter sind sehr unzufrieden mit der Investition und haben erhebliche wirtschaftliche Schäden erlitten...", und weiter "Vertrauen Sie die rechtliche Vertretung Ihrer Interessen nur Rechtsanwälten an, die nachweislich seit Jahren im Bereich der Immobilienfonds tätig sind, und sich deshalb bei der Bearbeitung solcher Fälle auskennen."

Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung u.ä. werden als möglich dargestellt, nicht als sicher oder selbstverständlich.

Über den G Fonds J wird unter anderem berichtet, dass es eine negative Auseinandersetzungsbilanz gebe und dass von Gesellschaftern, die gekündigt haben, eine Nachzahlung in Höhe von über 5.000,00 € verlangt werde (diese Seite entspricht der Anlage A 1). Dass dies falsch wäre, hat auch die Beklagte nicht behauptet.

Soweit die Beklagte mit nachgelassenem Schriftsatz vom 26.11.2010 weiter vorgetragen hat, die Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten zum Beispiel gegenüber Anlegern behauptet, der G Fonds K habe einen "Totalverlust" erlitten, so lässt sich dies der dem Gericht vorgelegten Anlage 2 zu diesem Schriftsatz nicht entnehmen. Dort ist die Rede davon, dass die Gesellschafter des Fonds L seitens der Geschäftsführung wegen eines Entschuldungskonzepts angeschrieben worden seien. Dies dürfte in der Sache richtig und auch inhaltlich zutreffend wiedergegeben sein, da die Beklagte dies nicht bestreitet. Demgegenüber ist die Rede davon, dass sich bei den Fonds Nr. 37, 33 und 31 das Totalverlustrisiko verwirklicht habe. Eine Behauptung, der die Beklagte im Schriftsatz vom 26.11.2010 nicht entgegen getreten ist, sie hat vielmehr zu einer Liquiditätsreserve des Fonds L vorgetragen.

Im Übrigen wird auf der vorgenannten Homepage zutreffend über die Haftungskonzeption der KG informiert, eine Vermischung mit der GbR findet gerade nicht statt, sondern eine Abgrenzung, insbesondere wird auf die Haftung bei der KG mit der Einlage hingewiesen. Auch wirbt die Seite nicht damit, dass man sich gerade bei den Klägervertretern melden soll, um sich beraten zu lassen, sondern es wird angeraten, fachlich qualifizierten anwaltlichen Rat einzuholen. Dass hierunter auch die Klägervertreter fallen können, versteht sich.

Dass die Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht vor einer zunehmenden "Beutementalität" auf dem Gebiet der Kapitalanlage warnt und hierbei auch vor den negativen Folgen bestimmter anwaltlicher Vorgehensweisen, ist nachvollziehbar. Dass hiermit nur oder auch die Klägervertreter gemeint sein müssten, erschließt sich aus der Stellungnahme vom 09.11.2010 beziehungsweise 27.10.2010, vorgelegt von Beklagtenseite, jedoch nicht.

Im Übrigen teilt das Gericht auch nicht den Standpunkt, wonach der massenhafte Zusammenschluss und die professionalisierte Zusammenarbeit von potentiell geschädigten Anlegern unter der "Ägide" einer erfahrenen Anwaltskanzlei grundsätzlich beanstandenswert seien. Vielmehr ist ein solcher Zusammenschluss angesichts des wohl häufig vorliegenden tatsächlichen Macht- und Informationsgefälles zwischen Anlegern auf der einen und Kapitalanlageunternehmen auf der anderen Seite zur effektiven Wahrnehmung von Anlegerrechten oftmals notwendig.

9.

Es sprechen auch weder datenschutzrechtliche noch andere Gründe gegen die Auskunfterteilung in der tenorierten Form (zur Art und Weise noch sogleich).

Insbesondere steht § 28 BDSG dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Bei den Namen und Anschriften der Mitgesellschafter und Treugeber handelt es sich um personenbezogene Daten, deren Weitergabe nach §§ 27ff BDG beschränkt ist, sie ist jedoch gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 2a) BDSG zulässig, wenn dadurch besondere Interessen Dritter gewahrt werden (vgl. insoweit LG Aachen, Urteil vom 11.06.2010, 8 466/09, zitiert als juris-Dokument, dort Rz. 23). Zum einen ist nach dem Vorgesagten schon fraglich, ob der Kläger überhaupt im Verhältnis zu Mitgesellschaftern und Treugebern "Dritter" in diesem Sinne ist. Zum anderen kann er hier aber auch ein berechtigtes Interesse geltend machen. Er beruft sich nämlich darauf, dass er eine außerordentliche Gesellschafterversammlung nach § 11 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags einberufen will und zu diesem Zweck und zur Mehrheitsbildung hinsichtlich der angestrebten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung die Adressdaten seiner "wirtschaftlichen Mitgesellschafter" benötigt, um das erforderliche Quorum von 10% der Summe des Festkapitals zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zu erreichen.

Hierbei handelt es sich zu einem um Kernrechte der Gesellschafterstellung. Zum anderen wäre es - von den schon beschriebenen gesellschaftlichen Treuepflichten abgesehen - unverständlich, wenn dieses Kernrecht der Gesellschafter immer schon dann leerliefe, wenn für das Quorum auch Stimmen der Treugeber benötigt würden, diese aber ihre Benennung gegenüber den Kommanditisten stets verweigern könnten, so dass in dem Fall entsprechender Mehrheitsverhältnisse es einem Kommanditisten nie gelingen könnte, seine Rechte nach § 11 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags auszuüben.

Hiergegen spricht neben dieser grundsätzlichen Erwägung auch § 5 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags über das Innenverhältnis aller Gesellschafter und Treugeber. Gerade weil die Treugeber sich nicht aus dem Handelsregister ersehen lassen, ist der Kläger auf diese Auskunft angewiesen, um seine Rechte aus § 11 Nr. 2 Gesellschaftsvertrag wahrzunehmen. In diesem Fall wird das vertragliche Informationsrecht aus § 9 Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit der gesellschaftlichen Treuepflicht überhaupt erst interessant.

Insoweit stellt § 28 Abs. 2 Nr. 2a) BDSG, dessen Voraussetzungen nach dem Vorgesagten erfüllt sind, eine Schranke des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Treugeber und übrigen Gesellschafter dar.

10.

Der Anspruch ist auch nicht aufgrund von § 9 Nr. 2 des Treuhandvertrags ausgeschlossen. Danach darf der Treuhänder Auskünfte über Treugeber usw. nur gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern und von diesen oder dem Treuhänder beauftragten Personen und gegenüber bestimmten Behörden erteilen. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht. Die Treuhandkommanditistin kann sich jedoch gegenüber dem Kläger nicht auf diese Klausel berufen. Das zusammengehörende "Bündel" von Treuhandvertrag und Gesellschaftsvertrag unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 242 BGB, ebenso wie der Gesellschaftsvertrag für sich genommen (BGH, NJW 1988, 1903ff; LG Aachen, Urteil vom 11.06.2010, 8 O 466/09, Rz. 22- juris). Gemäß § 242 BGB ist eine Vertragsklausel unwirksam, wenn sie ohne ausreichende sachliche Rechtfertigung einseitig die Belange der Gründer oder bestimmter Gesellschafter verfolgt und die berechtigten Interessen der Anlagegesellschafter unangemessen und unbillig beeinträchtigt (MüKo-BGB-Roth, 5. Auflage 2007, § 242, Rn. 432). Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 21.09.2009, II ZR 264/08) ist jedem Vertragsverhältnis das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, immanent und kann nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt auch im vorliegenden Fall der Publikums-KG zwischen Treugebern und Kommanditisten wie dem Kläger, selbst wenn zwischen diesen keine KG-gesellschaftsrechtliche Verbindung existiert, aber eine innengesellschaftliche eigener Art, die der Gesellschaftsvertrag auch so voraussetzt.

Schließlich beseitigte die Treuhandklausel, könnte sie Geltung beanspruchen, faktisch ein wesentliches Vertragsrecht des Klägers, nämlich das Recht auf Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung, vgl. oben. Selbst die besondere Stellung des Treugebers, die er in der Publikums-KG genießt, vermag eine derartig gravierende Benachteiligung sämtlicher Kommanditisten, die zur Tatenlosigkeit verdammt wären, nicht zu rechtfertigen.

Das Gericht überzeugt auch nicht die im Schrifttum vertretene Ansicht (vgl. Sester/Voigt, NZG 2010, 375f, dort v.a. II 1b) aa), wonach es bei der Publikums-KG von deren Struktur her den Gesellschaftern grundsätzlich egal sei, wer noch mit ihnen an dem Fonds beteiligt sei. Dies mag im Beitrittsstadium eine berechtigte Annahme sein. Doch handelt es sich bei geschlossenen Immobilienfonds, wie hier, regelmäßig um langjährige Projekte, so dass im Laufe der Jahre durchaus der Bedarf auftreten kann, dass die Gesellschafter ihre Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag tatsächlich wahrnehmen wollen. Dann mag es zwar immer noch so sein, dass den Gesellschaftern die Person ihrer Mitgesellschafter gleichgültig ist in dem Sinne, dass sie nicht auf eine besondere Persönlichkeit, Bonität oder ähnliches Wert legen, aber durchaus deren Name und Adresse, um sie kontaktieren zu können.

Dementsprechend sehen auch Sester/Voigt in dem vorgenannten Aufsatz, dass sich in der Krise eine spezielle Schutzbedürftigkeit auch solcher Anleger ergeben kann, die sehenden Auges einer Publikums-KG mit Treuhändern und treuhänderischer Anonymitätsklausel beigetreten sind (a.a.O.). Den Interessen beider Seiten kann durch entsprechende Auslegung der gesellschaftlichen Treuepflicht ausreichend Rechnung getragen werden.

11.

Auch ein mögliches Geheimhaltungsinteresse der KG steht dem Anspruch des Klägers hier nicht entgegen. Insbesondere sollen hier die entsprechenden Informationen nicht an einen Konkurrenten der KG oder einen gesellschaftsfremden Dritten gegeben werden, sondern an den Kläger, einen Kommanditisten und Mitgesellschafter.

12.

§ 242 BGB - Rechtsmissbrauch - steht dem Anspruch auch im Übrigen nicht entgegen. Zunächst einmal gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger von den klägerischen Prozessbevollmächtigten instrumentalisiert würde, überhaupt keine Prozessvollmacht erteilt hätte und gar nichts von der vorliegenden Klage wisse, sondern die Klage nur dazu diene, den Klägervertretern beim "Kundenfang" zu helfen. Der von der Beklagten zitierte Fall des Anlegers M hat mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun und betrifft den hiesigen Kläger nicht.

Weiterhin lässt sich auf der schon zitierten Webseite ein konkreter Missbrauchsverdacht hinsichtlich der Klägervertreter nicht herleiten. Hierzu wurde oben schon ausgeführt. Im Übrigen erscheint es sogar möglich, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, dass Rechtsanwaltskanzleien derartige Seiten wie H unterhalten, um potentiell geschädigte Anleger überhaupt auf mögliche Rechte und Vorgehensweisen zu unterrichten, eben weil regelmäßig ein strukturelles Informations- Erfahrungs- und Professionalisierungsgefälle zwischen Anlegern und Kapitalanlageunternehmen bestehen wird, welches nur durch sachliche und möglichst breit angelegte Information überwunden werden kann. Dass die Klägervertreter hierbei einen kritischen Blick auf die G Fonds einnehmen und diese rechtlich anders bewerten als die Beklagte, liegt in der Natur der Sache.

13.

Der Kläger ist auch nicht als "milderes" Mittel auf eine Anfrage bei der Geschäftsführung zu verweisen, so dass seinem Antrag auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Kläger hat nach § 11 Nr. 2 Gesellschaftsvertrag das Recht, selbst die Initiative für eine außerordentliche Gesellschafterversammlung zu ergreifen. Der Gesellschaftsvertrag sieht eine Vermittlung oder ein Dazwischentreten durch die Geschäftsführung gerade nicht vor, sie würde auch den Sinn von § 11 Nr. 2 Gesellschaftsvertrag konterkarieren. Denn die Klausel greift ersichtlich gerade in Fällen, wo die Interessen von Geschäftsführung und Gesellschaftern divergieren und die Gesellschafter zum Beispiel gerade deshalb das Quorum zustande bringen wollen, um daran etwas zu ändern.

II.

Vom Umfang her hat der Kläger hier Anspruch auf Einsicht und Anfertigung von Kopien auf eigene Kosten, nicht dagegen auf Übermittlung von Daten durch die Beklagte.

Grundsätzlich richtet sich der Anspruch des Gesellschafters auf Einsicht in die Unterlagen, die Gesellschaft ist nicht zu aktivem Tun, sondern lediglich zur Duldung verpflichtet. Etwas anderes gilt nur, wenn der Zweck des Informationsrechts durch die Einsichtnahme nicht zu erreichen ist. Dies ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich dem Treuhandvertag und auch dem unstreitigen Parteivortrag entnehmen, dass die Daten der Treugeber und Gesellschafter bei der Beklagten in elektronischer Form, ggf. einer Datenbank vorliegen, so dass die Einsichtnahme unproblematisch möglich sein müsste.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Danach ist, wenn der Kläger mit dem Hilfsantrag obsiegt, mit dem Hauptantrag dagegen unterliegt, grundsätzlich eine Kostenquote zu bilden (vgl. Zöller-Herget, ZPO 28. Auflage 2010, § 92 Nr. 8). Allerdings ist dem Kläger zuzugeben, dass die ursprünglich austenorierte Kostenquote das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen nicht zutreffend wiederspiegelt. Der Kläger unterliegt hier nur hinsichtlich der Modalität der Auskunft, das Kosteninteresse beschränkt sich insoweit auf die Kosten und Umstände, die er aufwenden muss, um die Einsicht zu nehmen gegenüber der Situation, wenn die Beklagte ihm die Daten zur Verfügung stellen müsste. Demgemäß unterliegt der Kläger nur in geringem Umfang und waren die Kosten daher insgesamt der Beklagten aufzuerlegen (vgl. auch LG Düsseldorf, 13 O 251/09, Urteil vom 05.10.2009).

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 704, 709, 709 Satz 3 ZPO.

Streitwert: bis 7.000,00 €






LG Düsseldorf:
Urteil v. 07.01.2011
Az: 1 O 51/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/00c918e82e95/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_7-Januar-2011_Az_1-O-51-10




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