Landessozialgericht Baden-Württemberg:
Beschluss vom 26. Juni 2012
Aktenzeichen: L 8 SB 537/11

(LSG Baden-Württemberg: Beschluss v. 26.06.2012, Az.: L 8 SB 537/11)

Die nach Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 RBerG erteilte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Rentenberater umfasst nicht das Tätigwerden auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts nach dem SGB IX mit dem Begehren auf GdB-Feststellung oder Feststellung von Nachteilsausgleichen (ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 14.05.2008 - L 5 SB 25/03 -, juris; entgegen LSG Ba.-Württ. Beschl. vom 04.10.2007 - L 6 SB 6134/06 B -, juris). Als Annexkompetenz zur Rentenberaterzulassung kommt in diesen Fällen allein ein Tätigwerden zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft in Betracht, wenn dies Voraussetzung für einen Rentenbezug oder einer betrieblichen bzw. berufsständischen Versorgung ist und ein solches Verfahren bereits betrieben wird oder binnen drei Jahren beabsichtigt ist.

Tenor

Rentenberater wird als Bevollmächtigter der Klägerin im Verfahren L 8 SB 537/11 zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht in einem Überprüfungsverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend, der mit Bescheid vom 27.09.2001 festgestellte Grad der Behinderung (GdB) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Höhe von 60 ab 13.02.1998 sei zu Unrecht festgestellt worden; er betrage vielmehr 70 ab 13.02.1998.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 06.03.2012 hat der Berichterstatter den Bevollmächtigten der Klägerin - Rentenberater (im folgenden: RB) - darauf hingewiesen, dass der Senat zu prüfen hat, ob er er in seiner Eigenschaft als Rentenberater zur Vertretung im vorliegenden Schwerbehindertenverfahren befugt sei. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

II.

Der Senat weist RB als Bevollmächtigten der Klägerin gem. § 73 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in diesem Verfahren zurück, da er nicht nach Maßgabe des § 73 Abs. 2 SGG vertretungsbefugt ist.

Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen, § 73 Abs. 1 SGG.

Gemäß § 73 Abs. 2 SGG ist der Kreis der vertretungsberechtigten Personen vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht abschließend aufgeführt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73 Rdnr. 6). Danach können sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur diejenigen, die in § 73 Abs. 2 Satz 2 im Einzelnen aufgeführt sind.

Vorliegend kommt eine Vertretungsbefugnis des RB nur nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG in Betracht. Danach sind Rentenberater zur Vertretung im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen - Rechtsdienstleistungsgesetz - (RDG) befugt. In § 10 Abs.1 Nr. 2 RDG ist die Befugnis der Rentenberater geregelt. Danach gilt, dass natürliche Personen, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen im Bereich der Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung erbringen dürfen. Voraussetzung ist dabei, dass ein konkreter Zusammenhang mit Rentenfragen besteht. Ausgangs- und Endpunkt der Rentenberatung ist die Rente (Bundestags-Drucksache 16/3655 Seite 64). Nach § 1 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) werden Inhaber einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Absatz 1 S. 2 Nr. 1, 5 oder Nr. 6 des Rechtsberatungsgesetzes unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 S. 1 RDG registriert. Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnis über die in § 10 Abs. 1 RDG geregelten Befugnisse hinausgehen, werden zusätzlich zu ihrer Registrierung nach S. 1 dieser Vorschrift als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert (registrierte Erlaubnisinhaber). Mit der Regelung des § 1 RDGEG sollte insgesamt sichergestellt werden, dass alle Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz die Möglichkeit erhalten, nach Inkrafttreten des RDG ihre Rechtsdienstleistungen dauerhaft weiter zu erbringen (Köhler, SGb 2009, S. 441ff).

RB ist im Rechtsdienstleistungsregister - wie sich dies aus der Registrierung des Landgerichts Freiburg (Registrierungsbehörde) ergibt - für den Bereich Rentenberatung als registrierter Erlaubnisinhaber eingetragen(vgl. www.rechtsdienstleistungsregister.de). Damit steht RB im Umfang der Regelung nach § 3 RDGEG einem Rechtsanwalt gleich, denn gemäß § 3 Abs. 2 RDGEG stehen registrierte Erlaubnisinhaber im Sinne von § 73 Abs. 2 S. 1 SGG einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung 1. nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, 2. als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 ZPO a. F., 3. durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandlung vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, 4. nach § 67 der VwGO oder 5. nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gestattet war. In den Fällen der Nummern 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen (§ 3 Abs. 2 S. 2 RDGEG).

Nach dieser Regelung ist jedenfalls für das Land Baden-Württemberg RB keine über die mit der Registrierung als Rentenberater nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz hinausgehende weitergehende Vertretungsbefugnis erteilt worden ist. Im Rechtsdienstleistungsregister ist für die Registrierung nach § 3 Abs. 2 RDGEG unter e) eingetragen: Erlaubnis nach § 73 Abs. 6 SGG i.V.m. § 157 Abs. 3 ZPO und der Verordnung des damaligen Arbeitsministeriums Baden-Württemberg über die Zuständigkeit für die Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vom 26.06.1963 zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten Freiburg, Heilbronn, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim, Reutlingen, Stuttgart und Ulm sowie vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg im Rahmen seiner Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetzes gemäß Verfügung des Präsidenten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 05.08.1993. Eine Befugnis zur Rechtsberatung oder zur Zulassung zur mündlichen Verhandlung in sozialgerichtlichen Verfahren über die erteilte Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetzes hinaus ergibt sich hieraus nicht, insbesondere war auch die Zulassung als Prozessagent für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg ausdrücklich auf die Erlaubnis als Rentenberater begrenzt. Eine Erlaubnis zur mündlichen Verhandlung im Rahmen der Zulassung als Prozessagent nach Art. 1 § 1 RBeratungsGesetz, d. h. als Rentenberater, wurde erstmals durch Verfügung des Präsidenten des LSG Berlin vom 15.07.1985 erteilt. Eine Besitzstandswahrung für die früheren Rechtsbeistände (s. u.) mit der Rechtsänderung von 1980 kommt nicht in Betracht.

Die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater nach Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 Rechtsberatungsgesetz beinhaltete aber nur Rechtsberatung und gerichtliche Vertretungsbefugnis im Schwerbehindertenrecht, soweit ein konkreter Bezug zu einem gesetzlichen Rentenanspruch bzw. zur berufsständischen oder betrieblichen Versorgung besteht (Annexkompetenz). Im Schwerbehindertenrecht sind Leistungsansprüche auf die Gewährung einer gesetzlichen Rente oder Versorgung nicht Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten, weshalb die Erlaubnis zur Rentenberatung" sich grundsätzlich nicht hierauf erstreckt. Ausnahmsweise ist eine Tätigkeit des Rentenberaters im Schwerbehindertenrecht als Annexkompetenz möglich, wenn ein enger Zusammenhang mit der eigentlichen Tätigkeit als Rentenberater besteht. Hierfür kommt es darauf an, ob zwischen der konkreten Tätigkeit und dem eigentlichen Aufgabengebiet ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der so eng ist, dass die Wahrnehmung der eigentlichen Berufsaufgabe ohne die Annextätigkeit unmöglich gemacht oder doch unangemessen erschwert würde; darüber hinaus muss es sich bei der zusätzlichen Tätigkeit um eine den Zwecken des Hauptgeschäftes dienende Nebentätigkeit handeln (BSG SozR 3-1300 § 13 Nr. 7; BSG SozR 3-1300 § 13 Nr 4 S 16; BSG SozR 3-1300 § 13 Nr 5). Dass ohne die Tätigkeit im Schwerbehindertenrecht im vorliegenden Rechtsstreit die RB erlaubte Tätigkeit als Rentenberater unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wäre und es sich zudem um eine Hilfs- bzw. Nebentätigkeit im Vergleich zur eigentlichen Hauptaufgabe - Rentenberatung - handelt, ist nicht ersichtlich.

Da bei der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) sowie der Anerkennung von Nachteilsausgleichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) eine Rente bzw. Versorgung im dargelegten Sinne nicht in Betracht kommt, scheidet eine Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters in diesen Fällen grundsätzlich aus. Lediglich ausnahmsweise kommt eine Vertretungsbefugnis für Rentenberater als Annexkompetenz in Betracht. Dies ist der Fall für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft Voraussetzung für einen Rentenbezug ist. Das kommt in Betracht, wenn der Versicherte Antrag auf Gewährung von Altersrente für Schwerbehinderte nach § 37 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gestellt hat bzw. vergleichbare Versorgungsansprüche verfolgt. Neben dem Alter von 63 Jahren und der Wartezeit von 35 Versicherungsjahren ist nämlich Voraussetzung für den Bezug dieser gesetzlichen Altersrente die Schwerbehinderteneigenschaft. Bei einem anhängigen Rentenverfahren auf Gewährung von Altersrente für Schwerbehinderte nach § 37 SGB VI oder gleichgelagerten Versorgungsansprüchen - hält der Senat daher eine Vertretungsbefugnis des Rentenberaters für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft im Schwerbehindertenverfahren aufgrund der Annexkompetenz für gegeben. Für den Fall, dass ein Renten-/Versorgungsantrag auf Gewährung von Altersrente/-versorgung für Schwerbehinderte nicht gestellt ist, ist eine Annexkompetenz grundsätzlich nicht gegeben, allenfalls ausnahmsweise dann, wenn von Seiten des Versicherten beabsichtigt ist, diesen Antrag auf Gewährung von Altersrente für Schwerbehinderte alsbald zu stellen. Da die Altersrente für Schwerbehinderte frühestens ab Vollendung des 63. Lebensjahres bezogen werden kann, geht der Senat davon aus, dass eine Vertretungsbefugnis durch einen Rentenberater zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft seines Mandanten im Schwerbehindertenverfahren vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Mandanten grundsätzlich nicht gegeben ist. Ein länger als drei Jahre umfassender Zeitraum ist nicht hinreichend sicher in Ansehung künftiger Entwicklungen zu überblicken und ein dem Rentenverfahren vorausgehendes GdB-Feststellungsverfahren besitzt - je länger der Zeitraum ist - nicht mehr den deutlichen Charakter einer dem - bereits unbestimmten - Hauptgeschäft Rentenverfahren dienenden Neben- oder Hilfstätigkeit.

Der vorliegende Rechtsstreit betrifft im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X die Frage, ob der Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertenrecht 60 oder 70 beträgt. Die Schwerbehinderteneigenschaft steht damit nicht im Streit; sie ist bei der Klägerin im Übrigen auch seit 1998 festgestellt.

Die gegenteiligen Auffassung (vgl. Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 04.10.2007 - L 6 SB 6134/06 B -), der Begriff des Rentenberaters sei umfassend zu verstehen und umfasse auch das Schwerbehindertenrecht in Gänze, überzeugt den Senat nicht. Eine historische Zuständigkeit der Rentenberater für alle Rechtsstreitigkeiten des Schwerbehindertengesetzes ist in der Folge der Rechtsänderung mit Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) vom 18.08.1980 nicht herzuleiten, denn die damaligen Rechtsbeistände mit fortan Teilerlaubnissen für das Versorgungsrecht auf Haupt- und Nebengebieten sind mit dem Tätigkeitsfeld der damals neu geschaffenen Berufsbezeichnung Rentenberater nicht vergleichbar. Die den vormaligen Rechtsbeiständen erteilte Erlaubnis umfasste nicht das Auftreten vor Gericht, hierzu bedurfte es der besonderen Zulassung als Prozessagent nach § 157 Abs. 3 ZPO alter Fassung. Die Regelungen zu den Rechtsbeiständen wurden mit dieser Rechtsänderung nicht fortgeführt (vgl. Köhler, a.a.O.). Aus den Regelungen des Bestandsschutzes für die Erlaubnisinhaber zur Tätigkeit als Rechtsbeistand ist daher eine historisch zu begründende Erstreckung der Rentenberater-Erlaubnis auf unbeschränkte Tätigkeiten im Schwerbehindertenrecht nicht abzuleiten (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.05.2008 - L 5 SB 25/03 -, juris). Auch ist nicht ersichtlich, dass die Feststellung des GdB - von der oben angegebenen Ausnahme abgesehen - oder des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich für behinderte Menschen (Merkzeichen-Eintrag im Behindertenausweis) zwingende Voraussetzung ist zur Durchführung eines Rentenverfahrens zur Erlangung einer gesetzlichen Rente oder einer Versorgung im oben genannten Sinne. Auch eine unangemessene Erschwernis für die Durchführung eines solchen Renten- bzw. Versorgungsverfahrens ist nicht zu erkennen. Die Ermittlung des Behinderungszustands dient der Prüfung anderer Tatbestandsnormen als denjenigen, die entsprechende Leistungsansprüche aus der Rentenberatertätigkeit begründen. Es kann daher auch nicht darauf ankommen, ob die Ersparnis eines etwaigen Ermittlungsaufwands es überhaupt rechtfertigt, eine Annexkompetenz für ein vorgeschaltetes Schwerbehindertenverfahren für die Haupttätigkeit des Rentenverfahrens zu begründen, denn es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Ermittlungen einfacher oder genauer durchzuführen sind als im Rentenverfahren. Dies gilt selbst dann, wenn einzelne Überschneidungen hinsichtlich bestimmter Tatbestandsmerkmale im Schwerbehindertenrecht und im Rentenrecht, wie z.B. die Feststellung einer (außergewöhnlichen) Beeinträchtigung der Gehfähigkeit im Sinne der Merkzeichen G oder aG und die Wegefähigkeit im Rentenrecht gegeben sein könnten.

Gründe der Rechtssicherheit gebieten keine andere Beurteilung (a.A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2007 a.a.O.). Rechtssuchende sind in Rechtsstreitigkeiten nach dem Schwerbehindertenrecht bei der Mandatsanbahnung vom Rentenberater pflichtgemäß über den Umfang seiner Vertretungsbefugnis für die Sozialgerichte aufzuklären. Die eine Vertretungsbefugnis für Fälle mit GdB-Feststellung im Schwerbehindertenrecht begründende Ausnahmekonstellation, wie sie der Senat nur für Fälle nach § 37 SGB VI oder vergleichbare Versorgungsansprüche annimmt, ist überschaubar und hinreichend abzugrenzen.

Gründe des Vertrauensschutzes stehen der Entscheidung des Senats nicht entgegen. Eine gefestigte Rechtsprechung bzw. ständige Gerichtspraxis zur unbeschränkten Zulassung der Rentenberater in Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht ist weder zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung durch den Präsident des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 05.08.1993 noch zu einem späteren Zeitpunkt, wie die zitierten Entscheidungen der Landessozialgerichte Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt zeigen, ersichtlich. Spezifische, die Erlaubniserteilung des RB betreffende Umstände, die in seinem Fall ein diesbezügliches Vertrauen in die unbeschränkte Tätigkeit auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts zu begründen vermögen, sind auch unter Hinweis auf die beabsichtigte Entscheidung des Senats und die daraufhin eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme nicht vorgetragen worden.

Eine Zulassung des RB zur Vertretung im vorliegenden Rechtsstreit folgt auch nicht aus seiner Berufsausübungsfreiheit nach Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden, Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG. Von dieser Ermächtigung hat der Gesetzgeber durch Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes Gebrauch gemacht. An der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestehen keine Bedenken.

Da im vorliegende Verfahren die erforderliche Annexkompetenz nicht besteht, war RB als Bevollmächtigter der Klägerin in diesem Rechtsstreit zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 73 Abs. 3 Satz 1 SGG).






LSG Baden-Württemberg:
Beschluss v. 26.06.2012
Az: L 8 SB 537/11


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