Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. März 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 25/01

(BPatG: Beschluss v. 12.03.2003, Az.: 32 W (pat) 25/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die für Würzmittelkomprimat mit geschmacksbestimmendem Zusatz von Kräuternseit 30. Januar 1996 eingetragene Wortmarke 359 17 753 KRÄUTERLINGE ist Löschungsantrag wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse gestellt worden, dem die Markeninhaberin widersprochen hat. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Löschungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Kräuterlinge im Geschäftsverkehr nicht als Hinweis auf kleine Kräuter Verwendung finde und deshalb nicht freihaltebedürftig sei. Auch habe die Marke Unterscheidungskraft durch hinreichenden Phantasiegehalt wegen der Endung "-LINGE", die keine konkrete warenbeschreibende Bedeutung aufweise. Deshalb sei auch der Gesamtmarke keine im Vordergrund stehende Sachangabe zu entnehmen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Löschungsantragstellerin. Sie trägt vor, dass die Markenabteilung zu Unrecht von einem bedeutenden Phantasiegehalt der Marke ausgegangen sei und die Marke wegen der üblichen Wortbildung wie "Feiglinge" jeglicher Unterscheidungskraft entbehre.

Sie beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. September 2000 aufzuheben und die Löschung der Marke KRÄUTERLINGE zu veranlassen.

Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass an die Unterscheidungskraft nur geringe Anforderungen gestellt werden dürften. Fehlende lexikalische Nachweisbarkeit des Markenbegriffs sei bereits ein starkes Indiz. Der Zusatz der Endung "-LINGE" zum Begriff der "Kräuter" führe zur Schutzfähigkeit der Marke.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Löschung wegen Nichtigkeit der Marke liegen nicht vor.

Nach § 54 Abs. 1, § 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG ist die Eintragung einer Marke auf Antrag wegen Nichtigkeit zu löschen, wenn sie entgegen § 8 eingetragen ist. Dabei ist Voraussetzung, dass das Schutzhindernis am Tag der Eintragung vorlag und auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung fortbesteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG).

Es ist schon nicht feststellbar, dass Schutzhindernisse im Zeitpunkt der Eintragung der Marke, dem 30. Januar 1996, vorlagen.

a) Es kann nicht festgestellt werden, dass zum vorgenannten Zeitpunkt der angegriffenen Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlte. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl BGH, BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Die von der Marke beanspruchten Waren sind - vereinfacht dargestellt - Gewürze in gepresster Form und richten sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Diesen ist bekannt, dass Kräuter als Würzmittel Verwendung finden, weshalb der Begriff der "Kräuter" im Hinblick auf Würzmittel durchaus vordergründig beschreibend ist. Eine Übertragung dieses Sachverhalts auf die Marke "KRÄUTERLINGE" ist nicht veranlasst. "KRÄUTERLINGE" ist keine im Vordergrund stehende Sachangabe zu entnehmen. Es findet sich zwar ein gewisser Hinweis auf Kräuter. Die Wortendung "-LINGE" enthält jedoch eine durchaus eigenständige Abwandlung ohne jeden beschreibenden Gehalt, so dass der Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann. Der Vortrag der Antragstellerin zu häufigen Wortbildungen mit der entsprechenden Wortendung führt zu keiner abweichenden Betrachtung, da es diese Beispiele nicht ermöglichen, der Wortendung eine bestimmte beschreibende Funktion zuzuweisen.

Es ist auch nicht vorgetragen oder sonst feststellbar, dass der Verkehr bereits zum Eintragungszeitpunkt das Wort "KRÄUTERLINGE" - beispielsweise wegen einer Verwendung durch viele Anbieter - nicht mehr als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft verstanden hat oder jetzt versteht.

b) Es ist auch nicht feststellbar, dass die Marke bereits zum Eintragungszeitpunkt nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen war. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Wie oben dargestellt, lässt sich zwar dem Markenbestandteil "KRÄUTER" ein Merkmal der beanspruchten Würzmittel entnehmen. Die Marke besteht aber noch zusätzlich aus der Endung "-LINGE", die nicht merkmalsbeschreibend ist, so dass auch die Gesamtmarke "KRÄUTERLINGE" nicht zur Merkmalsbezeichnung dienen kann.

Winkler Rauch Sekretarukbr/Ko






BPatG:
Beschluss v. 12.03.2003
Az: 32 W (pat) 25/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/003abc4d01d6/BPatG_Beschluss_vom_12-Maerz-2003_Az_32-W-pat-25-01


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 12.03.2003, Az.: 32 W (pat) 25/01] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 11:14 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
OLG Hamm, Urteil vom 31. Mai 2007, Az.: 4 U 188/06BPatG, Beschluss vom 8. Januar 2009, Az.: 6 W (pat) 307/05OLG Köln, Urteil vom 29. Juni 2001, Az.: 19 U 199/00BGH, Urteil vom 18. Februar 2010, Az.: Xa ZR 52/08BPatG, Beschluss vom 12. Mai 2010, Az.: 28 W (pat) 48/10BPatG, Beschluss vom 22. März 2005, Az.: 2 Ni 43/04BPatG, Beschluss vom 1. Oktober 2002, Az.: 33 W (pat) 224/02LG Mannheim, Beschluss vom 14. Juli 2005, Az.: 25 Qs 14/05OLG Hamm, Urteil vom 1. Dezember 1998, Az.: 4 U 164/98BPatG, Beschluss vom 28. August 2000, Az.: 11 W (pat) 17/00