Der Antrag der Nebenkläger Anja und Rüdiger H. , auch in der Revision die Nebenklage zuzulassen und ihnen Rechtsanwalt T. als amtlich bestellten Vertreter von Rechtsanwalt O. aus C. als Beistand zu bestellen, ist gegenstandslos. Die Antragsteller haben sich dem Verfahren bereits in der ersten Instanz durch Erklärung vom 15. September 1999 als Nebenkläger angeschlossen; die Strafkammer hat die Nebenklage durch Beschluß vom 25. November 1999 zugelassen. Eine erneute Zulassung in der Revisionsinstanz ist nicht erforderlich. Die trotz der mißverständlichen Formulierung in dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 27. März 2000 in der Sache erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt O. als Beistand gemäß § 397 a Abs. 1 StPO in der Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl I 820) wirkt für die Revisionsinstanz fort (BGH, Beschl. vom 10. November 1999 -3 StR 431/99; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397 a Rdn. 17). Gemäß § 53 Abs. 7 BRAO stehen Rechtsanwalt T. als amtlich bestelltem Vertreter von Rechtsanwalt O. dessen anwaltliche Befugnisse zu. Die Vertretung erstreckt sich auch auf -3-
Prozeßkostenhilfe oder Pflichtverteidigermandate (vgl. Henssler/Prütting, BRAO § 53 Rdn. 24; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 142 Rdn. 17). Für die Bestellung als Beistand gemäß § 397 a Abs. 1 StPO gilt nichts anderes.
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