Mitbewerber abmahnen lassen:
Einen Rechtsanwalt beauftragen


Ihr wirtschaftlicher Erfolg steht auf dem Spiel, wenn Ihr Mitbewerber durch Wettbewerbsverletzungen einen unfairen Vorteil erlangt. Über irreführende Werbung, gefälschter Produkte bis hin zu einer gezielten Behinderung kann die Bandbreite solcher Verstöße enorm sein. Doch Sie müssen solche Praktiken nicht hinnehmen. Wenn Sie vermuten, dass einer Ihrer Mitbewerber gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, so lohnt es sich genauer hinzuschauen. Oder besser den Sachverhalt durch einen versierten Abmahnanwalt prüfen zu lassen.
Mittels einer kurzen E-Mail an service@admody.com wäre der erste Schritt bereits getan, den Wettbewerbsverletzungen Ihrer Mitbewerber Einhalt zu gebieten.

Abmahnung: Frist(en) einhalten, Mindestinhalt beachten


Im Wettbewerbsrecht kann es äußerst nachteilig für Sie sein, wenn Sie nicht sofort und entschlossen handeln.

Wichtig ist dabei, dass man die recht kurzen Fristen im Wettbewerbsrecht sowohl kennt als auch beachtet, damit die Erfolgschancen den Mitbewerber abmahnen zu lassen nicht geschmälert oder gar vernichtet werden.

Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen Ihren Mitbewerber verjähren bereits nach sechs Monaten ab Kenntnisnahme, bei Dauerhandlungen beginnt die Frist aber erst dann, wenn das unlautere Verhalten von Ihrem Mitbewerber eingestellt worden ist.
Für ein einstweiliges Verfügungsverfahren müssen Sie bereits innerhalb eines Monats (bei "strengen" Gerichten) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt haben, damit Sie die für ein solches Verfahren erforderliche "Dringlichkeit" nicht selbst widerlegen.

Zudem sind bei einer Abmahnung auch zwingend Mindestinhalte zu beachten. Sind diese Mindestinhalte nicht in der Abmahnung enthalten, so entspricht die Abmahnung nicht den gesetzlichen Anforderungen und es kann ein exemplarisch Kostenerstattungsanspruch des Abgemahnten gegen den Abmahner entstehen.

Welche Wettbewerbsverletzungen Sie durch einen Rechtsanwalt abmahnen lassen können


Ihre Mitbewerber können auf die unterschiedlichsten Arten gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Dabei gibt es sehr offensichtliche Wettbewerbsverletzungen, welche Sie abmahnen lassen können, wie zum Beispiel irreführende Werbung durch unwahre Angaben. Oder der Verstoß gegen eine gesetzliche Bestimmung, die als Marktverhaltensregel anerkannt ist.
Ist Ihnen aber auch bewusst, dass Sie zum Beispiel selbst dann - gestützt auf das Wettbewerbsrecht - einen Mitbewerber abmahnen lassen können, wenn dieser zum Beispiel gefälschte Produkte anbietet?
Nachfolgend ein paar Beispiele, welche Wettbewerbsverletzungen abgemahnt werden können.
Grundsätzlich sind die Fallkonstellationen im Wettbewerbsrecht denkbar breit gefächert. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie einen Mitbewerber abmahnen lassen sollten, nehmen Sie gerne zunächst einmal unverbindlich Kontakt mit uns auf, Sie können hierzu eine kurze E-Mail an service@admody.com senden.

Produktfälschungen abmahnen lassen

Sie müssen gar nicht der Markeninhaber der gefälschten Produkte sein - es reicht, dass eine Irreführung über die betriebliche Herkunft vorliegt, bzw. dass unwahre Markenangaben getätigt werden. Auch müssen Sie nicht die genau gleichen Produkte des Herstellers verkaufen - ein Produkt, welches das Originalprodukt ebenso ersetzen kann, ist ausreichend.

Dass nur der Originalhersteller jemanden abmahnen lassen kann, der gefälschte Produkte verkauft, ist ein hartnäckiger Irrglaube.

Um Ihnen ein ganz praktisches Beispiel zu zeigen: Sie verkaufen NoName-Ladeadapter für Mobiltelefone. Ihr Mitbewerber verkauft Ladeadapter von "Marke XY", es handelt sich dabei aber um Fälschungen. Denn tatsächlich sind die Ladeadapter nicht von der Firma Marke XY.
In einem solchen Fall könnten Sie derlei Verhalten durch das Wettbewerbsrecht unterbinden und einen Mitbewerber erfolgreich abmahnen lassen, obwohl Sie selbst keine Rechte an der Marke XY besitzen. Auch brauchen Sie für eine solche Abmahnung keine Erlaubnis des Originalherstellers der Marke XY.

Irreführende Werbung abmahnen lassen

Um es ganz pragmatisch auf den Punkt zu bringen: Jede unwahre Angabe eines Mitbewerbers, die geeignet ist die angesprochenen Verkehrskreise zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ist eine Irreführung. Dabei kommen etwa unwahre Angaben über Produkt, Dienstleistung oder den Mitbewerber selbst in Betracht. Sofern die sogenannte wettbewerbsrechtliche Erheblichkeitsschwelle erreicht wird, können unwahre Angabe grundsätzlich als Wettbewerbsverletzung erfolgreich abgemahnt werden.
Klassischerweise kommen insbesondere zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör etc. in Betracht.

Als Mitbewerber kennen Sie die Produkte oder Dienstleistungen meist im Detail und können damit einschätzen, ob eine unwahre Angabe vorliegt. Oftmals bietet es sich an, einen Testkauf durchzuführen, wenn man sich nicht sicher ist, ob das Produkt oder die Dienstleistung den gemachten Angaben vollumfänglich entspricht.

So ist exemplarisch die Angabe von "Leder" für eine Geldbörse, die in Wahrheit lediglich aus Kunstleder besteht, eine irreführende unwahre Angabe. Angaben dieser Art müssen jedoch nicht zwingend in Textform gemacht werden. Auch wenn auf einer Produktabbildung eine Ware mit einer Verpackung abgebildet ist, das Produkt jedoch ohne Verpackung geliefert wird, kann dies eine Wettbewerbsverletzung aufgrund einer Irreführung darstellen.

Auch Angaben des Mitbewerbers über sich selbst können schnell eine Wettbewerbsverletzung darstellen. Zum Beispiel könnte sich dieser als Marktführer bezeichnen, obwohl solch eine Spitzenstellung nicht gegeben ist. Superlative in der Werbung sind stets als risikoreich einzuordnen.

Eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern abmahnen lassen

Der Bereich der sogenannten unlauteren gezielten Behinderung von Mitbewerbern ist ein Bereich, dessen Verbotstatbestand in der Anwendung schwierig ist. Denn zum Beispiel ist eine ohne Zweifel zulässige Behinderung durch einen niedrigeren Preis einer Ware zur Marktwirtschaft schlicht dazugehörig. Ob eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers unlauter (und damit abmahnfähig) ist, muss im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt werden.

Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die zusätzlich zu der mit jedem Wettbewerb verbundenen Beeinträchtigung weitere Merkmale der Unlauterkeit aufweist, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann.
Die Behinderung kann sich auf alle Wettbewerbsparameter des Mitbewerbers wie beispielsweise Absatz, Bezug, Werbung, Produktion, Finanzierung oder Personal beziehen. Da aber grundsätzlich jeder Wettbewerb die Mitbewerber zu beeinträchtigen vermag, müssen weitere Umstände vorhanden sein, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann. Insoweit ist eine Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls geboten, bei der die sich gegenüberstehenden Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen sind.

Wenn Sie Grund zur Annahme einer unlauteren gezielten Behinderung durch einen Mitbewerber haben, sprechen Sie uns gerne darauf an.

Wettbewerbsverletzungen sind vielfältig

Die Fälle, in denen Sie einen Mitbewerber abmahnen lassen können, sind so vielfältig wie der Wettbewerb selbst. Daher können an dieser Stelle lediglich ein paar Beispiele genannt werden, um Ihnen ein erstes Gefühl der Möglichkeiten zu geben.

Alleine die sogenannte "schwarze Liste" des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb enthält mehr als 30 Tatbestände, welche als geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind.
So befindet sich in der schwarzen Liste (Anhang zum UWG) unter anderem das Verbot der unwahren Angabe über zeitliche Begrenzung eines Angebots; der Täuschung über die betriebliche Herkunft; die unwahre Angabe über eine Geschäftsaufgabe; der unwahren Angaben über die Heilung von Krankheiten; von gefälschten Verbraucherbewertungen oder auch die Irreführung über einen Preis oder Gewinn.

Voraussetzung um Mitbewerber abmahnen zu lassen


Es gibt eine sehr wichtige Voraussetzung, um einen Mitbewerber erfolgreich abmahnen lassen zu können. Und zwar das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses. Dabei werden an das Bestehen des Wettbewerbsverhältnisses keine großen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, dass Sie und Ihr Mitbewerber gleichartige Waren- oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen. Mit der Folge, dass ein konkret beanstandetes Wettbewerbsverhalten des einen Mitbewerbers den Erfolg des anderen beeinträchtigten kann - also im Absatz behindern oder stören kann.
Man spricht insoweit von einem Substitutionswettbewerb ("Ersetzungswettbewerb") und Behinderungswettbewerb.

Substitutionswettbewerb

Das konkrete Wettbewersverhältnis bei einem Substitutionswettbewerb ergibt sich aus dem Zusammenspiel des sachlichen, räumlichen und zeitlichen Marktes.

Der sachliche Markt

Die Waren oder Dienstleistungen müssen für ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ausdrücklich nicht identisch sein. Die hinreichende Gleichartigkeit besteht aber bereits dann, wenn die eine Ware oder Dienstleistung dazu geeignet ist, die andere zu ersetzen.

Der räumliche Markt

In Zeiten des Onlinehandels kommt es in den meisten Fällen nicht mehr auf einen räumlichen Bezug an, da die Mitbewerber durch ihre Onlinepräsenz in aller Regel direkt mit Ihnen bundesweit konkurrieren werden. Allerdings kann es auch Konstellationen geben, in denen der räumliche Markt relevant wird. Dies ist dann der Fall, wenn Sie z.B. nur ein Ladengeschäft betreiben, ebenso wie Ihr Mitbewerber. Um ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bejahen zu können wird dann relevant, wie weit entfernt voneinander die Geschäfte örtlich sind und wie groß der Einzugsbereich der Kunden ist.

Der zeitliche Markt

In aller Regel ist die zeitliche Komponente des konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu bejahen. Allenfalls in äußerst seltenen Angelegenheiten, wie z.B. bei Saisonware, kann die zeitliche Betrachtung relevant werden.

Wettbewerbsverhältnis durch Behinderungswettbewerb

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann jedoch auch dann angenommen werden, wenn kein Substitutionswettbewerb zwischen den Waren oder Dienstleistungen vorliegt, aber Sie und Ihr Mitbewerber sich dennoch gegenseitig behindern.
Man spricht in solchen Konstellationen dann vom sogenannten Behinderungswettbewerb.
Das korrespondierende Wettbewerbsverhältnis wurde von der Rechtsprechung in diversen Fällen bejaht, welche auf den ersten Blick wenig vergleichbar wirken mögen.
Dies wird beispielsweise angenommen zwischen dem Betrieb eines Hotelbewertungsportals, das mit einem Online-Reisebüro verbunden ist, und dem Betrieb eines Hotels, das auf dem Bewertungsportal negativ bewertet worden ist, weil beide Hotelbuchungen absetzen.
Ein weiteres Beispiel: Der wettbewerbliche Bezug zwischen dem Angebot angeblich nickelfreier Edelstahlketten und der Vermarktung eines Patents zur Herstellung von nickelfreiem Edelstahl als Werkstoff für Schmuck besteht in der nickelfreien Beschaffenheit des Endprodukts.
Ebenfalls kann ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliegen, wenn der Verletzer eine Ware oder Dienstleistung als Substitut der Ware oder Dienstleistung des Betroffenen anbietet (Bekanntes Urteil: "Statt Blumen ONKO-Kaffee").
Auch bei einem Unternehmen, das werbefinanzierte redaktionelle Inhalte anbietet, und einem anderen Unternehmen, das Software zur Unterdrückung von Werbung auf Internetseiten vertreibt, besteht eine wettbewerbliche Wechselwirkung, weil sich beide Parteien mit ihrem Angebot an Nutzer redaktioneller Gratisangebote, die durch begleitende Werbung finanziert werden, wenden.

Ablauf einer Auseinandersetzung mit Ihrem Mitbewerber


Eine Auseinandersetzung mit einem Mitbewerber ist in den Grundzügen immer gleich. Als Erstes erfolgt ein außergerichtlicher Schriftverkehr mit dem Mitbewerber welchen Sie abmahnen lassen wollen. Es wird geprüft, ob die Angelegenheit außergerichtlich beigelegt werden kann. Gelingt dies nicht schließt sich eventuell ein gerichtliches Verfahren an.
Außergerichtlich erledigen sich Unterlassungsansprüche durch Abgabe einer hinreichenden strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dadurch wird die Wiederholungsgefahr ausgeräumt, welche durch die erstmalige Zuwiderhandlung indiziert wird.

Die Wahl der gerichtlichen Verfahrensweise

Sollte ein gerichtliches Verfahren unumgänglich sein, so ist zunächst wichtig, zu wissen, dass es im deutschen Rechtssystem unterschiedliche Verfahrensarten gibt.

Ein Hauptsacheverfahren gegen Ihren Mitbewerber

Eine ganz normale Klage nennt man rechtstechnisch „Hauptsacheverfahren“. Zum Beispiel, wenn Sie einen Dritten auf Zahlung von 300.000,- EUR verklagen, wird dieser Prozess im Rahmen einer Hauptsache geführt.
Hauptsacheverfahren dauern. Auch wenn im internationalen Vergleich in Deutschland die Verfahren zügig durchgeführt werden, muss mit einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von 9 bis 15 Monaten gerechnet werden. Im Wettbewerbsrecht sind die Gerichte in der Regel schneller als im Durchschnitt. Gleichwohl sollen Wettbewerbsverletzungen grundsätzlich schnell und wirksam unterbunden werden können, sodass ein Hauptsacheverfahren meist nicht die beste Wahl für Sie darstellen wird.

Eine einstweilige Verfügung gegen Ihren Mitbewerber beantragen

Dass in vielen Situationen einer Partei nicht zugemutet werden kann, bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zu warten, ist offensichtlich und da Ihnen potentiell jeden Tag Umsatz aufgrund der Wettbewerbsverletzung entgeht auch nicht ratsam. Daher gibt es die sogenannten einstweiligen Verfahren. Das Wort einstweilig ist im deutschen Sprachgebrauch nicht mehr häufig anzutreffen (außer natürlich bei Rechtsanwälten). Einstweilig bedeutet vorläufig, behelfsmäßig oder interimsmäßig. Die einstweiligen Verfahren werden einstweilig genannt, weil die Verfahren lediglich eine zeitlich befristete Regelung darstellen, bis eine Entscheidung im Rahmen einer Hauptsache ergehen kann. Die einstweiligen Verfahren - dazu gehört auch das eher bekannte einstweilige Verfügungsverfahren - sind auf eine schnelle Entscheidung durch das Gericht getrimmt. Die Verfahrensdauer ist selbst für das deutsche Rechtssystem äußerst kurz. Eine gerichtliche Entscheidung kann in Tagen oder Wochen zu erwarten sein, statt in Monaten wie im Rahmen einer Hauptsache.

Der Mitbewerber hat nach dem einstweiligen Verfahren auch die Möglichkeit, eine Abschlusserklärung abzugeben, um die einstweilige Entscheidung als wie eine Hauptsacheentscheidung zu akzeptieren. Die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nennt man Abschlussschreiben.

Die notwendige "Dringlichkeit" (Verfügungsgrund)

Sie können sich vorstellen, dass wenn jeder ein einstweiliges Verfahren durchführen könnte, niemand mehr im Rahmen einer Hauptsache klagen würde.
Ein besonderes Erfordernis des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist, dass umgangssprachliche eine Dringlichkeit vorliegen muss - rechtstechnisch spricht man vom sogenannten Verfügungsgrund. Ein einstweiliges Verügungsverfahren ist damit die Ausnahme von der Regel des Hauptsacheverfahrens.
Diese Dringlichkeit muss dem Gericht dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Im Wettbewerbsrecht wird eine Dringlichkeit allerdings von Gesetzes wegen vermutet. Aufgrund dieser Erleichterung lesen Sie gerade im Bereich des Wettbewerbsrechts bei Gerichtsentscheidungen häufig von „einstweiligen Verfügungen“ die ergangen sind.

Die Selbstwiderlegung der Dringlichkeit und die Frist von einem Monat

Selbst wenn eine Dringlichkeit grundsätzlich vorliegen sollte oder wettbewerbsrechtlich zunächst vermutet wird, kann diese jedoch durch eigenes Verhalten widerlegt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie mit einem Antrag bei Gericht zu lange warten. Und hier liegt dann auch schon der Hase im Pfeffer: Denn strenge Gerichte nehmen eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit bereits dann an, wenn Sie länger als einen einzigen Monat mit dem gerichtlichen Antrag abwarten. Daher ist schnelles und entschlossenes Handeln geboten.
Bei eher laxeren Gerichten wird eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch Abwarten nicht starr mit einer Frist von einem Monat angenommen, sondern der Einzelfall betrachtet. Hier können auch zwei bis drei Monate vergehen, ehe das Gericht die Selbstwiderlegung der Dringlichkeit annimmt. Somit kann schon alleine die Wahl des Gerichts über Sieg und Niederlage in einem einstweiligen Verfahren entscheiden.

Egal wie man es dreht und wendet: Wenn man Postlaufzeiten und außergerichtliche Fristen berücksichtigt, sollte man spätestens zwei Wochen nach der Entdeckung einer Wettbewerbsverletzung einen Rechtsanwalt konsultiert haben, um den Mitbewerber abmahnen lassen zu können. Denn auch für die Auswahl und Beibringung von Beweismitteln für das gerichtliche Verfahren ist natürlich Zeit mit einzuberechnen. Wenn Sie zu lange abwarten, fehlt eine äußerst wichtige Handlungsoption für die Auseinandersetzung mit Ihrem Mitbewerber. Gerade dann, wenn der Mitbewerber durch eine Wettbewerbsverletzung auf Ihre Kosten Umsatz erwirtschaftet.

Weitere Besonderheiten von einstweiligen Verfügungsverfahren

Im einstweiligen Verfahren gibt es zahlreiche weitere Besonderheiten. Beispielsweise: die eidesstattliche Versicherung ist als Mittel zur Glaubhaftmachung zulässig. Etwaige Zeugen müssen selbst zu einem Gerichtstermin mitgebracht werden. Wenn eine gerichtliche Entscheidung ergeht, muss diese innerhalb eines Monats der Gegenseite im Parteibetrieb ordnungsgemäß zugestellt werden. Allein über die wichtigsten Punkte des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden Rechtsanwälten mehrtätige Seminare angeboten.

Jeder Punkt für sich kann bei fehlerhafter Umsetzung die Niederlage im Verfahren bedeuten. Von der Passivseite aus betrachtet ist dies erfreulich, denn so bieten sich vielfältige Verteidigungsmöglichkeiten gegen nachlässig erstellte einstweilige Verfügungen. Für die Aktivseite bedeuten die Eigenheiten dieser Verfahrensart, dass die Investition in einen wettbewerbsrechtlich erfahrenen Rechtsanwalt höchst sinnvoll ist.

Mandatierung


Sobald Sie die Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft mit einer Vertretung gegenüber Ihrem Mitbewerber mandatieren möchten, ist der Ablauf üblicherweise wie folgt:
Zunächst sollte der Ihnen vorliegende Sachverhalt im Rahmen einer ersten Einschätzung erörtert werden. Dabei werden etwaige Risikofaktoren vertieft besprochen und Ihnen verständlich erklärt. Als nächster Schritt folgt das außergerichtliche rechtsanwaltliche Anschreiben an den Mitbewerber mit kurzer Fristsetzung zur Abgabe einer hinreichenden strafbewehrten Unterlassungserklärung.
An dieser Stelle werden die Angelegenheiten idealerweise bereits erfolgreich abgeschlossen. Falls nicht, ist ein gerichtliches Verfahren durchzuführen.

Ein kurzes Fazit


Wettbewerbsverletzungen müssen Sie nicht hinnehmen. Sie können sich dazu entschließen, einen Mitbewerber abmahnen zu lassen, um Wettbewerbsverletzungen zu unterbinden. Ohne eine konkrete Prüfung Ihres Einzelfalls wäre ein Handlungsvorschlag unseriös. Mitnehmen sollten Sie auf jeden Fall, dass die Frist von einem Monat zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeit höchst relevant ist, um sich der Möglichkeit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung nicht zu berauben.

Kosten

Die Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft rechnet grundsätzlich nach einer Vergütungsvereinbarung auf Basis eines Stundensatzes ab, sofern die "gesetzlichen Gebühren" (auf Basis eines Gegenstandswertes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) nicht höher ausfallen. Fallen die gesetzlichen Gebühren höher aus, so werden diese abgerechnet. Die Einzelheiten werden transparent und detailliert in einer Vergütungsvereinbarung beschrieben.

Den Rechtsanwalt einschalten: Mitbewerber abmahnen lassen

Wenn Sie sich dazu entschieden haben uns zu mandatieren und wir für Sie Ihren Mitbewerber abmahnen lassen sollen, schreiben Sie idealerweise eine kurze E-Mail an service@admody.com oder nutzen unser Kontaktformular.







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