Mitbewerber abmahnen lassen: Wettbewerbsverstöße wirksam unterbinden

Konkurrenz belebt das Geschäft. Trotzdem: Mitbewerber, die irreführende Werbeaktivitäten betreiben, Ihrem Unternehmen Steine in den Weg legen oder Kunden mit unzulässigen Methoden abwerben, müssen Sie nicht akzeptieren. Es hat den Anschein, dass die Konkurrenz gegen das Wettbewerbsrecht verstößt? Sollen Sie diesen Mitbewerber abmahnen lassen? Auf jeden Fall genauer hinsehen, statt die Dinge schleifen zu lassen. Denn wettbewerbswidriges Verhalten bewirkt ein Ungleichgewicht, direkt zu Lasten Ihres Unternehmens. Welche Möglichkeiten haben Sie, um Ihre Rechte durchzusetzen?

Mitbewerber abmahnen lassen: Grundvoraussetzungen

Wettbewerbsrecht meint auch Lauterkeitsrecht, geschützt durch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Lauterkeitsrecht tritt an, faires wirtschaftliches Verhalten durchzusetzen, das jedes Unternehmen, das um Angebot und Bezug wirtschaftlicher Leistungen im Wettbewerb steht, einhalten muss. Bei Verdacht auf Verstoß sind zwei Dinge zu prüfen:

  • ad 1) Ist überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis gegeben?
  • ad 2) Kann ein Wettbewerbsverstoß vorliegen?

Falls die Antwort auf beide Fragen "Ja!" lautet, können Sie Ihren Mitbewerber abmahnen lassen - aber wann besteht ein Wettbewerbsverhältnis? Immer dann, wenn der Konkurrent gleiche oder gleichartige Leistungen auf dem selben Markt anbietet. So sind beispielsweise im deutschlandweiten Online- und Versandhandel schnell wettbewerbsrechtliche Berührungspunkte gegeben.

Wettbewerbsverstöße: Das fällt darunter

Einen Mitbewerber abmahnen lassen, der durch sein Handeln einen Tatbestand unlauteren Wettbewerbs gem. §§ 3 ff. UWG verwirklicht und Ihr gutes Recht zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung nach §§8, 3 ff. UWG wahrnehmen? Von einem Wettbewerbsverstoß zu sprechen ist bei:

  • Produktnachahmungen (Bezug: Markenrecht, Markenpiraterie, Namensrecht)
  • Wettbewerbsbehinderungen, mit Verstößen gegen Vorschriften, die das Marktverhalten regeln (wettbewerbsrechtlich relevant bzgl. § 3a UWG), anzutreffen wie beispielsweise im Rahmen von AGB, Widerrufsbelehrung und Impressum im Online-Handel, bei falsch platziertem oder falsch bezeichnetem Bestellbutton, weiteren unlauteren Handlungen, bezogen auf den Wettbewerb im Allgemeinen, wie die aggressive Werbung, fehlerhafte Preisdarstellung etc.

Verstoß: Unwirksame AGB

Richtig: Unwirksame AGB sind kein wirksamer Vertragsbestandteil. Trotzdem können sie Ihnen zum Nachteil gereichen, etwa wenn eine Klausel die Haftung für fahrlässig verursachte Körperschäden ausschließen möchte (Verstoß gegen das Klauselverbot von § 309 Nr. 7a BGB). Etwas, dass ein Ottonormalverbraucher, sprich, juristischer Laie, nicht wissen kann. Aber diesen jedoch leider davon abhält, bestimmte Rechte wahrzunehmen. Dieses ist ein unlauteres Verhalten der Konkurrenz im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, welches Sie also gem. §§ 8 I, III Nr. 1, 12 I UWG abmahnen dürfen.

Verstoß: Fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Widerrufsbelehrung - wer muss diese bereitstellen? Jeder, der Fernabsatzverträge über das Internet abschließen will. Fehlt eine Widerrufsbelehrung oder lässt sie notwendige Neuerungen im Gesetz vermissen, handelt Ihre Konkurrenz unlauter (iSd. §§ 3 I, 4 Nr. 11 UWG) - also, Mitbewerber abmahnen lassen ist erlaubt und geboten (§§ 8 I, III Nr. 1, 12 I UWG).

Verstoß: Fehlendes Impressum

Ist ein Marktteilnehmer seriös? Ohne Anbieterkennzeichnung bzw. Impressum ist dies schwer einzuschätzen. Auch die Option, (außer-)gerichtlich gegen einen solchen Mitbewerber vorzugehen, ist schwierig, da die ladungsfähige Anschrift fehlt bzw. verschleiert wird. Dies ist unlauter im Sinne der §§ 3 ff. UWG.

Verstoß: Irreführender Bestellbutton

Nicht irgendwie und irgendwo, sondern korrekt platziert und bezeichnet: Ein Bestellbutton muss eindeutig sein, denn mit dem Klick darauf kommt ein Vertrag zustande, der eine Zahlungspflicht nach sich zieht. Nicht korrekt platziert ist dieser z. B., wenn Bestellinformationen und Button nicht beieinander, sondern durch weitere Elemente auf einer Webseite abgetrennt erscheinen, die die Aufmerksamkeit des Verbrauchers behindern können, um vorzutäuschen: Mit dem Klick auf diesen Button ist kein Rechtsgeschäft verbunden. Eine korrekte Bezeichnung hingegen führt die Zahlungspflicht in der Kennzeichnung des Buttons, wie z. B. "Kostenpflichtig bestellen".

Verstoß: Werbemaßnahmen von vergleichend bis aggressiv

Die Konkurrenz setzt Werbemaßnahmen wie vergleichende Werbung ein, um einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen und wertet dazu Ihr Unternehmen, Ihre Produkte bzw. Dienstleistungen ab? Den Mitwerber abmahnen zu lassen ist in einem solchen Fall angeraten. Auch aggressive, massiv aufdringliche Werbung berechtigt Sie, Ihren Mitbewerber gem. §§ 8 I, III, 12 I UWG abzumahnen. In beiden Fällen handelt es sich gem. §§ 3 I, 6, 7 UWG um unlautere Handlungen.

Verstoß: Defizite im Bereich Preis

Welche Mindestanforderungen bei Preisdarstellungen bestehen, regelt die Preisangabenverordnung, sowohl im Bereich Kaufverträge im Handel vor Ort als auch für Fernabsatzverträge im Online-Handel. Neben dem Preis der Ware oder Dienstleistung ist darauf hinzuweisen, welche Bestandteile wie Umsatzsteuer etc. Teil des Preises sind. Falls relevant, muss Ihr Mitbewerber transparent machen, ob und welche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten er in welcher Höhe berechnet. Darüber hinaus erfordern manche Produkte die Nennung von Grundpreisen bei Volumen oder Gewicht. Sind Preisangaben im Vorab nicht möglich, müssen Anbieter zumindest die Art ihrer Preisberechnung offenlegen. Ein Mitbewerber ignoriert diese Aspekte? Dann verhält er sich unlauter iSd §§ 3 I, 5a III UWG - Einen unlauter handelnden Mitbewerber sollte man abmahnen lassen.

Mitbewerber abmahnen lassen: Die Schritte

Sind Wettbewerbsverhältnis und Wettbewerbsverstoß gegeben, steht es jedem Wettbewerber frei, die Konkurrenz durch einen Rechtsanwalt abmahnen zu lassen. Dabei hat der wettbewerbswidrig handelnde Konkurrent die Kosten der Abmahnung zu tragen. Wann sollte man einen Mitbewerber abmahnen lassen? Immer dann, wenn ein wettbewerbswidriges Handeln Ihrem Mitbewerber einen wirtschaftlichen Vorteil bringt, oder dieser Vorteil durch unlautere Methoden erreicht wird. Mitbewerber abmahnen lassen heißt, ihn aufzufordern, die Wettbewerbsverletzung zu unterlassen. Durch die berechtigte Abmahnung entstehen Ihnen (Anwalts-)Kosten, gem. § 12 I 2 UWG muss der Abgemahnte diese ersetzen. Gem. § 12 I UWG ist hier eine strafbewehrte Unterlassungserklärung anzufügen - dieses ist eine Regelung zwischen Ihnen und dem abgemahnten Mitbewerber, mit der sich dieser zum Unterlassen der unlauteren Handlung verpflichtet.

Stets sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt die vertragliche Ausgestaltung einer solchen Unterlassungserklärung übernehmen. Und was dann? Gibt Ihr Mitbewerber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, aber ignoriert diese Erklärung, indem er sein wettbewerbswidriges Verhalten fortsetzt, wird eine Vertragsstrafe fällig, die an Sie zu zahlen ist. Ihr Ziel, wenn Sie Mitbewerber abmahnen lassen: Ihren Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch gem. § 8 I UWG geltend zu machen - ggf. auch vorerst außergerichtlich. Falls ein Wettbewerber allerdings sein unlauteres Verhalten einfach fortsetzt, ist eine einstweilige gerichtliche Verfügung ein probates Mittel, solch unlautere Handlungen schnell zu unterbinden und den Wettbewerber einzubremsen.

Strafanzeige stellen statt Mitbewerber abmahnen lassen?

Vielleicht fragen Sie sich an dieser Stelle, ob Sie den Wettbewerbsverstoß behördlich melden oder Strafanzeige erstatten sollen. Eine behördliche Verfolgung ist nur in eng begrenzten Ausnahmen möglich - etwa, wenn die betreffende Marktverhaltensregel Normen mit Bezug zum Gesundheitsschutz berührt. Eine Strafanzeige dagegen ist - nicht zuletzt aufgrund der vergleichsweise ausgedehnten Verfahrensdauer - kaum das wirklich geeignete Mittel, um sehr zeitnah die unlauteren Handlungen eines Wettbewerbers zu unterbinden und den daraus resultierenden wirtschaftlichen Schaden von Ihrem Unternehmen abzuwenden.

Mitbewerber abmahnen lassen: Besser mit einem Rechtsanwalt.

Wozu einen Anwalt beauftragen, wo das Netz von vorkonfektionierten Abmahnformularen zum Download wimmelt? Ganz einfach, Rechtsprechung und Gesetzeslage sind hier komplex und umfangreich. Nur ein auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierter Rechtsanwalt wird sicher prüfen, ob tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß gegeben ist. Deshalb raten wir dringend dazu, fahrlässiges Abmahnen zu vermeiden: Sie riskieren, dass man Ihre vielleicht inkorrekte Abmahnung zurückweist und Ihr Konkurrent sogar eine negative Feststellungsklage erhebt. Kosten, die Sie sich sparen sollten. Effektiv Mitbewerber abmahnen lassen? Überlassen Sie dieses besser uns. Wir prüfen auch, ob für Sie selbst ein Risiko besteht, eine Gegenabmahnung zu erhalten - und fühlen uns im gewerblichen Rechtsschutz heimisch. Wettbewerbsrecht ist eine unserer Leidenschaften.

Ihr gutes Recht: Ansprüche gegen unfaire Mitbewerber durchsetzen

Sie sind Mittelständler, StartUp oder Konzern und müssen eine Abmahnung gegen Ihre Konkurrenz aussprechen? Wir freuen uns, Ihre Ansprüche für Sie durchzusetzen - und so Ihren Erfolg mitgestalten zu dürfen. Ein vertrauensvoller Kontakt zu Ihnen, als zukünftiger Mandant unseres Hauses, legt die Basis für eine maßgeschneiderte, rechtliche Betreuung.
Sie sind noch unsicher, ob sich Ihr Mitbewerber wirklich wettbewerbswidrig verhält? Sprechen Sie mit uns - wir informieren Sie über alle Optionen, Ihre Interessen bestmöglich zu wahren und Ihre berechtigten Ansprüche gegen unfaire Mitbewerber durchzusetzen.

In wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen drohen bei falscher Herangehensweise stets erhebliche Nachteile und Kosten. Bei wettbewerbsrechtlichen Problemstellungen sprechen Sie uns bitte sofort an. Wir helfen Ihnen, wettbewerbsrechtliche Probleme zu lösen und stehen Ihnen kompetent und engagiert zur Seite.



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