Gewerblicher Rechtsschutz

Das Rechtsgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erfasst einerseits das geistige Eigentum und andererseits das Lauterkeitsrecht, so wie es zum Beispiel vom Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) geschützt wird.

Geistiges Eigentum

Geistiges Eigentum ist vielfältig. Anknüpfungspunkte zum Schutz geistigen Eigentums können sich aus dem Markenrecht, dem Patentrecht, dem Designrecht (bzw. Geschmacksmusterrecht), dem Gebrauchsmusterrecht, dem Halbleiterschutzrecht, dem Sortenschutzrecht, dem Kennzeichenrecht oder dem Namensrecht ergeben.

Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht gliedert sich in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das Kartellrecht.
Der Bereich des Lauterkeitsrechtes dient der Durchsetzung von fairen wirtschaftlichen Verhalten, welches von jedem Unternehmen im Wettbewerb um das Angebot und den Bezug wirtschaftlicher Leistungen einzuhalten ist.

Kartellrecht

Das Kartellrecht schützt den Wettbewerb als die geltende Wirtschaftsordnung in ihrer Struktur. Es soll den freien Leistungswettbewerb als solchen gewährleisten, Monopole und wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen sowie abgestimmte Verhaltensweisen von Wettbewerbern verhindern und volkswirtschaftliche Stabilität schaffen.

Fachanwaltskenntnisse im gewerblichen Rechtsschutz

Zur Führung des Titels "Fachanwalt im gewerblichen Rechtsschutz" ist gem. § 14h der Fachanwaltsordnung nur berechtigt, wer besondere Kenntnisse in den folgenden Bereichen nachweisen kann:

1. Patent-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutzrecht, einschließlich des Arbeitnehmererfindungsrechts, des Rechts der europäischen Patente und des europäischen Sortenschutzrechts,

2. Designrecht, einschließlich des Rechts der europäischen Geschmacksmuster,

3. Recht der Marken und sonstigen Kennzeichen, einschließlich des Rechts der europäischen Marken,

4. Recht gegen den unlauteren Wettbewerb,

5. Urheberrechtliche Bezüge des gewerblichen Rechtsschutzes,

6. Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts.



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28.09.2023 - 05:57 Uhr

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OLG Köln, Beschluss vom 4. Januar 2002, Az.: 11 W 59/01OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. November 2003, Az.: I-2 U 101/02BPatG, Beschluss vom 11. Mai 2010, Az.: 33 W (pat) 7/09BPatG, Beschluss vom 16. April 2008, Az.: 19 W (pat) 342/05BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015, Az.: I ZR 23/14AGH Rostock, Urteil vom 27. März 2009, Az.: AGH 1/08BPatG, Beschluss vom 3. April 2000, Az.: 30 W (pat) 293/99LG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2012, Az.: 2a O 384/11BPatG, Beschluss vom 29. September 2009, Az.: 33 W (pat) 11/08KG, Beschluss vom 7. August 2007, Az.: Not 10/07