Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Juni 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 54/01

(BPatG: Beschluss v. 19.06.2002, Az.: 32 W (pat) 54/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet ist Netgamezonefür Telekommunikation; Unterhaltung; Erstellung von Programmen zur Datenverarbeitung.

Mit Beschluss vom 6. Dezember 2000 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines daran bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sich weder vor der Markenstelle noch im Beschwerdeverfahren zur Sache geäußert hat.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der begehrten Eintragung steht das Eintragungshindernis einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich als Angaben dienen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dies ist hier der Fall. Das englische Wort "Net" ist Teil der deutschen Gegenwartssprache und wird ohne weiteres im Sinne von "Netz, Netzwerk" verstanden und zunehmend als gängige Abkürzung für das Internet mit diesem wirtschaftlich bedeutendsten Netzwerk gleichgesetzt. Das englische Wort "game" ist gleichfalls Teil der deutschen Gegenwartssprache und bedeutet "Spiel". "Zone" bedeutet "abgegrenztes Gebiet, festgelegter Bereich" (Duden, 20. Auflage, S. 820).

"Netgamezone" in seiner Gesamtheit beschreibt in bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen "Telekommunikation; Unterhaltung; Erstellung von Programmen zur Datenverarbeitung" unmittelbar die Art der Dienstleistung, nämlich das Bereitstellen einer "Internetspielzone". Der Senat hat in seinen Internetrecherchen, die der Anmelderin zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übersandt worden sind und die ihr ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 28. März 2002 zugegangen sind, festgestellt, dass die Begriffe "Netgame" als Internet-Spiel sowie "Games zone" als Bereich einer Website für Spiele vielfach und bei unterschiedlichen Anbietern beschreibend Verwendung finden. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen sind die Spiele (games) in der Regel Internet-Spiele (netgames), so dass auch der Begriff "Netgamezone" ohne weiteres zur Bezeichnung eines Homepagebereichs, von dem aus auf "Netgames" zugegriffen werden kann, dienen kann.

Dr. Albrecht Sekretaruk Klante Ju






BPatG:
Beschluss v. 19.06.2002
Az: 32 W (pat) 54/01


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