Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Mai 2005
Aktenzeichen: 27 W (pat) 46/04

(BPatG: Beschluss v. 17.05.2005, Az.: 27 W (pat) 46/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am 16. Oktober 2001 für die Waren

"25 Clothing, footwear and headgear. Vêtements, chaussures et articles de chapellerie. Prendas de vestir, calzado, sombrerer’a."

international registrierte Marke IR 769 186 boobbegehrt Schutz für die Bundesrepublik Deutschland. Dagegen ist Widerspruch eingelegt aufgrund der seit dem 14. Oktober 1994 für die Waren

"Nabelbinden, Sauger, Schnuller, Saugflaschen; Fahrradklingeln; Uhren; Bücher; Rucksäcke und Taschen aus textilem Material; Stubenwagen, Wiegen und Betten für Babys und Kleinkinder; Bettzeug für Babys und Kleinkinder (ausgenommen Bettwäsche), insbesondere Kissen, Matratzen; Eß- und Trinkgeschirr (nicht aus Edelmetall), Frühstücksdosen, Nachttöpfe; Webstoffe und Textilwaren (soweit in Klasse 24 enthalten) einschließlich als Zubehör für Stubenwagen, Wiegen und Betten für Babys und Kleinkinder; Schlafsäcke; Bett- und Tischdecken, Tischsets (nicht aus Papier); Tücher aus textilem Material einschließlich Moltontüchern; Bekleidungsstücke, insbesondere Baby- und Kleinkinderbekleidungsstücke einschließlich Gummi-Hosen, Schnee- und Skibekleidungsstücke, Strümpfen, Handschuhen, Krawatten, Hosenträgern, Lätzchen (nicht aus Papier), Gürteln, textilen Windeln; Schuhwaren einschließlich Lauflernschuhen; Kopfbedeckungen einschließlich Stirnbändern; Laufgurte (für Babys, Kleinkinder und Kinder); Spiele, Spielzeug einschließlich Lernspielzeug"

eingetragenen Marke 2 080 878 Grafik der Marke 2080878 Die Markenstelle für Klasse IR 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 29. Oktober 2003 wegen mangelnder Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Die Vergleichsmarken beanspruchten zwar dieselben Produktgruppen, sie hielten aber trotz der daraus resultierenden hohen Anforderungen einen hinreichend großen Abstand ein. Aus diesem Grunde komme es auf die von der Markeninhaberin in Abrede gestellte rechtserhaltende Benutzung der älteren Marke nicht an. Selbst wenn ein erheblicher Teil des Publikums in der Widerspruchsmarke den Wortbestandteil "BOB" erkenne, sei nicht davon auszugehen, dass diese allein mit diesem Bestandteil benannt würde. Zwar werde der rein beschreibende Zusatz "baby's wear" nicht berücksichtigt; der weitere Bestandteil "der Bär" dagegen werde nicht weggelassen, da er mit dem ohne weiteres als Namen verstandenen Namen "BOB" eine Gesamtheit bilde, vergleichbar den dem inländischen Publikum bekannten "Pu der Bär", "Fritz the Cat" oder "Biene Maja". Die Gesamtbezeichnung "BOB der Bär" sei unter keinem Gesichtspunkt mit der jüngeren Marke zu verwechseln; auch eine Gefahr, dass die Marken gedanklich in Verbindung gebracht werden könnten, sei nicht ersichtlich.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffassung, die sich gegenüberstehenden Waren seien identisch. Der daher erforderliche große Abstand werde von der jüngeren Marke nicht gewahrt. Die Markenstelle habe verkannt, dass nicht nur "baby's wear", sondern auch "der Bär" als beschreibende Angaben vom Publikum bei der Benennung der Widerspruchsmarke vernachlässigt würden. "BoB" sei der einzige unterscheidungskräftige Bestandteil, welcher mit "boob" klanglich nahezu identisch sei. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und der angefochtenen IR-Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang zu verweigern.

Demgegenüber beantragt die Markeninhaberin, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Markeninhaberin verweist darauf, dass die ältere Marke ausschließlich in der Gesamtform "BoB der Bär baby's wear" benutzt werde, womit keinerlei Ähnlichkeit mit der jüngeren Marke gegeben sei.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre Auffassungen weiter vertieft. Die von der Widersprechenden im Hinblick auf die Nichtbenutzungseinrede im Verfahren vor dem Patentamt vorgelegten Benutzungsunterlagen wurden erörtert.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der Widerspruch ist von der Markenstelle zu Recht zurückgewiesen worden, denn die Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken i.S.d. §§ 42, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nicht gegeben.

Wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert wurde, ergibt sich aus den von der Widersprechenden als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 6. November 2002 vorgelegten Unterlagen, dass die Widersprechende selbst ihre Marke bei einer Wiedergabe im Fließtext, also nicht in der eingetragenen grafischen Form, nicht auf "BOB" oder "BoB" verkürzt. In der eidesstattlichen Versicherung ist die Marke 2 080 878 als "Bob der Bär baby's wear" bezeichnet; in den Prospektkopien (Anlage 2) heißt es: "Farbenfrohe Fashion-Hits von Bob der Bär aus reiner Baumwolle..." sowie "alles aus reiner Baumwolle von Bob der Bär". Bei dieser Sachlage sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Entscheidung der Markenstelle, auf die in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht in vollem Umfang Bezug genommen wird, nicht zutreffen könnte. Es ist nicht davon auszugehen, dass relevante Teile des angesprochenen Publikums die Widerspruchsmarke anders bezeichnen wird als deren Inhaberin selbst.

Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.

Schwarz Friehe-Wich Dr. van Raden Na






BPatG:
Beschluss v. 17.05.2005
Az: 27 W (pat) 46/04


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