Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 2. Dezember 2002
Aktenzeichen: NotZ 22/02

(BGH: Beschluss v. 02.12.2002, Az.: NotZ 22/02)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 12. Juni 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner und den weiteren Beteiligten im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 tgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, der seit August 1982 beim Landgericht O. als Rechtsanwalt zugelassen ist, bewarb sich um eine vom Antragsgegner im Juli 2001 mit Bewerbungsfrist bis zum 30. September 2001 ausgeschriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk O. Mit Bescheid vom 16. Februar 2002 eröffnete der Antragsgegner dem Antragsteller, daß seiner Bewerbung nicht entsprochen werden könne, weil er mit 122,45 Punkten erst an dritter Rangstelle der Mitbewerber stehe, und daß beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Notarstelle mit dem Rangersten, dem weiteren Beteiligten zu 1 126,75 Punkte, zu besetzen. Der weitere Beteiligte zu 2 erreichte mit 126,20 Punkten die zweite Rangstelle.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Antraggegners hat sich der Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt. Er hat in erster Linie beanstandet, daß der Antragsgegner es abgelehnt hat, ihm für seine Tätigkeiten als Notarvertreter und Notariatsverwalter über die in der Allgemeinverfügung "Angelegenheit der Notarinnen und Notare" (AVNot) der Landesjustizverwaltung vom 1. März 2001 (Nds. Rpfl. 2001, 100) vorgeschriebene Höchstpunktzahl von 20 Punkten hinaus Sonderpunkte gemäß § 3 Abs. 2 AVNot hinzuzurechnen. Darüber hinaus sei die Allgemeinverfügung des Antragsgegners verfassungswidrig; danach sei nämlich für die Vergabe der Notarstellen regelmäßig die Examensnote entscheidend, weil die übrigen Auswahlkriterien der Allgemeinverfügung nicht zum Tragen kämen. Der Antragsteller hat beantragt, den Bescheid des Antraggegners aufzuheben, verbunden mit dem Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Notarstelle bis zur Entscheidung in der Hauptsache freizuhalten. Das Oberlandesgericht (Senat für Notarsachen) hat die Anträge zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der seine Anträge weiterverfolgt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO), sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Mit Recht hat das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Februar 2002 als unbegründet zurückgewiesen.

Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Notarbewerbern nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Der Senat tritt dem Oberlandesgericht darin bei, daß der Antragsgegner den weiteren Beteiligten zu 1 auf der Grundlage des § 3 AVNot fehlerfrei als Punktbesten ermittelt hat.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Landesjustizverwaltungen befugt, den ihnen durch § 6 Abs. 3 BNotO eingeräumten Beurteilungsspielraum durch den Erlaß einer norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift in der Weise auszugestalten, daß sie das Maß der fachlichen Eignung nach einem Bewertungssystem ermitteln, das an den im Gesetz genannten Eignungsmerkmalen orientiert ist und weitere Gesichtspunkte nur im Ausnahmefall berücksichtigt (BGHZ 124, 327; Senatsbeschlüsse vom 16. März 1998 -NotZ 27/97 -DNotZ 1999, 248 und vom 16. Juli 2001 -NotZ 1/01 -DNotZ 2001, 963). Das Bewertungssystem des Antragsgegners ist in sich ausgewogen und steht im Einklang mit § 6 Abs. 3 BNotO. Das gilt insbesondere für die in der Allgemeinverfügung vom 1. März 2001 vorgenommene Gewichtung zwischen "Ausbildung" und "Berufserfahrung", also auch zwischen dem Ergebnis des zweiten Staatsexamens und dem Auswahlkriterium der Beurkundungstätigkeit im Rahmen von Notariatsverwaltungen und Notarvertretungen (vgl. hierzu auch Senatsbeschluß vom 16. Juli 2001 aaO).

2. Angesichts dieses ausgewogenen Beurteilungssystems zieht der Antragsteller ohne Erfolg die Verfassungsmäßigkeit der Allgemeinverfügung vom 1. März 2001 im Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG in Zweifel. Es trifft nicht zu, daß danach die Auswahl zwischen den Bewerbern um eine Notariatsstelle in der Praxis durchweg allein anhand der Note des Zweiten Staatsexamens erfolgt. Andererseits hat der Bundesgerichtshof mehrfach betont, daß dem Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens, das (wesentlich) auf der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbeiten beruht, und das von einem finanziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei ist, eine besondere Aussagekraft beim fachlichen Vergleich der Bewerber zukommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 1994 -NotZ 19/93 -Nds. Rpfl. 1994, 330, 333 und vom 3. Dezember 2001 -NotZ 20/01 -NJW-RR 2002, 705 = ZNotP 2002, 119). Für die vom Antragsteller angeregte Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf den Beschluß der 2. Kammer des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2001 (1 BvQ 29/01 -NJW-RR 2002, 57 f.) sieht der Senat, wie schon das Oberlandesgericht, keinen Anlaß.

3. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es auch nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner dem Antragsteller Sonderpunkte für Notarvertretungen bzw. Notariatsverwaltungen versagt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dann, wenn in einem durch Verwaltungsvorschrift geregelten Punktesystem bei der Auswahl für Beurkundungstätigkeiten des Bewerbers im Rahmen von Notarvertretungen oder Notariatsverwaltungen eine Höchstpunktzahl -wie vorliegend nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 AVNot -vorgesehen ist, darüber hinaus die Vergabe von Sonderpunkten für dieses Leistungskriterium nicht zulässig (Senatsbeschlüsse vom 16. März 1998 -NotZ 27/97 -DNotZ 1997, 248, 250, vom 16. Juli 2001 -NotZ 1/01 -DNotZ 2001, 963 und vom 3. Dezember 2001 -NotZ 22/01 -NJW 2002, 970 = DNotZ 2002, 557). Eine weitergehende Berücksichtigung der Beurkundungstätigkeit des Bewerbers würde nämlich die gebotene Begrenzung des Gewichts der Urkundspraxis wieder einschränken oder aufheben und im Ergebnis über eine systemwidrige Doppelbewertung desselben Kriteriums zu einer Ungleichbehandlung anderer Bewerber führen.

Diese Rechtsprechung läßt allerdings unberührt, daß die Justizverwaltung dem Bewerber in Ausnahmefällen Sonderpunkte wegen ihn für den Notarberuf in besonderem Maße qualifizierender Kenntnisse und Leistungen hinzurechnen kann, auch soweit diese in Zusammenhang mit der Notarvertretung oder Notariatsverwaltung -über die Beurkundungstätigkeit und die diese vorbereitenden Aufgaben sowie die Durchführung und Abwicklung des Geschäfts hinaus -zutage getreten sind (Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2001 -NotZ 11/01 -DNotZ 2001, 970 und vom 3. Dezember 2001 aaO). Unter diesem Gesichtspunkt liegt im Streitfall entgegen der Ansicht des Antragstellers keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, soweit der Antragsgegner einem Mitbewerber -der ohnehin insgesamt eine schlechtere Rangstelle als der Antragsteller erreichte -solche Sonderpunkte zugebilligt hat. Der Antragsgegner hat im Verfahren vor dem Oberlandesgericht im einzelnen dargelegt, daß sich die außergewöhnliche Qualifizierung dieses Mitbewerbers aus zwei umfangreichen Notariatsverwesungen ergab, wobei in einem Fall eine besonders anspruchsvolle Notarvertretung vorausging. Insoweit hat der Antragsgegner unter anderem vorgetragen:

"... Zunächst habe ich Rechtsanwalt H. (den Mitbewerber) unter dem 30. März 1993 mit Wirkung vom 1. April 1993 zum Vertreter eines vorläufig des Amtes enthobenen Notars bestellt. Im Anschluß an die Tätigkeit als Vertreter erfolgte mit Verfügung vom 19. Juli 1994 die Bestellung zum Verweser desselben Notariats, und zwar bis zum 30. Juni 1995. Neben der Bearbeitung zahlreicher neuer Notargeschäfte hat Rechtsanwalt H. von Beginn seiner Vertretertätigkeit an den umfangreichen laufenden Bestand der Urkundsgeschäfte aufgearbeitet und im einzelnen überprüft, um dem seinerzeit ermittelnden Staatsanwalt auf dessen Bitte besondere Vorkommnisse oder Auffälligkeiten in Zusammenhang mit der Tätigkeit des vorläufig amtsenthobenen Notars zeitnah mitteilen zu können. Hinzu kam, daß Rechtsanwalt H. aus gegebenem Anlaß auch in besonderem Maße verpflichtet war, neu angetragene Notariatsgeschäfte sehr genau zu hinterfragen. In zahlreichen Fällen sah er sich veranlaßt, die betreffenden Mandate vollständig oder zumindest mit dem gewünschten Inhalt abzulehnen, was zum Teil einen erheblichen Begründungsaufwand nach sich zog.

... Mit Urkunde vom 5. März 1997 habe ich Rechtsanwalt H. zum Notariatsverweser anstelle eines anderen ausgeschiedenen Notars bestellt. Der ausgeschiedene Notar hatte im Rahmen von Grundstücksgeschäften mehrfach -in einem Gesamtumfang von etwa 600.000 DM -Beträge, die auf Notaranderkonten eingezahlt worden waren, ganz oder teilweise zweckwidrig verwendet. Die jeweils fehlenden Beträge waren mit Geldern von Notaranderkonten neuer Grundstücksgeschäfte ausgeglichen worden. Überdies war der ausgeschiedene Notar verdächtig, teilweise die Unterschriften der Beteiligten unter von ihm gefertigten Niederschriften gefälscht zu haben.

Vor diesem Hintergrund hat Rechtsanwalt H. auch bereits abgewickelte Vorgänge geprüft, die Zahlungswege verfolgt und dies dokumentiert. Die betroffenen Geschäfte mußten bereinigt und die zahlreichen Transferkonten für die unerlaubten Geldflüsse mußten abgewickelt werden. Daneben war gegenüber den betroffenen Mandanten erhebliche Aufklärungsarbeit zu leisten."

Mit Recht verweist das Oberlandesgericht darauf, daß hinsichtlich der Notarvertretungen bzw. Notariatsverwaltungen des Antragstellers vergleichbare Schwierigkeiten nicht dargelegt sind. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde anführt, mangels Kenntnis der maßgeblichen Kriterien für eine "schwierige Notariatsverwaltung" sei es ihm, dem Antragsteller gar nicht möglich gewesen, dazu Stellung zu nehmen, ob seine Notariatsverwaltung "schwierig" gewesen sein könnte oder nicht, kann ihm nicht gefolgt werden. Angesichts des (zitierten) Vorbringens des Antragsgegners hatte der Antragsteller durchaus die Möglichkeit zu weiterem Vortrag.

4. Auf die -unberechtigte -Beanstandung, der Antragsgegner habe die Note des zweiten Staatsexamens des Antragstellers unrichtig umgerechnet, kommt die Beschwerde nicht mehr zurück.

III.

Da der Antragsteller im Hauptsacheverfahren (endgültig) unterliegt, ist sein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.

Rinne Streck Galke Doye Bauer






BGH:
Beschluss v. 02.12.2002
Az: NotZ 22/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ffa658d75d8a/BGH_Beschluss_vom_2-Dezember-2002_Az_NotZ-22-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share