Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 11. September 2002
Aktenzeichen: II ZB 13/00

(BGH: Beschluss v. 11.09.2002, Az.: II ZB 13/00)

Tenor

Die Vergütung von Rechtsanwalt Dr. G. als Vertreter der außenstehenden Aktionäre wird auf 1.870,00 festgesetzt.

Gründe

Nach dem Beschluß des Senats vom 24. September 2001 haben die Beteiligten zu 1 und 7 die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Davon sind auch die Kosten des Vertreters der außenstehenden Aktionäre umfaßt. Die Höhe der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre orientiert sich an § 118 BRAGO. Im vorliegenden Fall erachtet der Senat eine 5/10-Gebühr für angemessen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, daß der Vertreter der außenstehenden Aktionäre im Beschwerdeverfahren lediglich einen Antrag zur Sache und seinen eigenen Kostenantrag gestellt hat.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde vom Senat mit Beschluß vom 11. Februar 2002 auf 1.000.000,00 DM (511.291,88Hieraus ergibt sich als Vergütung -einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer -der festgesetzte Betrag.






BGH:
Beschluss v. 11.09.2002
Az: II ZB 13/00


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