Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Mai 2011
Aktenzeichen: 8 W (pat) 51/08

(BPatG: Beschluss v. 02.05.2011, Az.: 8 W (pat) 51/08)

Tenor

Das Einspruchsund das Beschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt.

Gründe

I.

Die Einsprechende hat gegen das Patent Einspruch erhoben. Daraufhin hat die Patentabteilung 15 des Deutschen Patentund Markenamts mit Beschluss vom 11. März 2008 das Patent beschränkt aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist das Patent wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen, was am 3. November 2010 in das Patentregister eingetragen worden ist.

Der Einsprechenden ist mit Bescheid vom 22. März 2011 Gelegenheit gegeben worden, ein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Sie hat sich hierauf nicht geäußert.

II.

1.

Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Vergangenheit. Da die Einsprechende kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis für einen rückwirkenden Widerruf geltend gemacht hat und ein solches auch nicht erkennbar ist, ist das Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu ausführlich BPatG (21. Sen.) GRUR 2010, 363, 364 -Radauswuchtmaschine; BGH GRUR 1997, 615 ff. -Vornapf).

Damit hat sich auch das diesen Streitgegenstand betreffende Beschwerdeverfahren erledigt.

2.

Um das Einspruchsund das Beschwerdeverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sachund Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. BPatG, a. a. O., LS 3 -Radauswuchtmaschine).

Zehendner Kätker Rippel Prasch Cl






BPatG:
Beschluss v. 02.05.2011
Az: 8 W (pat) 51/08


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