Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 1. Juni 2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 14/00

(BGH: Beschluss v. 01.06.2001, Az.: AnwZ (B) 14/00)

Tenor

Die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 12. Februar 2001 wird bewilligt.

Gründe

Die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 12. Februar 2001 ist gemäß § 40 Abs. 4 BRAO, § 16 Abs. 2 FGG, §§ 208, 203, 204 ZPO zu bewilligen, da der Aufenthalt des Antragstellers unbekannt ist.

Unter der zuletzt bekannten, im Rubrum angegebenen Anschrift in G. konnte eine Zustellung nicht erfolgen. Weitere Zustellungsversuche nach Anfragen bei den Einwohnermeldeämtern der Städte G. und M. unter den Anschriften in M. und in M. scheiterten. Bemühungen, eine zustellungsfähige Anschrift des Antragstellers über die zuständige Rechtsanwaltskammer zu ermitteln, blieben erfolglos. Weitere erfolgversprechende Ansätze für eine Ermittlung des aktuellen Wohnsitzes des Antragstellers sind nicht ersichtlich.

Hirsch Basdorf Ganter Schlick Salditt Christian Wosgien






BGH:
Beschluss v. 01.06.2001
Az: AnwZ (B) 14/00


Link zum Urteil:
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