Landgericht Karlsruhe:
Urteil vom 11. Juni 2012
Aktenzeichen: 1 S 11/12

(LG Karlsruhe: Urteil v. 11.06.2012, Az.: 1 S 11/12)

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 16.12.2011, Az.: 1 C 355/11, unter Aufhebung im Kostenpunkt teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 940,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2011 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO)I.

Die Klägerin begehrt als Rechtsschutzversicherer vom Beklagten, der als Rechtsanwalt in einer Verkehrsunfallsache den Versicherungsnehmer der Klägerin, ... vertreten hatte, in der Hauptsache die Rückzahlung eines am 27.03.2003 an diesen verauslagten Vorschusses in Höhe von EUR 940,50 netto.

Die damalige gegnerische Haftpflichtversicherung (...) regulierte die dem Beklagten entstandenen Rechtsanwaltsgebühren und zahlte an diesen unter dem 16.06.2003 einen Betrag in Höhe von EUR 709,34 aus. Dies brachte die Klägerin durch eine Anfrage bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung vom 07.09.2010 und deren Antwort vom 15.09.2010 in Erfahrung. Der Beklagte, der seinen Kanzleisitz mehrfach verlegte, bezahlte weder den Vorschuss zurück noch nahm er gegenüber der Klägerin eine Abrechnung des Mandats vor.

Auf ein Anschreiben der Klägerin vom 05.08.2005, in dem u.a. um eine Abrechnung unter Berücksichtigung des Kostenvorschusses gebeten wurde, reagierte der Beklagte, indem er die Klägerin an den Mandanten verwies, dem angeblich sämtliche Unterlagen übergeben worden seien.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob den Beklagten weitere - mit Nichtwissen bestrittene - Anschreiben der Klägerin vom 08.01.2004, 04.10.2004, 04.02.2005, 05.10.2009 und vom 02.02.2010 erreicht haben.

Das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach hat die Klage abgewiesen und Verjährung infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Klägerin gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB angenommen. Das Unterlassen der bereits im Jahre 2005 gebotenen Nachfrage bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung stelle eine schwere Obliegenheitsverletzung dar.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter verfolgt, an Nebenforderungen jedoch nur noch EUR 10,- für vorgerichtliche Mahnkosten geltend macht.

Der Beklagte ist der Berufung entgegen getreten und hat beantragt, diese zurückzuweisen.

Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien durch Beschluss vom 30.04.2012 das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet.II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist weitestgehend begründet.

Die Klägerin kann sowohl gemäß den §§ 675 Abs. 1, 667 BGB als auch über § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB jeweils in Verbindung mit § 17 Abs. 8 Satz 1 ARB 2000 Herausgabe bzw. Rückzahlung des verauslagten Vorschusses in Höhe von EUR 940,50 verlangen. Es kann dahinstehen, ob infolge groß fahrlässiger Unkenntnis der Klägerin Verjährung eingetreten ist. Jedenfalls ist es dem Beklagten in Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf diese Einrede zu berufen, da er die Verjährung durch eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung mitverursacht hat (vgl. zu dieser Fallgruppe: Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., 2012, Überbl v § 194 Rn. 21 m.w.N.).1.

Unstreitig hat der Beklagte in Gestalt des am 27.03.2003 gemäß § 17 BRAGO verauslagten Vorschusses in Höhe von EUR 940,50 etwas aus der entgeltlichen Geschäftsbesorgung erlangt, §§ 667, 812 Abs. 1 BGB.

Dies geschah bei der bereicherungsrechtlich gebotenen wertenden Betrachtung durch eine Leistung des Versicherungsnehmers der Klägerin, weil nur dieser, nicht aber jene in vertraglicher Beziehung mit dem Beklagten stand (vgl. Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., 2010, ARB 2000 § 17 Rn. 7 ff.; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 2008, § 44 Rn. 29) und sich die Rückabwicklung erbrachter Leistungen im jeweiligen Vertragsverhältnis vollzieht.

Dadurch, dass unter dem 16.06.2003 die tatsächlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren des Beklagten in Höhe von EUR 709,34 von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zum Ausgleich gebracht wurden, fiel der rechtliche Grund für das Behaltendürfen des Vorschusses nachträglich weg.

Diese dem Versicherungsnehmer der Klägerin zustehenden Ansprüche sind gemäß § 17 Abs. 8 Satz 1 ARB 2000 auf diese übergegangen.2.

Selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten unter Zugrundelegung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von grob fahrlässiger Unkenntnis der Klägerin gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. hierzu: BGH NJW-RR 2009, 544 und speziell für den Fall des Unterlassens einer Nachfrage: BGH NJW-RR 2010, 681) im Jahr 2005 ausgeht und demzufolge Verjährung der aufgezeigten Ansprüche eingetreten wäre, könnte sich der Beklagte hierauf nicht berufen. Dieser hat es - trotz ausdrücklicher Aufforderung - pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen, über das Mandat und insbesondere den erhaltenen Vorschuss abzurechnen, so dass er die Forderung als unverjährt gelten zu lassen hat (so auch: OLG Frankfurt RuS 1990, 341; AG Hamburg RuS 1996, 316; AG Eschweiler RuS 2000, 246; LG Hannover, Urteil vom 29.08.2003, Az.: 12 S 42/03).

Bezahlt der Rechtsschutzversicherer den vom Rechtsanwalt angeforderten Vorschuss (§§ 9 RVG, 17 BRAGO) an diesen, so hat dieser auch abzurechnen (vgl. §§ 8 Abs. 1 Satz 1,10 RVG, 16, 18 BRAGO) und einen sich ggfs. ergebenden Überschuss zurückzuerstatten (vgl. Harbauer, aaO, § 5 Rn. 178).

Dem entspricht es, dass der Rechtsschutzversicherer in diesem Fall vom Rechtsanwalt die erforderlichen Auskünfte verlangen kann (vgl. Feuerich/Weyland, aaO, § 44 Rn. 29; OLG Düsseldorf VersR 1980, 231).

Im vorliegenden Fall wurde der Beklagte durch das Anschreiben der Klägerin vom 05.08.2005, das er - im Gegensatz zu den anderen Schreiben - unstreitig erhalten hat, um Sachstandsmitteilung gebeten und zur Abrechnung unter Berücksichtigung des verauslagten Kostenvorschusses aufgefordert. Obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als zwei Jahre über die von der gegnerischen Haftpflichtversicherung endgültig regulierten Rechtsanwaltsgebühren verfügt hatte, unterließ er dies in der Folge pflichtwidrig, schuldhaft (vgl. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) und ohne erkennbar nachvollziehbare Gründe.

Der Hinweis, sich an den Mandanten zu wenden, dem angeblich sämtliche Unterlagen übergeben worden seien, genügt nicht, um den genannten Pflichten in Ausprägung der §§ 43 a Abs. 5 BRAO, 4 BORA zu genügen. Jedenfalls wäre zu fordern gewesen, dass der Beklagte der Klägerin gegenüber eine Abrechnung vornimmt und hierüber Auskunft erteilt, so dass er durch das Unterlassen die - unterstellte - Verjährung durch eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung mitverursacht und für diesen Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB aufzukommen hätte. Dies vollzieht sich in der Form, dass er die geltend gemachte Forderung als unverjährt gelten zu lassen hat.3.

Da die Klägerin nicht nachzuweisen vermochte, dass dem Beklagten vor und nach dem Schreiben vom 05.08.2005 weitere als - nicht nach § 286 Abs. 2 BGB entbehrliche - Mahnung zu wertende Schreiben zugegangen sind, kann sie weder die Mahnkosten über die §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB noch Zinsen seit dem 08.10.2010 gemäß den §§ 286, 288 BGB beanspruchen. Letztere stehen ihr mangels Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB lediglich in Höhe von 5 %-Punkten und erst ab dem 27.08.2011 als dem auf die Zustellung der Klageschrift folgenden Tag zu, §§ 291, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB analog.

Im aufgezeigten Umfang ist die weitergehende Berufung zurück- und die Klage abzuweisen.III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil es sich um ein Berufungsurteil in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit handelt und weil die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen, §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Für die Entscheidung maßgeblich waren vielmehr Gesichtspunkte des Einzelfalls unter Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze.






LG Karlsruhe:
Urteil v. 11.06.2012
Az: 1 S 11/12


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