Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. Dezember 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 185/02

(BPatG: Beschluss v. 01.12.2003, Az.: 30 W (pat) 185/02)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. April 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 300 72 664 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 105 944 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 15. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG der angegriffenen Marke 300 72 664 mit der Widerspruchsmarke 2 105 944 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwere eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl., § 269 Rdn. 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu






BPatG:
Beschluss v. 01.12.2003
Az: 30 W (pat) 185/02


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