Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 25. Juni 2007
Aktenzeichen: AnwZ(B) 3/07

(BGH: Beschluss v. 25.06.2007, Az.: AnwZ(B) 3/07)

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller war seit 1991 als Rechtsanwalt, zuletzt beim Amtsgericht Remscheid und Landgericht Wuppertal zugelassen. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Bescheid vom 16. Juni 2006 widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Oktober 2006 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Mit Bestandskraft des weiteren Widerrufs gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO nach Verzicht des Antragstellers auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat sich die Hauptsache erledigt; Antragsteller und Antragsgegnerin haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.

Entsprechend § 91 a ZPO, § 13 a FGG entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nach dem bisherigen Sachstand erfolglos geblieben wäre.

Hirsch Otten Ernemann Frellesen Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 20.10.2006 - 1 ZU 78/06 -






BGH:
Beschluss v. 25.06.2007
Az: AnwZ(B) 3/07


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