Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 15. Juli 2015
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 13/15

(BGH: Beschluss v. 15.07.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 13/15)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs abgelehnt. Die Klägerin wurde wegen Vermögensverfalls die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entzogen. Sie hatte gegen den Widerrufsbescheid geklagt, jedoch erfolglos. Nun beantragte sie die Zulassung der Berufung.

Der Antrag der Klägerin war zwar zulässig, blieb jedoch ohne Erfolg. Es besteht kein ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Klägerin monierte einen Fehler im Tatbestand des Urteils, dieser hatte jedoch keinen Einfluss auf das Ergebnis der Entscheidung. Weiterhin führte die Klägerin an, dass einige der Forderungen gegen sie bereits beglichen oder durch Ratenzahlungsvereinbarungen geregelt worden seien. Dieser Vortrag war jedoch irrelevant, da solche Vereinbarungen mit dem jeweiligen Gläubiger und nicht mit dem Gerichtsvollzieher getroffen werden. Außerdem hatte die Klägerin ihre Zusagen gegenüber dem Gerichtsvollzieher nicht eingehalten. Schließlich verwies die Klägerin darauf, dass sie Maßnahmen zur Stabilisierung ihrer finanziellen Verhältnisse ergriffen habe. Jedoch hätte sie nachweisen müssen, dass sie alle offenen Forderungen innerhalb absehbarer Zeit begleichen könne, was sie nicht getan hat.

Die Sache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Es werden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Des Weiteren weicht das angefochtene Urteil nicht von einer Entscheidung eines anderen Gerichts ab. Außerdem wurden keine Verfahrensfehler begangen. Daher wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Verfahrens wurde auf 50.000 € festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 15.07.2015, Az: AnwZ (Brfg) 13/15


Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2014 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin ist seit 2001 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 1. September 2014 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag der Klägerin ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3 m.w.N.). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund aber dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ (Brfg) 7/14, WM 2015, 898 Rn. 8; vgl. auch BVerfGE 134, 106 = NJW 2013, 3506 Rn. 40).

a) Die Klägerin beanstandet einen Fehler im Tatbestand des Urteils des Anwaltsgerichtshofs. Auf Seite drei des Urteils heißt es, einem der drei Haftbefehle, die im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides bestanden, habe eine Forderung von 13.087,97 € zugrunde gelegen. Tatsächlich habe die Forderung nur 1.387,97 € betragen. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 119 VwGO) hat die Klägerin allerdings nicht gestellt. Unabhängig hiervon beruht das Urteil nicht auf der Höhe der genannten Forderung. In den Entscheidungsgründen hat der Anwaltsgerichtshof die Forderungshöhe nicht erwähnt, sondern darauf abgestellt, dass die drei Haftbefehle überhaupt ergangen sind; er hat zudem in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung ausgeführt, dass die Unfähigkeit, auch nur geringfügige Forderungen unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu begleichen, auf ungeordnete und schlechte finanzielle Verhältnisse schließen lässt.

b) Die Klägerin trägt weiterhin vor, dass die im Urteil des Anwaltsgerichtshof aufgeführten Forderungen im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung bereits teilweise durch Zahlungen erledigt oder durch Ratenzahlungsvereinbarungen einer geordneten Abwicklung zugeführt worden seien. Hinsichtlich der drei Forderungen, die den drei vom Anwaltsgerichtshof als Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall verwerteten Haftbefehlen zugrunde lagen, verweist sie auf eine am 15. Juli 2014 mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher getroffene Ratenzahlungsvereinbarung. Danach habe sie auf diese drei Forderungen, die in der Forderungsliste der Beklagten mit den Nummern 14, 15 und 16 aufgeführt worden sind, sowie auf die weitere Forderung mit der Nummer 10 monatlich einen Betrag von insgesamt 450 € zahlen sollen und dies auch getan. Dieser Vortrag ist unerheblich. Ratenzahlungsvereinbarungen, die zu einer Ordnung der Vermögensverhältnisse führen, werden mit dem jeweiligen Gläubiger getroffen, nicht jedoch mit dem Gerichtsvollzieher. Dass dieser namens und im Auftrag der Forderungsgläubiger gehandelt hätte, behauptet die Klägerin nicht; da die Haftbefehle bestehen blieben, ist dies auch nicht ersichtlich. Erledigt waren die Forderungen im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, auf den es ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9; st. Rspr.), nicht. Hinsichtlich der Forderung Nr. 11 der Forderungsliste hat die Klägerin ihre Zusagen gegenüber dem Gerichtsvollzieher nicht eingehalten.

c) Die Klägerin verweist darauf, dass sie seit Sommer 2014 Maßnahmen zur Ordnung und Stabilisierung ihrer finanziellen Verhältnisse getroffen habe. Sie habe zur Kostensenkung ihre Kanzleiräume aufgegeben und zur Verbesserung der Einnahmesituation Urlaubsvertretungen übernommen. So sei es ihr gelungen, die Forderungen, welche den Haftbefehlen zugrunde gelegen hätten, zwischenzeitlich zu befriedigen. Dies sei bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzusehen gewesen. Nachdem der Vermögensverfall der Klägerin aufgrund der gegen sie ergangenen Haftbefehle und der übrigen Vollstreckungsmaßnahmen jedoch feststand, wäre es Sache der Klägerin gewesen darzulegen, dass und wie sie - bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides - alle gegen sie gerichteten Forderungen in absehbarer Zeit würde regulieren können. Dazu hat sie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof angekündigt, eine Forderungsaufstellung nachreichen zu wollen; das ist jedoch nicht geschehen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am 12. Dezember 2014 ist die Klägerin persönlich angehört worden. Sie hat ohne Angabe von Einzelheiten erklärt, sie gehe davon aus, nunmehr die restlichen Verbindlichkeiten (rückständige Miete, Forderung des Betreuungsgerichts) tilgen zu können. Eine nachvollziehbare Aufstellung der am 1. September 2014 bestehenden Verbindlichkeiten enthält auch der Zulassungsantrag nicht. Steht der Vermögensverfall - sei es aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO, sei es, wie hier, aufgrund von Indizien, welche auf den Eintritt des Vermögensverfalls schließen lassen - einmal fest, reicht es nicht aus, nur zur Erfüllung oder anderweitigen Erledigung einzelner, nicht aber aller Forderungen vorzutragen.

d) Entgegen der Darstellung der Klägerin hat der Anwaltsgerichtshof nicht die Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO angenommen, sondern den Vermögensverfall der Klägerin aus bestimmten Indizien, insbesondere aus den drei gegen sie ergangenen Haftbefehlen abgeleitet. Die weiteren Vollstreckungsmaßnahmen, die es gegeben hat, ergeben sich hinreichend deutlich aus der Forderungsliste, die dem Widerrufsbescheid beigefügt war. Der Widerrufsbescheid nimmt auf die Forderungen mit den laufenden Nummern 3, 10, 11 und 13 bis 17 Bezug. Die jeweils durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen werden in der Liste unter Angabe des Aktenzeichens, des Gläubigers und der Forderungshöhe unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen nachvollziehbar beschrieben.

2. Die Sache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Klägerin meint, der Fall sei durch die unzureichende Aufarbeitung des Sachverhaltes im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof insbesondere hinsichtlich der behaupteten Konsolidierung ihrer Vermögensverhältnisse umfangreich und schwierig geworden, weil dieses Defizit im Berufungsverfahren aufgearbeitet werden müsse. Dies trifft nicht zu, weil schon ihr eigener Tatsachenvortrag unzulänglich war; auch in der Begründung des Zulassungsantrags hat die Klägerin nicht dargelegt, wie hoch ihre Verbindlichkeiten im Zeitpunkt des Widerrufs waren.

3. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Sache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist.

Auch hierzu verweist die Klägerin auf die ihrer Ansicht nach unzureichende Berücksichtigung ihres Vorbringens zur Konsolidierung ihrer Vermögensverhältnisse. Ihrer Ansicht nach fehlen ausreichende Feststellungen dazu, dass im Zeitpunkt des Widerrufs nicht nur Forderungen offen standen, sondern dass diese Forderungen auch in absehbarer Zeit nicht würden beglichen werden können. Da die Klägerin jedoch nicht vollständig zur Höhe ihrer Verbindlichkeiten vorgetragen hat, können sich insoweit auch keine Grundsatzfragen stellen.

4. Das angefochtene Urteil weicht nicht tragend von einer Entscheidung eines gleich- oder höherrangigen Gerichts ab (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegen, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293; vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, WM 2011, 1196 Rn. 3; vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 58/11, BRAK-Mitt. 2012, 247 Rn. 15; vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 57/14, juris Rn. 5). Der Obersatzvergleich muss von der Begründung des Zulassungsantrags nachvollzogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2011, aaO Rn. 6). Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Unabhängig davon besteht auch keine Divergenz.

a) Die Klägerin verweist zum einen auf den bei Juris veröffentlichten Senatsbeschluss vom 20. April 2009 (AnwZ (B) 20/08), in welchem es heißt, ein Zwangsgeld stelle keine dauerhafte Belastung des Vermögens des dortigen Antragstellers dar, weil es mit dem Verhalten, welches erzwungen werden solle, entfalle. Sie meint, der Anwaltsgerichtshof sei von dieser Entscheidung abgewichen, weil er in dem anzufechtenden Urteil pauschal auf "Zwangsvollstreckungsmaßnahmen" Bezug genommen habe, unter denen sich auch Zwangsgelder befunden hätten.

Die Vergleichsentscheidung beruht schon nicht auf einem allgemeinen Rechtssatz mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt. Im damaligen, noch nach altem Verfahrensrecht zu behandelnden Fall ging es um Zwangsgelder, deren Voraussetzungen vor dem seinerzeit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltssenat entfallen waren. Der Antragsteller hatte die Stellungnahmen, die mit dem jeweiligen Zwangsgeld erzwungen werden sollten, bereits abgegeben. Damit stand fest, dass die Zwangsgelder nicht mehr beigetrieben werden würden. Wenn die Ausführungen in der Vergleichsentscheidung so verstanden werden könnten, dass Zwangsgelder im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Rechtsanwalts nie berücksichtigt werden dürften, was mehr als zweifelhaft ist, waren sie nicht tragend.

Von den im Widerrufsbescheid genannten Forderungen Nr. 3, 10, 11, 13 bis 17 betrifft überdies nur die Forderung Nr. 10 ein Zwangsgeld von 500 €, welches in Höhe von 122,50 € bezahlt war. Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat die Klägerin vorgetragen, sie habe den Restbetrag des Zwangsgeldes nach Erlass des Widerrufsbescheides bezahlt; sie hat also nicht geltend gemacht, insoweit finanziell nicht belastet worden zu sein.

b) Zum anderen verweist die Klägerin auf den bei Juris veröffentlichten Senatsbeschluss vom 29. September 2010 (AnwZ (B) 103/09), in welchem Forderungen gegen den dortigen Antragsteller, hinsichtlich derer Ratenzahlungsvereinbarungen bestanden, nicht als Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall gewertet worden sind. Im damaligen Fall ging es jedoch um Vereinbarungen, die mit dem jeweiligen Forderungsgläubiger getroffen worden waren und dazu geführt hatten, dass Vollstreckungsmaßnahmen nicht mehr betrieben wurden. Die Klägerin beruft sich dagegen wesentlich auf Absprachen mit dem Gerichtsvollzieher. Einen allgemeinen Rechtssatz dahingehend, dass erfüllte oder durch eingehaltene Ratenzahlungsvereinbarungen geregelte Forderungen auf den Vermögensverfall eines Rechtsanwalts schließen lassen, stellt das anzufechtende Urteil entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf.

5. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes des § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind schließlich ebenfalls nicht erfüllt. Die Klägerin hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann. Sie hält das Urteil des Anwaltsgerichtshofs für überraschend und beanstandet eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil ihr Vortrag zu künftigen, im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung aber bereits abzusehenden Gewinnerwartungen sowie zu Ratenzahlungs- und Stundungsleistungen sowie der zugesagten Unterstützung durch ihren Vater nicht berücksichtigt worden sei. Damit rügt sie jedoch keine Verfahrensgrundrechtsverletzung, sondern bezweifelt nur die Richtigkeit des Subsumtionsschlusses des Anwaltsgerichtshofs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, den Tatsachenvortrag der Partei zur Kenntnis zu nehmen und in die Entscheidung einzubeziehen, verlangt jedoch nicht, dass das Gericht sich den Rechtsansichten der Partei anschließt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser Lohmann Seiters Martini Kau Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 12.12.2014 - 1 AGH 31/14 -






BGH:
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Az: AnwZ (Brfg) 13/15


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