Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 13. Mai 2016
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 14/16

(BGH: Beschluss v. 13.05.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 14/16)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 13. Mai 2016 (Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 14/16) den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. Februar 2016 als unzulässig verworfen. Damit trägt der Kläger auch die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wurde auf 50.000 € festgesetzt.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft aufgrund von Vermögensverfall widerrufen. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Anwaltsgerichtshof in einem am 2. Februar 2016 zugestellten Urteil abgewiesen.

Der Kläger stellte anschließend den Antrag, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Allerdings erfolgte die Begründung des Antrags erst am 25. April 2016. Aus diesem Grund wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen. Gemäß § 112e Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 124a Abs. 5 Satz 1 und § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eine fristgerechte Darlegung der Zulassungsgründe Voraussetzung für einen zulässigen Antrag. Die Frist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate ab Zustellung des vollständigen Urteils. Da die Frist am 6. April 2016 ablief und zu diesem Zeitpunkt keine Begründung, sondern lediglich ein Antrag auf Verlängerung der Frist vorlag, ist eine solche Verlängerung nicht zulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO und § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Vorinstanz war der Anwaltsgerichtshof München mit seiner Entscheidung vom 02.02.2016 - BayAGH I - 5 - 17/14 -.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 13.05.2016, Az: AnwZ (Brfg) 14/16


Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 25. November 2014 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 6. Februar 2016 zugestelltem Urteil vom 2. Februar 2016 abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 3. März 2016 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil vom 2. Februar 2016 zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist erst mit Schriftsatz vom 25. April 2016 erfolgt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die fristgerechte Darlegung der Zulassungsgründe ist Voraussetzung für einen zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl., § 124a Rn. 82; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 124a Rn. 48). Die Frist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 6. Februar 2016 erfolgte. Die Frist ist damit am 6. April 2016 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt lag aber keine Antragsbegründung, sondern nur ein am Tag des Fristablaufs eingegangener Antrag des Klägers auf Verlängerung der Begründungsfrist vor. Eine solche Verlängerung ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, juris Rn. 2 m.w.N.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser Lohmann Seiters Kau Wolf Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 02.02.2016 - BayAGH I - 5 - 17/14 -






BGH:
Beschluss v. 13.05.2016
Az: AnwZ (Brfg) 14/16


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/fd73cbf5cd69/BGH_Beschluss_vom_13-Mai-2016_Az_AnwZ-Brfg-14-16




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