Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. August 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 211/02

(BPatG: Beschluss v. 11.08.2003, Az.: 30 W (pat) 211/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In der vorliegenden Gerichtsentscheidung vom 11. August 2003 (Aktenzeichen 30 W (pat) 211/02) hat das Bundespatentgericht entschieden, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Dezember 2000 hinsichtlich der Löschung der angegriffenen Marke 399 80 052 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 398 72 333 wirkungslos ist.

Der Markeninhaber hatte form- und fristgerecht Erinnerung gegen die Entscheidung der Markenstelle eingelegt und anschließend einen Antrag auf Entscheidung nach § 66 Absatz 3 MarkenG gestellt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Markeninhaber beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses beantragt und die Widersprechende hat daraufhin ihren Widerspruch aus der Marke 398 72 333 zurückgenommen.

Das Gericht stützt seine Entscheidung auf § 82 Absatz 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Absatz 3 Satz 1 und 3 ZPO. Es begründet den Ausspruch der Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses damit, dass dies aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen erfolge. Eine Kostenauferlegung nach § 71 Absatz 1 und 4 MarkenG wurde nicht angeordnet.

Diese Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung soll dem Mandanten einen einfachen Überblick über den Tenor und die Gründe des Beschlusses geben. Die Inhaltsangabe ist verständlich und enthält mehrere Absätze zur besseren Strukturierung der Informationen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 11.08.2003, Az: 30 W (pat) 211/02


Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Dezember 2000 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 80 052 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 398 72 333 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 8. Dezember 2000 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG der angegriffenen Marke 399 80 052 mit der Widerspruchsmarke 398 72 333 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Gegen diese Entscheidung hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Erinnerung eingelegt. Nach Ablauf von zehn Monaten hat der Markeninhaber Antrag auf Entscheidung gemäß § 66 Abs 3 MarkenG gestellt. Am 10. September 2002 hat er zulässigerweise Durchgriffsbeschwerde gemäß § 66 Abs 3 Satz 1 MarkenG gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Dezember 2000 eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Markeninhaber beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 398 72 333 zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Buchetmann Winter Hartlieb Cl






BPatG:
Beschluss v. 11.08.2003
Az: 30 W (pat) 211/02


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