Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. August 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 332/02

(BPatG: Beschluss v. 06.08.2003, Az.: 32 W (pat) 332/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Beschluss des Bundespatentgerichts vom 6. August 2003 mit dem Aktenzeichen 32 W (pat) 332/02 wurde in einer Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts erlassen. Der Beschluss des Patent- und Markenamts, die Anmeldung für "kulturelle Aktivitäten" zurückzuweisen, wurde teilweise aufgehoben.

Die Anmeldung wurde für verschiedene Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Golfclub-Ulm vorgenommen, darunter Ausbildung, Erziehung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Verpflegung und Beherbergung von Gästen. Das Patent- und Markenamt wies die Anmeldung jedoch für einige der Dienstleistungen zurück, da es sich um eine beschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG handele und die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Der Anmelder legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein und argumentierte, dass ähnlich gebildete Marken bereits für ähnliche Dienstleistungen eingetragen seien und dass die Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke von anderen Golfclubs in Ulm unterscheidbar seien.

Das Bundespatentgericht entschied, dass die Beschwerde des Anmelders nur hinsichtlich der Dienstleistungen für "kulturelle Aktivitäten" begründet war. In Bezug auf die anderen Dienstleistungen wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Zeichen "Golfclub-Ulm" bestehe ausschließlich aus Angaben, die zur Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen nach Art und Ort der Erbringung dienen könnten. Obwohl das Zeichen derzeit nicht als Produktmerkmalsbezeichnung dient, gibt es zuverlässige Anhaltspunkte dafür, dass es in Zukunft zur Beschreibung dienlich sein kann.

Für die Dienstleistung "Ausbildung" werden Golfclubs regelmäßig von Trainern genutzt, um den sportlichen Nachwuchs zu schulen. Golfclubs widmen sich neben dem Golfspiel auch der Unterhaltung der Mitglieder und Gastspieler durch Veranstaltungen wie Partys und Bälle. Verpflegung und Beherbergung von Gästen sind ebenfalls häufig mit einem Golfclub verbunden. Die geographische Angabe "Ulm" ist relevant, da in dieser Stadt bereits Golfclubs existieren.

Anders verhält es sich jedoch bei "kulturellen Aktivitäten", da es kein kennzeichnendes Merkmal eines Golfclubs ist, der solche Dienstleistungen für Dritte erbringt. Die Existenz ähnlich gebildeter Marken führt nicht automatisch zu einem Recht auf Registrierung.

Insgesamt wurde die Entscheidung des Patent- und Markenamts teilweise aufgehoben und die Beschwerde des Anmelders war nur in Bezug auf die Dienstleistungen für "kulturelle Aktivitäten" erfolgreich.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 06.08.2003, Az: 32 W (pat) 332/02


Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 22. Juli 2002 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für "kulturelle Aktivitäten" zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung als Marke angemeldet ist Golfclub-Ulmfür die Dienstleistungen Ausbildung, Erziehung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Verpflegung, Beherbergung von Gästen.

Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 22. Juli 2002 teilweise, nämlich für Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Verpflegung, Beherbergung von Gästenzurückgewiesen.

Es liege hinsichtlich der versagten Dienstleistungen eine beschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor. Den angesprochenen Verkehrskreisen werde durch die Wortkombination der Hinweis gegeben, dass die so gekennzeichneten Dienstleistungen von einer sich mit Golf beschäftigenden Vereinigung in Ulm erbracht würden. Der Bindestrich ändere an dieser beschreibenden Aussage nichts. Außerdem fehle die erforderliche Unterscheidungskraft. Voreintragungen ähnlich gebildeter Marken seien nicht geeignet, ein Recht auf Registrierung zu verschaffen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er trägt zur Begründung vor, zahlreiche ähnlich gebildete Marken seien für entsprechende Dienstleistungen in den Klassen 41 und 42 im Markenregister eingetragen. Die sonstigen Golfclubs in Ulm und Umgebung wiesen andere Bezeichnungen auf. Somit seien die unter der angemeldeten Marke erbrachten Dienstleistungen von denjenigen dieser Unternehmen unterscheidbar. Konkrete Nachweise für ein aktuelles oder zukünftiges Freihaltebedürfnis lägen nicht vor.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist nur hinsichtlich "kultureller Aktivitäten" begründet. Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen, weil Golfclub-Ulm für die beanspruchten Dienstleistungen eine Merkmalsbezeichnung i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist.

Das Zeichen Golfclub-Ulm besteht ausschließlich aus Angaben, welche zur Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen nach Art und Erbringungsort dienen können. Zwar kann nicht festgestellt werden, dass Golfclub-Ulm gegenwärtig als Produktmerkmalsbezeichnung dient. Es liegen jedoch verläßliche Anhaltspunkte dafür vor, dass das Zeichen künftig zur Beschreibung dienlich sein kann.

Das gilt zunächst für die Dienstleistung "Ausbildung", da Golfclubs regelmäßig durch Trainer den sportlichen Nachwuchs, auch Nichtmitglieder, schulen.

Als gesellschaftliche Vereinigungen widmen sich Golfclubs ebenso wie andere Sportvereine neben dem Golfspiel auch der "Unterhaltung" für Mitglieder und Dritte, etwa Gastspieler, Angehörige und sonstige Gäste, z.B. durch die Veranstaltungen von Parties, Bällen usw, insbesondere im Anschluss an Turniere. Solche "sportlichen Aktivitäten" sind wesentlicher Gegenstand der Dienstleistungen eines jeden Golfclubs.

Fast regelmäßig ist mit einem Golfclub auch ein Gaststättenbetrieb verbunden, gelegentlich auch ein Hotel, nicht zuletzt um Gastspieler - etwa bei Turnieren - unterbringen zu können; mithin bezeichnet Golfclub auch die Dienstleistungen, "Verpflegung, Beherbergung von Gästen".

Ulm ist eine geographische Angabe. Diese Stadt kommt als Standort für einen Golfclub ernsthaft in Betracht. Es gibt dort bereits Golfclubs.

Eine andere Beurteilung ist demgegenüber für "kulturelle Aktivitäten" geboten, weil es kein kennzeichnendes Merkmal eines Golfclubs ist, derartige Dienstleistungen etwa Theateraufführungen oder Konzerte für Dritte zu erbringen.

Voreintragungen ähnlich gebildeter Marken führen weder für sich, noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens-, sondern eine reine Rechtsfrage darstellt (st. Rspr.; vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rdn 262).

Winkler Sekretaruk Viereck Hu






BPatG:
Beschluss v. 06.08.2003
Az: 32 W (pat) 332/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/fd54f2301a14/BPatG_Beschluss_vom_6-August-2003_Az_32-W-pat-332-02




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