Landgericht Bonn:
Beschluss vom 21. Oktober 2010
Aktenzeichen: 4 T 414/10

(LG Bonn: Beschluss v. 21.10.2010, Az.: 4 T 414/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Bonn hat in einem Beschluss vom 21. Oktober 2010 (Aktenzeichen 4 T 414/10) entschieden, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben wird. Das Verfahren wird an das Amtsgericht Euskirchen zurückverwiesen. Das Amtsgericht wird angewiesen, die Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag der Gläubigerin nicht von der Zahlung eines Vorschusses für Zustellungsauslagen abhängig zu machen.

Die Entscheidung erging aufgrund eines Antrags der Gläubigerin auf Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten in Höhe von 971,51 € zzgl. Zinsen. Das Amtsgericht hatte einen Vorschuss für die Auslagen der Zustellung an den Schuldner angefordert. Da die Gläubigerin diesen Vorschuss nicht gezahlt hatte, wurde der Kostenfestsetzungsantrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Das Amtsgericht bezog sich zur Begründung auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Bonn. Gegen diesen Beschluss legte die Gläubigerin Beschwerde ein, die sie umfangreich mit zahlreichen Rechtsprechungszitaten begründete. Die Rechtspflegerin berief sich auf den angefochtenen Beschluss und erließ keinen begründeten Nichtabhilfebeschluss. Die Sache wurde zur Entscheidung an die Kammer übergeben.

Das Landgericht Bonn führte aus, dass die Vorschusspflicht für die Zustellungsauslagen nach § 17 Abs. 3 Gerichtskostengesetz zu beurteilen ist. Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen und die Entscheidung darüber, ob der Kostenfestsetzungsantrag dem Schuldner zur Gehörsgewährung zugestellt oder formlos zugeleitet wird, obliegt der Ermessensentscheidung der Rechtspflegerin. Die Gläubigerin hat keinen Einfluss darauf und kann nicht bestimmen, ob eine Zustellung stattfindet oder nicht. Da die Vorschussanforderung in den Fällen des § 17 Abs. 3 Gerichtskostengesetz dem Ermessen des Kostenbeamten überlassen ist, kann die Rechtspflegerin eine Sachentscheidung nicht von der Vorschussleistung abhängig machen.

Die Kammer sieht keinen Anlass, etwas hinzuzufügen, und verweist auf zahlreiche andere Beschwerdekammern, die genauso entschieden haben. Die angezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln in einem anderen Fall ist für den vorliegenden Fall nicht relevant. Es handelt sich um ein Verfahren nach den §§ 788, 104 Zivilprozessordnung, das Teil des Ursprungsverfahrens ist. Das Verfahren nach § 19 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ist dagegen eine unabhängige Angelegenheit. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich und es besteht kein Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Bonn: Beschluss v. 21.10.2010, Az: 4 T 414/10


Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Verfahren wird an das Amtsgericht Euskirchen zurückverwiesen. Das Amtsgericht wird angewiesen, die Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag der Gläubigerin vom 21.07.2010 nicht von der Zahlung eines Vorschusses für Zustellungsauslagen abhängig zu machen.

Gründe

I.

Die Gläubigerin hat die Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten nach §§ 788, 104 ff ZPO in Höhe von 971, 51 € zuzüglich Zinsen beantragt (Bl. #ff d.A.).

Das Amtsgericht hat einen Vorschuss für die Auslagen der Zustellung an den Schuldner (zur Gehörsgewährung) angefordert. Nachdem die Gläubigerin auch nach Korrespondenz mit dem Amtsgericht diesen Vorschuss nicht gezahlt hatte, hat das Amtsgericht den Kostenfestsetzungsantrag mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und sich - ohne jede eigenständige Prüfung - zur Begründung auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Bonn vom 21.09.2010 (Bl. # d.A.) bezogen, mit der auf die Entscheidung 17 W 248/00 OLG Köln verwiesen wurde.

Gegen diesen Beschluss legte die Gläubigerin Beschwerde ein, die sie umfangreich mit zahlreichen Rechtsprechungszitaten begründete. Demgegenüber hat sich die Rechtspflegerin auf den angefochtenen Beschluss berufen, der Beschwerde nicht abgeholfen, allerdings ohne einen näher begründeten Nichtabhilfebeschluss zu erlassen, geschweige denn, einen solchen der Gläubigerin zur Kenntnis zu bringen; sie hat die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 788 Abs. 2 Satz 1, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO als sofortige Beschwerde statthaft, auch im übrigen zulässig und in der Sache erfolgreich.

Im Beschluss der Kammer zu 4 T 76/09 u.a. ist ausgeführt:

"Die sachliche Entscheidung über ein Kostenfestsetzungsgesuch darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Antragstellerin einen Vorschuss für die mit der Zustellung des Gesuchs und/oder des Kostenfestsetzungsbeschlusses verbundenen Auslagen einzahlt.

Die Vorschusspflicht für diese Auslagen ist nach § 17 Abs. 3 GKG zu beurteilen. Bei den Zustellungen handelt sich um Handlungen, die von Amts wegen erfolgen. Ob das Amtsgericht den Kostenfestsetzungsantrag dem Schuldner zur Gehörsgewährung zustellt oder formlos zuleitet, obliegt der Ermessensentscheidung der Rechtspflegerin; die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 104 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Auf beides hat die Gläubigerin, auch wenn sie mit ihrer Antragstellung das Verfahren in Gang setzt, also keinen Einfluss; sie kann nicht bestimmen, dass die eine oder die andere Zustellung stattfinden soll oder zu unterbleiben hat. Da die Vorschussanforderung in den Fällen des § 17 Abs. 3 GKG nicht, wie in den Fällen des § 17 Abs. 1 GKG, gesetzlich angeordnet ist, sondern dem Ermessen des Kostenbeamten (§ 22 Abs. 1 Satz 1 KostVfg) anheimgestellt ist, kann die Rechtspflegerin eine Sachentscheidung nicht vom Eingang eines Vorschusses, über dessen Anforderung sie gar nicht zu befinden hat, abhängig machen. Auch dem Kostenbeamten ist ein Eingriff in die Sachentscheidungsbefugnis der Rechtspflegerin in der Form, dass er die Abhängigkeit der Sachentscheidung von der Vorschussleistung anordnet, verwehrt. Davon abgesehen fehlt in § 71 Abs. 3 GKG eine dem Satz 2 des § 17 Abs. 1 GKG entsprechende Regelung (vgl. zu allem auch BGH, NJW 2000, 743f.), ohne dass sich § 71 Abs. 3 GKG damit als planwidrig lückenhaft erweist.

Von der Kammer nicht zu entscheiden ist, ob die Gläubigerin die Zustellungsauslagen als Veranlasserin des Verfahrens ggf. als Zweitschuldnerin schuldet (§ 22 Abs. 1 GKG) und ob Zustellungsauslagen gemäß §§ 788, 104 ZPO zugunsten der Gläubigerin gegen den Schuldner festgesetzt werden können, bevor die Gläubigerin sie an die Gerichtskasse bezahlt hat."

Dem hat die Kammer - auch nach erneuter Überprüfung - nichts hinzuzufügen. Diese Entscheidung wird von zahlreichen mit der Frage befassten Beschwerdekammern genauso gesehen (LG Essen, 16 a T 145/08; LG Düsseldorf, 25 T 542/08; LG Wuppertal, 6 T 142/10, alle bei juris).

Hingegen besagt die von der Rechtspflegerin angezogene Entscheidung des OLG Köln 17 W 248/00 für den vorliegenden Fall nichts, weil sie einen anderen Fall beurteilt (vgl. auch 27 WF 53/00 OLG Köln = AGS 2000, 208f, bei juris). Dort geht es nämlich um den Fall des Vergütungsfestsetzungsverfahrens nach (seinerzeit) § 19 BRAGO.

Im vorliegenden Fall handelt es sich indes um ein Verfahren nach §§ 788, 104 ZPO, das Teil des Ursprungsverfahrens ist; kostenrechtlich gehört es zur 1. Instanz. Das Verfahren nach § 19 BRAGO a.F. ist dagegen eine vom Verfahren 1. Instanz unabhängige Angelegenheit (vgl. OLG Köln, 27 WF 53/00). Ob in einem solchen Verfahren das Tätigwerden des Gerichts von dem geforderten Vorschuss abhängig gemacht werden darf, war hier nicht zu entscheiden.

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich.

Etwaige Gerichtskosten sind nach dem Gesetz anzusetzen. Der Niederschlagung von Gerichtskosten bedarf es nicht, da die erfolgreiche Beschwerde gerichtsgebührenfrei ist.

Es besteht kein Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.






LG Bonn:
Beschluss v. 21.10.2010
Az: 4 T 414/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/fcf08b027152/LG-Bonn_Beschluss_vom_21-Oktober-2010_Az_4-T-414-10




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