Landgericht Hagen:
Beschluss vom 28. Mai 2013
Aktenzeichen: 10 O 264/13

(LG Hagen: Beschluss v. 28.05.2013, Az.: 10 O 264/13)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Hagen hat in einem Beschluss vom 28. Mai 2013 (Aktenzeichen 10 O 264/13) im Wege einer einstweiligen Verfügung entschieden. Die Antragsgegnerin wird dabei dazu verpflichtet, keine unaufgeforderte Werbung per E-Mail an die Antragstellerin zu versenden, ohne deren Einwilligung. Konkret handelt es sich bei der untersagten Werbung um Angebote zur Lieferung von Energie, wie es bereits am 10.05.2013 per E-Mail geschehen ist.

Für den Fall einer Zuwiderhandlung wurde der Antragsgegnerin angedroht, ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR zu verhängen. Alternativ kann auch eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angeordnet werden. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung des Landgerichts ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Die Antragstellerin hat durch eidesstattliche Versicherung vom 24.05.2013 sowohl die Tatsachen, die den Anspruch begründen, als auch die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung basiert auf §91 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf §53 Abs. 1 GKG und §3 ZPO.

Hagen, den 28.05.2013

10. Zivilkammer - O -




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Hagen: Beschluss v. 28.05.2013, Az: 10 O 264/13


Tenor

wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird untersagt, unaufgefordert und ohne Einwilligung im geschäftlichen Verkehr per E-Mail Werbung an die Antragstellerin zu versenden, und zwar hinsichtlich der Lieferung von Energie, wie geschehen mit E-Mail vom 10.05.2013.

Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

Durch eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 24.05.2013 sind sowohl die den Anspruch (§§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, 823 Abs. 1, 1004 BGB) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Hagen, 28.05.201310. Zivilkammer - O -






LG Hagen:
Beschluss v. 28.05.2013
Az: 10 O 264/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/fcbadd19b3a0/LG-Hagen_Beschluss_vom_28-Mai-2013_Az_10-O-264-13




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