Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. November 2004
Aktenzeichen: 25 W (pat) 61/03

(BPatG: Beschluss v. 11.11.2004, Az.: 25 W (pat) 61/03)

Tenor

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Widerspruchsverfahrens zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die angemeldete Abbildungist am 24. März 2000 unter der Nummer 399 62 596 für

"Soft- und Hardwareprodukte für das Gesundheitshandwerk; Entwicklung vorgenannter Waren; Sehtests, Hörtests, Fernmessungsdienstleistungen von fertigungsrelevanten Daten; Sehhilfen, Hörhilfen"

in das Markenregister eingetragen worden.

Hiergegen hat die Inhaberin der älteren, seit dem 21. Januar 1998 für

"Schallplatten, Musikkassetten, CompactDiscs, Mini Discs, digitale Kompaktkassetten; DAT-Bänder und andere Tonträger sowie Videokassetten, Bildplatten, Compact Disc-Videos, Laser Discs, Photo CDs und andere Bildtonträger, des weiteren CD-ROM, CD-ROM-XA, CD-I, RAM Cards und andere multimediale Datenträger; Kalender, Poster, Packpapier, Bleistifte, Radiergummi, Kugelschreiber und andere Schreibwaren, Verpackungsmaterialien aus Papier, Karton und Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten sowie Spielkarten; T-Shirts, Sweat-Shirts, Hemden, Pullover, Westen, Jacken, Mäntel, Mützen, Schals, Kappen, Hosen und andere Bekleidungsartikel"

eingetragenen Marke 397 53 484 Widerspruch erhoben.

Mit Beschluß vom 20. Dezember 2002 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes den Widerspruch als unzulässig verworfen. Im Markenregister sei als Inhaberin der Widerspruchsmarke die Pelham GmbH eingetragen. Widerspruch eingelegt habe jedoch Herr Moses Pelham als Privatperson. Anhaltspunkte für eine Übertragung der Widerspruchsmarke hätten sich der Akte nicht entnehmen lassen. Wegen der Eindeutigkeit der Angabe des Widersprechenden komme eine Auslegung dahingehend, daß die juristische Person lediglich unvollständig angegeben worden sei, nicht in Betracht. Eine nachträgliche Berichtigung scheide nach Ablauf der Widerspruchsfrist ebenfalls aus.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der Widerspruchsmarke 397 53 484 ohne Antrag.

Die Verwerfung des Widerspruchs sei unzulässig und rechtswidrig. Aus der dem Widerspruch beigefügten Urkunde hätte die Markenstelle ersehen können, daß Widerspruch für die P... GmbH eingelegt worden sei. Es handele sich damit um eine versehentlich unvollständige Widergabe der Widersprechenden, wie sich auch aus der Stellungnahme der den Widerspruch seinerzeit einlegenden Anwältin ergebe. Sollte dies nicht erkennbar gewesen sein, hätte die Markenstelle nachfragen müssen. Das Telefonat mit der Sachbearbeiterin des DPMA habe ergeben, daß diese genau verstanden habe, daß für die richtige Markeninhaberin Widerspruch eingelegt worden sei und es sich bei der Nennung nur des Geschäftsführers um ein Versehen gehandelt habe, sie sich aber darauf versteift habe, daß dieser Fehler nicht geheilt werden könne. Da es im übrigen sogar möglich sei, daß Widerspruch durch einen Anwalt eingelegt werden könne, ohne daß der Markeninhaber genannt werde, sofern der Anwalt als Vertreter der Widerspruchsmarke verzeichnet sei, müsse dies erst recht gelten, wenn der Widersprechende lediglich unvollständig benannt sei. Nach alledem sei der Widerspruch fristgemäß eingelegt.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich bislang nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet.

Der Widerspruch der Inhaberin der Widerspruchsmarke 397 53 484 ist wirksam eingelegt worden. Zwar ist in der entsprechenden Spalte des vom Deutschen Patent- und Markenamts herausgegebenen Formblatts W 7202 als im Register eingetragener Inhaber der Widerspruchsmarke Moses Pelham genannt, wie auch die Begründung des Widerspruchs gemäß Schriftsatz der Vertreter vom 10. Juli 2000 im Betreff als Markeninhaber P... aufführt. Tatsächlich ist die Wider- spruchsmarke für die P... GmbH eingetragen, deren Geschäftsführer P... ist.

Die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um wirksam Widerspruch gegen eine vorläufig eingetragene Marke einzulegen, sind in §§ 42, 65 Abs 1 Nr 4 MarkenG iVm §§ 26, 27 MarkenV genannt. Danach sind obligatorische und fakultative Angaben zu unterscheiden. Zu den notwendigen Angaben zählen nach § 27 Abs 1 MarkenV diejenigen, die es erlauben, die Identität ua des Widersprechenden festzustellen. Zu den fakultativen Angaben zählen nach § 27 Abs 2 Nr 5 MarkenV dagegen der Name und die Anschrift des Inhabers der Widerspruchsmarke, wie aus der Formulierung "...sollen angegeben werden: .." zu erkennen ist.

Die Vertreter der Widersprechenden haben den Widerspruch gegen die angegriffene Marke, deren Eintragung am 27. April 2000 veröffentlicht worden ist, am 10. Juli 2000 mittels Fax eingelegt, das ua aus dem 4 Seiten umfassenden Schriftsatz zur Begründung des Widerspruchs, der Kopie der Eintragungsurkunde vom 10. November 1997, der 2 Seiten umfassenden Bescheinigung über die in das Register eingetragenen Angaben und das 3 Seiten umfassende Formblatt zur Einlegung des Widerspruchs bestand. Aus der Eintragungsurkunde ergibt sich, daß die P... GmbH eingetragene Inhaberin der Widerspruchsmarke ist.

Sowohl die falsche Angabe des Markeninhabers der Widerspruchsmarke im Betreff des Schriftsatzes vom 10. Juli 2000 als auch die Nennung des Geschäftsführers der Widersprechenden im Formblatt als im Register eingetragener Inhaber der Widerspruchsmarke führen nicht zu einer Unzulässigkeit des Widerspruchs. Beide Angaben gehören zu den Äußerungen, die für eine wirksame Einlegung eines Widerspruchs nach § 27 Abs 2 Nr 5 MarkenV in der hier maßgeblichen Fassung (entspricht § 30 Abs 1 und Abs 2 Nr 5 MarkenV in der ab 1. Juni 2004 geltenden Fassung) nicht zwingend vorgeschrieben sind, solange der Widerspruchsschriftsatz oder das - ebenfalls nicht zwingend vorgeschriebene - Formblatt W 7202 zur Feststellung der Identität des Widersprechenden ausreichende Angaben enthalten. Daraus folgt, daß falsche Angaben insoweit unschädlich sind (vgl Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl, § 42, Rdnr 23; Fezer, Markengesetz, 3. Aufl, § 42, Rdnr 26 aE). Das Widerspruchsverfahren ist als Registerverfahren ausgestaltet, dem umfangreiche Ermittlungen grundsätzlich entgegenstehen. Unrichtige Angaben können daher nur dann richtig gestellt werden, wenn sich die widersprüchlichen Angaben zB zur Inhaberschaft der Widerspruchsmarke aus dem Inhalt der Akten selbst klären lassen (so BPatGE 4, 85 zur fehlenden Nennung des Aktenzeichens der Widerspruchsmarke). Eine solche Feststellung konnte im vorliegenden Fall anhand der per Fax übermittelten Eintragungsurkunde der Widerspruchsmarke ohne weiteres getroffen werden.

Daß sich die Widersprechende bezüglich der Nennung des Inhabers der Widerspruchsmarke offensichtlich geirrt hat, ergibt sich auch aus dem Vortrag der Widersprechenden und der Erklärung der damaligen, den Widerspruch einlegenden Vertreterin vom 7. Februar 2003, an der zu zweifeln der Senat keinen Anlaß sieht. Daß in dem Formblatt W 7202 der Name des Inhabers der Widerspruchsmarke irrtümlich falsch angegeben worden ist, lässt sich auch daraus folgern, daß das Kästchen (10) des Formblatts nicht ausgefüllt worden ist, das Angaben zum Widersprechenden betrifft, sofern dieser nicht mit dem Inhaber der Widerspruchsmarke identisch ist.

Soweit die Markenstelle ihre Entscheidung damit begründet hat, daß eine nachträgliche Bestimmung der an sich falschen Angabe der Inhaberin der Widerspruchsmarke zu einer unzulässigen Verlängerung der Widerspruchsfrist führen würde, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Zwar ist das Formblatt nicht korrekt ausgefüllt worden; dieser Fehler ist aber nicht so gravierend, daß er zur Unzulässigkeit des Widerspruchs führt. Ausschlaggebend ist hier, daß der fristgemäß eingelegte Widerspruchsschriftsatz samt Anlagen alle nach dem MarkenG und der MarkenV zur Feststellung der Identität der Widersprechenden zwingend notwendigen Angaben enthielt. Erforderlich war somit nur die Klärung einer widersprüchlichen Angabe, die weder die Wirksamkeit der Widerspruchseinlegung im Hinblick auf die obligatorischen Angaben noch bezüglich des Ablaufs der Widerspruchsfrist berührt. Auch könnte allenfalls die Aufklärung widersprüchlicher Angaben zu einer gewissen Verzögerung bei der Klarstellung der Person der Widersprechenden, nicht aber zu einer Verlängerung der Widerspruchsfrist führen, sofern der Widerspruch wie im vorliegenden Fall fristgerecht eingelegt worden ist (vgl auch BGH GRUR 1974, 279 zur auch nachträglich zulässigen Zuordnung einer rechtzeitig gezahlten Widerspruchsgebühr).

Auf die Beschwerde der Widersprechenden war der Beschluß der Markenstelle daher aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Widerspruchsverfahrens zurückzuverweisen, § 70 Abs 3 MarkenG.

Kliems Merzbach Sredl Pü






BPatG:
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Az: 25 W (pat) 61/03


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