Sozialgericht Freiburg:
Urteil vom 20. November 2008
Aktenzeichen: S 6 SO 2404/08

(SG Freiburg: Urteil v. 20.11.2008, Az.: S 6 SO 2404/08)

1. a) Für die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII ist nicht Voraussetzung, dass die ursprüngliche Leistungsbewilligung, deretwegen Ansprüche des Leistungsempfängers gegen Dritte übergeleitet werden, rechtmäßig war.

b) Sie ist auch dann noch möglich, wenn die ursprüngliche Leistungsbewilligung widerrufen ist, solange der Erstattungsanspruch noch nicht erfüllt wurde.

2. a) Eine Überleitung von Ansprüchen des Leistungsempfängers gegen Dritte kann auch wegen darlehensweise erbrachter Sozialhilfeleistungen erfolgen.

b) Sie ist auch dann noch möglich, wenn die Darlehenssumme gegenüber dem Leistungsempfänger bereits bestandskräftig zurückgefordert wurde, solange dieser Rückforderungsanspruch noch nicht erfüllt wurde.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte berechtigt ist, einen Anspruch des Klägers gegen die Miterbin und die weiteren Miterben der Erbengemeinschaft nach der am &1970 verstorbenen Frau E. C. B., bestehend aus dem Antragsteller, Herrn Th. S., Herrn P. S., Herrn Wo. S. und Frau Wa. S. (respektive deren Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolgern) auf Auszahlung eines bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Dresden hinterlegten Geldbetrages auf sich überzuleiten.I.

Der Kläger bezog bereits in den 1990er Jahren Sozialhilfeleistungen von der Beklagten. In der Zeit ab dem 1.1.2000 beruhte die Hilfegewährung auf dem Bescheid der Beklagten vom 11.7.2000. Mit diesem Bescheid, teilweise in der Fassung abändernder Folgebescheide, gewährte die Beklagte dem Kläger in der Zeit ab 1.1.2000 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz als Darlehen, weil er einen Anspruch auf Herausgabe eines Teils des beim Amtsgericht Dresden hinterlegten Erlöses einer Teilungsversteigerung habe.

Diesen Anspruch des Klägers leitete die Beklagte mit Bescheid vom 12.1.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.3.2000 auf sich über. Während des dagegen vom Kläger angestrengten Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Freiburg (Az. 4 K 1040/00) nahm die Beklagte die Überleitung zurück, woraufhin der Kläger die dortige Klage für erledigt erklärte. Mit Beschluss vom 6.6.2002 stellte das Verwaltungsgericht Freiburg das Verfahren ein und erlegte der Beklagten die Kosten auf. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, der im dortigen Verfahren angegriffen gewesene Überleitungsbescheid sei wohl wegen fehlender Bestimmtheit rechtswidrig gewesen, nachdem weder der übergeleitete Anspruch genauer bezeichnet noch der Drittschuldner aufgeführt gewesen sei. Zudem bestünden erhebliche Zweifel daran, ob die Überleitung wirksam gegenüber dem Drittschuldner, also den Miterben, angezeigt worden sei.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 13.7.2000 forderte die Beklagte vom Kläger die in der Zeit vom 1.1.1996 bis zum 31.12.1999 zu Unrecht erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 28.341,58 DM (= 14.490,82 Euro) zurück. Mit nach Klagerücknahme hiergegen ebenfalls bestandskräftigem Bescheid vom 23.7.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2002 forderte die Beklagte vom Kläger erbrachte Sozialhilfeleistungen für die Zeit vom 1.1.2000 bis zum 30.6.2002 in Höhe von 6.180,52 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 412,78 Euro zurück.

In der Folgezeit wandte sich der Kläger gegen mindestens ein Auskunftsersuchen der Beklagten an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Dresden, mit dem die Beklagte den Stand des dortigen Verfahrens erfragte. Deswegen war unter anderem vor dem Verwaltungsgericht Freiburg das dort unter dem Aktenzeichen 4 K 1562/07 geführte Klageverfahren anhängig, welches das Verwaltungsgericht nach Klagerücknahme mit Beschluss vom 16.8.2007 einstellte.II.

Mit Bescheid vom 13.3.2008 forderte die Beklagte die in der Zeit vom 1.7.2002 bis zum 31.12.2004 darlehensweise erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 7.799,40 Euro zuzüglich Zinsen für die Zeit ab 1.1.2005 bis vorläufig 31.3.2008 in Höhe von 1.902,32 Euro vom Kläger zurück. Der Kläger habe diesen Betrag mit Verfügbarkeit des beim Amtsgericht Dresden hinterlegten Erbteilserlöses zu zahlen. Zur Begründung schreibt die Beklagte, gemäß Bewilligungsbescheid vom 11.7.2000 sei das Darlehen verzinslich und mit Auszahlung des Erbes zu tilgen. Hinzu kämen bestandskräftige Rückforderungen auf Grund des Bescheides vom 23.7.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2002 in Höhe von 6.180,52 Euro. In Höhe der Summe dieser Beträge von insgesamt 15.882,24 Euro werde die Beklagte den Auszahlungsanspruch des Klägers mit gesondertem Bescheid auf sich überleiten.

Am 20.3.2008 stellte der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg einen Eilantrag mit einstweiliger Anordnung, mit dem er sich dagegen wandte, dass die Beklagte den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6.6.2002 im Verfahren mit dem Aktenzeichen 4 K 1040/00 vorsätzlich und mit krimineller Energie verletze. Das Sozialamt sollte verurteilt werden, den Beschluss einzuhalten und nicht einfach nach Gutsherrenart ein Urteil eines deutschen Gerichts zu ignorieren.

Das Verwaltungsgericht verwies den Rechtsstreit nach Anhörung des Klägers und nach Hinweis darauf, dass der Beschluss vom 6.6.2002 keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe, mit Beschluss vom 14.4.2008 zuständigkeitshalber an das Sozialgericht Freiburg (Az. des Verwaltungsgerichts: 5 K 543/08). Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses übersandte das Verwaltungsgericht den Antrag mit den dort angefallenen Vorgängen an das Sozialgericht Freiburg, wo der Antrag am 6.5.2008 einging.

Mit Schreiben vom 26.3.2008 erhob der Kläger am 31.3.2008 gegen den Bescheid vom 13.3.2008 Widerspruch. Es gehe nicht hervor, in welcher Höhe de facto insgesamt die Forderung im Einzelnen bestehe. Eine Erbengemeinschaft S./F. sei nicht bekannt. Es sei bekannt, dass die Beklagte permanent kriminell gegen das BDSG verstoße und Auskünfte erschleiche und dass die Beklagte am 6.6.2002 einen spektakulären Prozess verloren habe.

Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8.4.2008 zurück. Der Kläger habe bereits detaillierte Forderungsaufstellungen erhalten, und zwar in den Schreiben vom 16.2.2007, 23.7.2002 und 13.3.2008. Einwände gegen die dem Bescheid beigefügte Forderungsaufstellung habe er nicht erhoben. Der korrekte Name der Erbengemeinschaft laute S./F.. Es habe sich um einen Schreibfehler gehandelt. Das abgeschlossene Verfahren beim Verwaltungsgericht Freiburg 4 K 1040/00 habe mit der Darlehensrückforderung im Bescheid vom 13.3.2008 nichts zu tun. Der Widerspruchsbescheid trägt das Aktenzeiten Wd-SozR-149/2008.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.04.2007 Aktenzeichen Wd-SozR-149/2008 hat der Kläger am 9.5.2008 Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben. Das Klageverfahren hierüber wird beim Sozialgericht Freiburg unter dem Aktenzeichen S 6 SO 2404/08 geführt.III.

Bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Dresden waren als Erlös einer Teilungsversteigerung insgesamt 184.174,02 Euro zu Gunsten der Beteiligten der Erbengemeinschaft S./F. zum Aktenzeichen 170 HL 213/00 hinterlegt. Die den übrigen Beteiligten zustehenden Beträge sind zwischenzeitlich ausgezahlt. Von dem dem Kläger zustehenden Teilbetrag in Höhe von 47.083,34 Euro (die Bezeichnung 57.083,34 Euro im Bescheid der Verwaltungsabteilung des Amtsgerichts Dresden vom 29.4.2008 dürfte auf einem Schreibfehler beruhen) ist wiederum ein Teilbetrag in Höhe von 16.760,48 Euro an den Kläger ausgezahlt. Den Restbetrag in Höhe von 30.322,86 Euro behält die Hinterlegungsstelle bis zum Nachweis der Bestandskraft des Überleitungsbescheides zurück (Bescheid der Verwaltungsabteilung des Amtsgerichts Dresden vom 29.4.2008, Bl. 305 ff. der Akte der Beklagten).

Nachdem die Beklagte erfahren hatte, dass die Auszahlung des beim Amtsgericht Dresden hinterlegten Betrages in Kürze bevorstehe, leitete sie mit Bescheiden vom 2.4.2008 gegenüber dem Kläger und den weiteren Miterbinnen und Miterben den Anspruch des Klägers als Miterbe gegen die Erbengemeinschaft S./F. auf Auszahlung seines Anteils von 47.083 Euro aus dem beim Amtsgericht Dresden zum Aktenzeichen 170 HL 0213/00 hinterlegten Betrages in Höhe von 30.322,86 Euro zur Deckung des in dieser Höhe für die Zeit von 1.1.1996 bis 31.12.2004 entstandenen Aufwandes aus der an ihn geleisteten Sozialhilfe auf sich über. Der Kläger sei Erbe nach Frau E. C. B. geworden. Aus dem Verkauf einer genauer bezeichneten Immobilie sei ein Erlös von 94.166,68 Euro erzielt worden, der beim Amtsgericht Dresden hinterlegt sei und von dem ihm 47.083 Euro zustünden. Ab Erteilung des Erbscheins vom 12.12.1995 habe der Kläger über nicht geschütztes Vermögen verfügt, welches er für den sozialhilferechtlichen Bedarf hätte einsetzen müssen. Bei zeitnaher Erbauseinandersetzung wäre die Gewährung der Sozialhilfe in Höhe von 28.470,54 Euro nicht erforderlich gewesen. Eine Anhörung habe unterbleiben müssen, da Gefahr im Verzug bestehe, falls die Zahlung des hinterlegten Anteils an den Kläger anstatt an die Beklagte erfolge. Widerspruch und Anfechtungsklage hätten keine aufschiebende Wirkung. Bei dem zu dem Betrag von 30.322,86 Euro fehlenden Betrag (= 1.852,32 Euro) handelt es sich um Zinsen.

Gegen den an ihn gerichteten Bescheid legte der Kläger am 21.4.2008 Widerspruch ein. Er wisse selbst nicht genau, welche Vergütung ihm aus dem Zwangsversteigerungserlös de facto zustehe. Das SA habe keinen Zugriff auf ungeschütztes Vermögen. Das Amt habe aus dem Beschluss des Verw.Ger.FR vom 6.6.2002 gelernt, dass es die übrigen Miterben unterrichten müsse. Die Bekanntgabe von Sozialdaten des Klägers gegenüber diesen Personen verstoße aber gegen das BDSG. Durch die Ausschlagung der Anhörung werde er per amtlicher Behauptung offenbar als Terrorist eingestuft. Der Kläger sieht sich in der weiteren Begründung als Opfer von Amtspsychoterror und amtlichem Narzißmus, die er als Neuauflage der Wannseekonferenz, Vollendung des Werks Roland Freislers und Nachahmung der Stasi ansieht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.5.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Beklagte habe im Rahmen ihres Ermessens entschieden, dass zur Verwirklichung des Nachrangs der Sozialhilfe eine Überleitung des Anspruchs erforderlich sei. Gesichtspunkte, die gegen eine solche Überleitung sprächen, seien nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die Überleitungsanzeige sei inhaltlich und formell korrekt. Eine Prüfung, ob und in welcher Höhe die übergeleitete Forderung bestehe, finde nicht statt. Hinsichtlich der unterbliebenen Anhörung werde auf den Ausgangsbescheid verwiesen. Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Mit Schriftsatz vom 12.6.2008, beim Sozialgericht Freiburg eingegangen am 16.6.2008, hat der Kläger sich unter anderem gegen Überleitungsanzeigen durch die Beklagte gewandt. Dem Schriftsatz war der Widerspruchsbescheid der Beklagte vom 13.5.2008 in Kopie beigefügt. Diesen Schriftsatz hat das Sozialgericht in seinem Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 23.6.2008 als Klageschrift angesehen. Es hat in diesem Beschluss - den die Beklagte nicht angegriffen hat - die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen den Überleitungsbescheid angeordnet, soweit die Beklagte einen Betrag von mehr als 28.470,54 Euro auf sich übergeleitet hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, nur die Aufwendungen der Sozialhilfe könnten übergeleitet werden. Die der Beklagten darüber hinaus möglicherweise zustehenden Zinsen könnten nicht im Wege der Überleitung geltend gemacht werden. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 10.10.2008 die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss zurückgewiesen.

Die Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 27.6.2008 den Bescheid vom 2.4.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.5.2008 insoweit abgeändert, als darin nur noch ein Betrag von 28.470,54 Euro übergeleitet wird.IV.

Der Kläger ist zusammenfassend der Auffassung, die Beklagte habe rechtswidrig durch kollusives Zusammenwirken mit einer Miterbin und Gerichten und Behörden in Sachsen seinen Anspruch aus der Teilungsversteigerung verkürzt und sich dadurch bereichert. Die gestellten Forderungen seien falsch.

Der Kläger beantragt zuletzt,

den Bescheid der Beklagten vom 2.4.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.5.2008 in der Fassung des Bescheides vom 27.6.2008 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Bescheid nunmehr für rechtmäßig.

Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten im Gerichts- und Verwaltungsverfahren sowie wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Akten über das unter dem Aktenzeichen S 6 SO 2234/08 ER geführte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten über den Kläger verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Der Schriftsatz des Klägers vom 12.6.2008, beim Sozialgericht Freiburg eingegangen am 16.6.2008, ist als Klage gegen den Bescheid vom 2.4.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.5.2008 anzusehen. Zwar bezeichnet der Kläger den Schriftsatz nicht ausdrücklich als Klage. Es geht aber mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Schreiben hervor, dass der Kläger eine gerichtliche Überprüfung der Überleitungsanzeige erreichen will. Dies ergibt sich insbesondere aus dem mit 3. bezeichneten Antrag des Klägers (Jegliche Überleitungsanzeigen seitens der Beklagten zu unterlassen) und der Tatsache, dass dem Schreiben der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13.5.2008 in Kopie beigefügt war.

Die Klage ist nach Erlass des Änderungsbescheides der Beklagten vom 27.6.2008 jedoch unbegründet. Der Überleitungsbescheid der Beklagten vom 2.4.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.5.2008 ist in der Fassung des Bescheides vom 27.6.2008 rechtmäßig.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte durch die Aufhebung ihrer Überleitungsanzeige während des vor dem Verwaltungsgericht Freiburg geführten Verfahrens 4 K 1040/00 nicht daran gehindert ist, denselben Anspruch erneut auf sich überzuleiten. Anders als der Kläger meint, hat das Verwaltungsgericht in seinem Einstellungsbeschluss der Beklagten nicht untersagt, Überleitungen vorzunehmen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich wirksam verpflichtet hätte, auf eine Überleitung zu verzichten. Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6.6.2002 geht lediglich hervor, dass die damalige konkrete Überleitungsanzeige den Anforderungen an die Bestimmtheit wohl nicht genügt hätte, wenn das Gericht darüber hätte entscheiden müssen. Das Gericht hat dieses Ergebnis aber nur zur Bestimmung der Kostenquote herangezogen.

Seit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) richtet sich der Übergang von Ansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe nach § 93 SGB XII.

Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII kann der Träger der Sozialhilfe, wenn eine leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen hat, durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Der Übergang darf nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 und der § 92 Abs. 1 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre.

Diese Voraussetzungen für die Überleitung sind dem Grunde nach gegeben.

Die Beklagte hat dem Kläger in der Zeit vom 1.1.1996 bis zum 31.12.2004 Leistungen der Sozialhilfe gewährt. Bereits bei Beginn dieses Zeitraums, nämlich seit Erteilung des Erbscheins vom 12.12.1995, stand fest, dass der Kläger einen Erbauseinandersetzungsanspruch gegen seine Miterbinnen und Miterben nach Frau B. hatte. Zwar mag der Anspruch damals nicht unmittelbar bezifferbar gewesen sein, weil der Wert der Nachlassgegenstände nicht endgültig feststand. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Anspruch in dieser Form bestand. Hätten die Miterbinnen und Miterben den Anspruch schon damals erfüllt, wäre die Erbringung von Sozialhilfeleistungen nicht erforderlich geworden. Die von der Beklagten geltend gemachte Höhe der zu Unrecht erbrachten Sozialhilfeleistungen - 28.470,54 Euro - hat der Kläger nicht substanziiert angegriffen, obwohl er unbestritten Aufstellungen über die erbrachten Sozialhilfeleistungen erhalten hat. Die Kammer sieht daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte diesen Betrag falsch bestimmt hätte.

Der Überleitung steht weder entgegen, dass die Leistungen für die Zeit ab 1.1.2000 mit Rücksicht auf den übergeleiteten Anspruch nur mehr darlehensweise erbracht worden sind, noch dass bereits für Teilzeiträume (1.1.1996-30.6.2002) bestandskräftige Rückforderungsbescheide bestehen, die ihrerseits zum Teil (1.1.1996-31.12.1999) auf einer bestandskräftigen Rücknahme der ursprünglichen Bewilligungsbescheide als rechtswidrig beruhen.

In der Kommentarliteratur zu § 93 SGB XII herrscht die Meinung vor, dass nur wegen endgültig beim Leistungsempfänger verbleibenden Leistungen eine Überleitung vorgenommen werden dürfe (Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 93 SGB XII Rn. 6; Hauck/Noftz-Falterbaum, K § 93 Rn. 20;Münder,in: LPK-SGB XII, § 93 Rn. 16). Deshalb sei eine Überleitung von Ansprüchen wegen darlehensweise gewährter Leistungen nur dann möglich, wenn der Leistungsempfänger das Darlehen nicht zurückzahle (Münder,in: LPK-SGB XII, § 93 Rn. 16; Hauck/Noftz-Falterbaum, K § 93 Rn. 20; Schellhorn/Schellhorn/Horn, SGB XII, § 93 SGB XII Rn. 28, der die Überleitung von Ansprüchen wegen darlehensweise gewährter Sozialhilfe jedoch nur für regelmäßig ermessensfehlerhaft hält). Hintergrund ist die Überlegung, dass eine Übersicherung des Trägers der Sozialhilfe vermieden werden soll.

In der Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit hat bislang soweit ersichtlich erst das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG BE-BB, 16.8.2007 - L 23 B 150/07 SO ER, juris-Rn. 5) entschieden, dass die Gewährung von Sozialhilfe als Darlehen einer Überleitung nicht entgegenstehe, freilich in einem Fall, in dem die Rückzahlung des Darlehens wegen weiter bestehenden Bezuges von Leistungen nach dem SGB II unwahrscheinlich war.

In der Literatur herrscht weiter die Auffassung vor, dass weitere Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Überleitung sei, dass die ursprünglichen Leistungen rechtmäßig gewährt worden seien (Münder,in: LPK-SGB XII, § 93 Rn. 14; Schellhorn/Schellhorn/Horn, SGB XII, § 93 SGB XII Rn. 29). Sei eine Leistungsgewährung nach den §§ 44 ff. SGB X aufgehoben worden, bleibe für die Überleitungsvorschriften kein Raum mehr (Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 93 SGB XII Rn. 7), jedenfalls dann nicht, wenn keine Leistungen erbracht worden seien (Hauck/Noftz-Falterbaum, K § 93 Rn. 18). Sei eine Rückforderung einer rechtswidrig gewährten Leistung nach den §§ 45, 50 SGB X nicht möglich, dürfe aus systematischen Gründen auch eine Überleitung nicht erfolgen, um eine Umgehung dieser Vorschriften zu verhindern (Hauck/Noftz-Falterbaum, K § 93 Rn. 19, 12;Münder,in: LPK-SGB XII, § 93 Rn. 14 f.). Aber auch für die Fälle, dass eine Rückforderung möglich ist, wird ebenfalls zur Vermeidung einer Übersicherung die Möglichkeit der Überleitung verneint.

Demgegenüber hatte das Bundesverwaltungsgericht zur Vorgängervorschrift des § 90 des früheren Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) entschieden, dass der Regelungszusammenhang nicht dazu zwinge, die Rechtmäßigkeit der Überleitung von der Rechtmäßigkeit der gewährten Hilfe abhängig zu machen. Hinsichtlich der Erstattung, also der Rückabwicklung rechtswidrig gewährter Leistungen, stellten die §§ 45, 50 SGB X zwar eine abschließende Regelung dar.

§ 90 BSHG ermöglicht jedoch keine solche Rückabwicklung, sondern die Inanspruchnahme Dritter, so daß mit seiner Anwendung bei rechtswidriger Sozialhilfegewährung keine Durchbrechung jener abschließenden Regelung verbunden wäre. Durchgreifende Bedenken dagegen, daß der Träger der Sozialhilfe von dem Unterhaltspflichtigen Zahlung verlangen könnte, obwohl auch der Unterhaltsberechtigte selbst zur Erstattung der Sozialhilfe verpflichtet wäre, beständen nur dann, wenn beide Ansprüche kumulativ durchgesetzt werden könnten. Im Falle der Erstattung aber entfiele der Rechtsgrund für die Überleitung; der Hilfeempfänger könnte die Rückübertragung der übergeleiteten Forderung geltend machen, in deren Folge der Drittschuldner nicht mehr an den Sozialhilfeträger leisten müßte. Und im Falle der Zahlung auf den übergeleiteten Anspruch könnte der Hilfeempfänger dem Erstattungsanspruch als Einrede entgegenhalten, daß der Sozialhilfeträger die Leistungen bereits (über den Drittschuldner) zurückerhalten hat. (BVerwG, 4.6.1992 - 5 C 57/88, juris-Rn. 16).

Rechtsprechung von Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu dieser Frage (mit Ausnahme des Beschlusses der erkennenden Kammer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 23.6.2008 - S 6 SO 2234/08 ER, ZFSH/SGB 2008, 488-495 und in juris) ist noch nicht ersichtlich.

Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. Bei konsequenter Anwendung dieser Rechtsprechung kommt es weder bei einer Darlehensgewährung - wie hier für die Zeit ab 1.1.2000 - noch bei einer Rückforderung wegen rechtswidrig gewährter Leistungen - wie hier für die Zeit vom 1.1.1996 bis zum 31.12.1999 - zu einer Übersicherung. Der Träger der Sozialhilfe kann danach zwar wählen, auf welchem Weg er einen Anspruch geltend macht. Es ist aber sichergestellt, dass derselbe Anspruch nicht zweimal befriedigt wird.

Den Kritikern dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings zuzugeben, dass das Bundesverwaltungsgericht ganz offenbar nicht den Fall vor Augen hatte, dass eine rechtswidrig gewährte Leistung wegen Vertrauensschutzes oder wegen Ablaufs der Jahresfrist in § 45 Abs. 4 SGB X nicht mehr vom Leistungsempfänger zurückgefordert werden könnte, der Träger der Sozialhilfe aber dennoch einen Anspruch des Leistungsempfängers gegen einen Dritten zwar nicht dem Namen nach, aber zur materiellen Befriedigung seines Rückforderungsanspruchs gegen den Leistungsempfänger auf sich überleitet. In der Tat erscheint es inkonsequent, einerseits festzustellen, dass es bei der Überleitung nicht um einen Rückforderungsanspruch gehe, die in §§ 45, 50 SGB X abschließend geregelt seien, andererseits dem Träger der Sozialhilfe zu erlauben, doch sozusagen durch die Hintertür auf Vermögen des Leistungsempfängers zuzugreifen.

Für die Kammer kann dies jedoch nicht dazu führen, dass die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Überleitung von Ansprüchen sind. Denn sonst würden Leistungsempfänger, die rechtswidrig Leistungen bezogen haben, gegenüber Leistungsempfängern rechtmäßiger Leistungen ohne nachvollziehbaren Grund privilegiert. Innerhalb der Grenzen seines Anwendungsbereichs (Zeitidentität, Kausalität der Nichterfüllung des Anspruchs für die Sozialhilfeleistung) erlaubt § 93 SGB XII daher materiell eine Durchbrechung der Schutzvorschriften der §§ 45, 50 SGB X, die von dem Sinn und Zweck der Vorschrift, den Nachrang der Sozialhilfe wiederherzustellen, gedeckt ist. Allenfalls im Rahmen des durch die Vorschrift eröffneten Ermessens kann der durch §§ 45, 50 SGB X gewährte Vertrauensschutz Berücksichtigung finden. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

Die Beklagte hatte zwar ursprünglich einen zu hohen Anspruch auf sich übergeleitet.

Soweit die Beklagte Ansprüche des Klägers auch wegen Zinsen auf darlehensweise erbrachte Sozialhilfeleistungen auf sich übergeleitet hatte, war dies von § 93 SGB XII nicht gedeckt. Denn diese Vorschrift erlaubt nur die Überleitung bis zur Höhe der Aufwendungen des Trägers der Sozialhilfe. Die Zinsen, die dem Träger der Sozialhilfe zustehen mögen, gehören jedoch nicht zu seinen Aufwendungen. Diese beschränken sich vielmehr auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Leistungen in Höhe von 28.470,54 Euro.

Den diesbezüglichen Bedenken der Kammer hat die Beklagte aber mit Bescheid vom 27.6.2008 Rechnung getragen und die Überleitung auf einen Betrag von 28.470,54 Euro beschränkt.

Das ihr zustehende Ermessen, ob die Ansprüche des Klägers übergeleitet werden sollen (vgl.Kunkel,in: Klinger/Kunkel/Peters/Fuchs, Sozialhilferecht, Rn. 478), hat die Beklagte rechtsfehlerfrei ausgeübt.

Auch ansonsten begegnet der Bescheid keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. Das Unterlassen der an sich gebotenen Anhörung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB X ist gerechtfertigt, weil bei einem weiteren Zuwarten der überzuleitende Anspruch vor einer Zugriffsmöglichkeit der Beklagten wahrscheinlich befriedigt worden wäre. Gegenüber dem Kläger ist die Anhörung zudem im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden.

Ein widerrechtliches Bekanntmachen von Sozialdaten ist - abgesehen davon, dass es auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides keinen Einfluss hätte - ebenfalls nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Rechtsstreits. Auch durch die Tatsache, dass der angefochtene Bescheid ursprünglich hinsichtlich der Höhe der übergeleiteten Forderung rechtswidrig war, sieht sich die Kammer nicht veranlasst, ihr auch nur einen Teil der außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen, nachdem sie zeitnah auf die Bedenken der Kammer reagiert hat.






SG Freiburg:
Urteil v. 20.11.2008
Az: S 6 SO 2404/08


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