Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Oktober 2005
Aktenzeichen: 3 Ni 50/03

(BPatG: Beschluss v. 05.10.2005, Az.: 3 Ni 50/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 5. Oktober 2005 (Aktenzeichen 3 Ni 50/03) entschieden, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits tragen muss. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 11. August 2005 ihre Nichtigkeitsklage zurückgenommen. Gemäß § 99 Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO wurden der Klägerin daher die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es wurden keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, dass der Beklagten aus einem anderen Grund Kosten auferlegt werden sollten. Auf den Antrag der Beklagten im Schriftsatz vom 26. September 2005 wurde durch einen Beschluss gemäß § 269 Abs. 4 ZPO festgestellt, dass die Wirkungen nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO eintreten.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 05.10.2005, Az: 3 Ni 50/03


Tenor

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits (§ 269 Abs 3 ZPO).

Gründe

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 11. August 2005 die Nichtigkeitsklage zurückgenommen. Der Klägerin waren danach gemäß § 99 Abs 1 PatG iVm § 269 Abs 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten aus einem anderen Grund Kosten aufzuerlegen wären, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf den Antrag der Beklagten im Schriftsatz vom 26. September 2005 waren die Wirkungen nach § 269 Abs 3 Satz 2 ZPO durch Beschuss festzustellen (§ 269 Abs 4 ZPO).

Dr. Schermer Dr. Gerster Brandt Be






BPatG:
Beschluss v. 05.10.2005
Az: 3 Ni 50/03


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