Landgericht Köln:
Beschluss vom 26. November 2015
Aktenzeichen: 33 O 230/15

(LG Köln: Beschluss v. 26.11.2015, Az.: 33 O 230/15)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 26. November 2015, Aktenzeichen 33 O 230/15, auf Antrag der Antragstellerin eine einstweilige Verfügung erlassen. Dabei wurde der Antragsgegnerin unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, untersagt, verschiedene Handlungen vorzunehmen.

Zum einen darf die Antragsgegnerin keine Werbung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Google AdWords machen, ohne konkrete Informationen zu den angebotenen Leistungen anzugeben oder darauf zu verweisen. Des Weiteren darf sie potenzielle Kunden nicht unaufgefordert telefonisch kontaktieren, es sei denn, es liegt eine mutmaßliche Einwilligung für solche Anrufe vor. Ein Verstoß hiergegen wurde am 14.10.2015 bei der Kanzlei H mit der Telefonnummer ...# festgestellt.

Darüber hinaus darf die Antragsgegnerin nicht behaupten, dass die Preise von "V" besonders günstig sind, da "V" angeblich einen Rabatt für Google AdWords-Anzeigen erhält. Ein entsprechendes Gespräch zwischen dem Vertreter der Antragsgegnerin G und den Anwälten H und C fand am 19.10.2015 statt. Außerdem darf die Antragsgegnerin nicht mit der Aussage werben, dass "V" zu den Besten der Branche gehört.

Zusätzlich wurde angeordnet, dass auf den Internetseiten der Domain www.anonym.de eine Datenschutzerklärung im Sinne des § 13 TMG platziert werden muss.

Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt und der Streitwert wurde auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Es besteht die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss Widerspruch einzulegen. Dieser muss schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt beim Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, eingelegt und begründet werden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Köln: Beschluss v. 26.11.2015, Az: 33 O 230/15


Tenor

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß den §§ 13 TMG, 3, 4 Nr. 11, 5, 7, 8, 12, 14 UWG, 91 ff., 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:

Gründe

1.

Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

s. Abb. am Ende des Beschlusses

a.)

Werbung für Dienstleistungen hinsichtlich Google adWords zu machen, ohne eine Beschreibung, die die für den genannten Preis angebotenen Leistungen konkret beinhaltet, hinzuzufügen bzw. darauf zu verweisen, wie folgt geschehen

s. Abb. am Ende des Berschlusses

b.) potenzielle Kunden zwecks Akquise anzurufen, ohne dass zumindest von einer mutmaßlichen Einwilligung für einen solchen Telefonanruf ausgegangen werden kann, wie geschehen am 14.10.2015 bei der Kanzlei H mit der Telefonnummer ...#,

c.) zu behaupten, dass die Preise von "V" besonders günstig seien, da "V" einen "Rabatt" für adWords-Anzeigen von Google erhalte, wie geschehen in einen Akquisegespräch des Vertreters der Antragsgegnerin G mit den Anwälten H und C am 19.10.2015;

d.) damit zu werben, dass "V" zu den Besten der Branche gehört, wie folgt geschehen

e.) auf den Internetseiten der Domain www.anonym.de keine Datenschutzerklärung i.S.d. § 13 TMG zu platzieren.

2.)

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Streitwert: 50.000,00 Euro.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.






LG Köln:
Beschluss v. 26.11.2015
Az: 33 O 230/15


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/fb6713d9504b/LG-Koeln_Beschluss_vom_26-November-2015_Az_33-O-230-15




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