Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Mai 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 35/99

(BPatG: Beschluss v. 24.05.2000, Az.: 32 W (pat) 35/99)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. Mai 1998 insoweit aufgehoben, als die Markenstelle die Anmeldung für "Verlagserzeugnisse im Bereich der elektronischen Medien, nämlich mit Datensammlungen versehene Speichermedien wie Disketten und CD-ROMS; Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Verlags- und Druckereierzeugnisse, nämlich Broschüren, Periodika, Kataloge, Bücher, Handbücher; Umweltverpackungen jeder Art (soweit in Klasse 16 enthalten)";

zurückgewiesen hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I Beim Deutschen Patentamt ist die Bezeichnung MAZ ua für

(Klasse 9): Verlagserzeugnisse im Bereich der elektronischen Medien, insbesondere mit Datensammlungen versehene Speichermedien wie Disketten und CD-ROMS; Software;

(Klasse 16): Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Verlags- und Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Zeitungen, Magazine, Broschüren, Periodika, Kataloge, Bücher, Handbücher; Umweltverpackungen jeder Art (soweit in Klasse 16 enthalten); Werbematerialien (soweit in Klasse 16 enthalten)

zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung durch eine Beamtin des höheren Dienstes mit Beschluß vom 14. Mai 1998 für die Waren der Klassen 9 und 16 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung "MAZ" sei das Kurzwort für "magnetische Bildaufzeichnung". Im Bereich des Fernsehens werde dies definiert als "Vorrichtung zur Aufzeichnung von Fernsehbildern auf Magnetband" (vgl hierzu Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1994, S 2224). Die Wortmarke "MAZ" sei auch die allgemein gebräuchliche Abkürzung für "Magnetaufzeichnung" sowie "Magnetaufzeichnungsanlage" (unter Bezugnahme auf die in der Anlage beigefügte Kopie aus dem "Handbuch der Abkürzungen", Alkos Verlag, S 95). Da sich die beanspruchten Waren inhaltlich mit magnetischer Bildaufzeichnung, Magnetaufzeichnungen oder auch Magnetaufzeichnungsanlagen beschäftigen könnten, sei die angemeldete Bezeichnung unmittelbar beschreibend. Deshalb fehle ihr jegliche Unterscheidungskraft. Zudem müsse es Mitbewerbern der Anmelderin unbenommen bleiben, mit einer Kurzbezeichnung wie "MAZ" auf den Inhalt ihrer Waren hinweisen zu können. Deshalb bestehe auch ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, für die nach Neufassung des noch verbleibenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nunmehr verbleibenden Waren und Dienstleistungen sei die angemeldete Marke ohne weiteres eintragungsfähig, da an ihr weder ein aktuelles, noch ein künftiges Freihaltungsbedürfnis bestehe. An Abkürzungen bestehe nur dann ein Freihaltungsbedürfnis, wenn die Abkürzung im Verkehr gebräuchlich sei. Dies sei bei der vorliegenden Abkürzung nicht der Fall (BPatG Mitt 1998, 103, 104 "MAC"). Eine vieldeutige Abkürzung eigne sich in der Regel nicht zur beschreibenden Verwendung (BGH GRUR 1993, 969, 971 "Indorektal II"). Vorliegend sei auch kein enger konkreter Zusammenhang zwischen Marke und Ware gegeben, der ein Freihaltungsbedürfnis begründe (BGH BlPMZ 1998, 143, 144 "Bonus"). Keine einzige der im korrigierten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vom 6. April 1998 aufgeführten Waren oder Dienstleistungen werde von dem Kurzwort "MAZ" beschrieben. Aus diesem Grunde sei die Marke auch unterscheidungskräftig. Die Anmelderin hat das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen wie folgt geändert "..in Klasse 9 wird "insbesondere" durch "nämlich" ersetzt und "Software" gestrichen; .. in Klasse 16 wird "insbesondere" durch "nämlich" ersetzt.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß im Umfang der Versagung aufzuheben.

Der Senat hat die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2000 darauf hingewiesen, daß ein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber bestehen könne, "Zeitungen, Zeitschriften und Magazine"; Werbematerialien mit "M" als Abkürzung der geographischen Herkunftsangabe und "AZ" als Hinweis auf "Allgemeine Zeitung/Zeitschrift" zu bezeichnen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakte 397 46 610.2 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG), zum Teil aber unbegründet, da der Eintragung der angemeldeten Marke insoweit ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht.

Nach dieser Vorschrift sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung des Wertes, des Ursprungsortes oder der Zeit der Erzeugung dienen können. Eine solche, die Art und den Ursprungsort beschreibende Angabe stellt "MAZ" hinsichtlich der versagten Waren "Zeitschriften, Zeitungen, Magazine" sowie hinsichtlich "Werbematerialien" dar, die sich auch auf Zeitschriften, Zeitungen, Magazine beziehen können. Der Buchstabenbestandteil "AZ" stellt in Bezug auf die Waren "Zeitschriften, Zeitungen, Magazine" die gebräuchliche Abkürzung für "Allgemeine Zeitung" dar (vgl FAZ, WAZ). "Allgemeine Zeitung" ist ein Gattungsbegriff wie "Volksblatt", "Rundschau" usw. Selbst die Anmelderin räumt ein, daß an Abkürzungen ein Freihaltebedürfnis besteht, wenn die Abkürzung im Verkehr gebräuchlich sei. Genau dies ist bei der vorliegenden Abkürzung der Fall. Es besteht eine verbreitete Übung im Wirtschaftsverkehr, Abkürzungen, vornehmlich Buchstabenkombinationen, zu benutzen. Diese Übung beruht auf dem verbreiteten und anerkennenswerten Bedürfnis des Verkehrs, griffige Abkürzungen zu verwenden und rechtfertigt es, derartige Buchstabenfolgen für die Allgemeinheit freizuhalten (BGH GRUR 1998,165, 166 "RBB"). Bei Zeitungen, Zeitschriften und Magazinen ist es üblich, den Anfangsbuchstaben des Ortsnamens oder der Region voranzustellen und mit einem Gattungsbegriff wie "Allgemeine Zeitung" in abgekürzter Form zu verbinden.

Herausgebern von Druckschriften für bestimmte Orte oder Regionen beginnend mit dem Buchstaben "M" (zB Münsterland, Minden, München Mecklenburg, Magdeburg usw) muß es deshalb unbenommen sein, ihr Produkt ebenfalls mit "MAZ" abzukürzen. Hierbei kommt es entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht darauf an, ob und für wie viele geographische Herkunftsangaben bereits eine derartige Abkürzung verwendet wird. Aus der entsprechenden Übung auf dem Zeitungssektor, derartige Abkürzungen zu verwenden, ergibt sich zumindest ein Freihaltungsbedürfnis der Wettbewerber, in Zukunft herauszugebende Zeitungen und Zeitschriften sowie Magazine in Städten und Regionen, deren Namen mit dem Buchstaben "M" beginnt, bei einer Benennung als "Allgemeine Zeitung" auf "MAZ" abzukürzen.

Dieses Freihaltebedürfnis ist indes nicht für die im Tenor genannten Waren feststellbar. Hierbei handelt es sich ersichtlich nicht um Waren, die zwingend der Abkürzung "AZ" für "Allgemeine Zeitung" bedürfen. Auch ist nicht zwingend und ohne analysierende Betrachtungsweise ein Bezug zu Magnetaufzeichungen feststellbar, so daß insoweit eine Eignung von "MH2" zur beschreibenden Verwendung zu verneinen ist.

Auch weist das angemeldete Markenwort für diese Waren die erforderliche Unterscheidungskraft auf. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen eines anderen Unternehmens aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Hindernis zu überwinden. Dies ist vorliegend der Fall. "MAZ" stellt in bezug auf die im Tenor genannten Waren einen noch hinreichend phantasievollen Begriff dar, der auf ein Betriebskennzeichen schließen läßt.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs 2 MarkenG war nicht veranlaßt, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war, sondern der Schwerpunkt im tatsächlichen Bereich liegt.

Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk Hu






BPatG:
Beschluss v. 24.05.2000
Az: 32 W (pat) 35/99


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