Oberlandesgericht Bamberg:
Beschluss vom 21. Dezember 2010
Aktenzeichen: 1 Ws 700/10

(OLG Bamberg: Beschluss v. 21.12.2010, Az.: 1 Ws 700/10)

Tenor

Auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 09.11.2010 wird zugunsten des Beschwerdeführers eine weitere aus der Staatskasse zu zahlende Pflichtverteidigervergütung in Höhe von 157,08 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.

Gründe

I.

Mit Verfügung des Strafkammervorsitzenden vom 16.9.2009 wurde dem Angeklagten der Beschwerdeführer als Pflichtverteidiger für die Sitzungstage am 12. und 16.10.2009 beigeordnet, weil der für den Angeklagten an sich bestellte Pflichtverteidiger an beiden Tagen urlaubsbedingt verhindert war. Am 16.12.2009 und 17.3.2010 beantragte der Beschwerdeführer die Abrechnung seiner Gebühren, wie folgt:

VV 4100 Grundgebühr132,00 €VV 4112Verfahrensgebühr124,00 €VV 4114Terminsgebühr (12.10.2009) 216,00 €VV 4114Terminsgebühr (16.10.2009)216,00 € 688,00 €VV 7008Umsatzsteuer130,72 €Summe 818,72 €Nach Anhörung des Bezirksrevisors setze die Kostenbeamtin am 20.09.2010 die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlende Pflichtverteidigervergütung auf insgesamt 514,08 € fest. Hierbei hielt sie lediglich die geltend gemachten Terminsgebühren nebst der hierauf entfallenden Umsatzsteuer für vergütungsfähig. Der hiergegen am 01.10.2010 eingelegten Erinnerung des Beschwerdeführers hat die Kostenbeamtin nach nochmaliger Anhörung des Bezirksrevisors nicht abgeholfen und die Akten dem Richter vorgelegt. Dieser hat mit Beschluss vom 09.11.2010 die Erinnerung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 24.11.2010 Beschwerde eingelegt unter Verteidigung seiner bereits im Schriftsatz vom 17.3.2010 geäußerten gegenteiligen Rechtsauffassung. Der zuständige Richter des Landgerichts hat mit Beschluss vom 07.12.2010 der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Bezirksrevisor verteidigte mit Stellungnahme vom 16.12.2010 seine dem angefochtenen Beschluss entsprechende Rechtsauffassung unter Bezugnahme auf Beschlüsse des OLG Nürnberg vom 14.3.2008 - 1 Ws 130/08 und des OLG Celle vom 10.10.2006 - 2 Ws 258/06, bei juris.

II.

Der Einzelrichter hat mit Beschluss vom heutigen Tage die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung nach den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

III.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 33 Abs. 3 Sätze 1 und 3, 56 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 €. In der Sache erweist sich die Beschwerde weitgehend als begründet.

1. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob der wegen der Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin beigeordnete Verteidiger als Vergütung für seine Tätigkeit als so genannter "Terminsvertreter" nur die Terminsgebühren erhält, weil er lediglich als Vertreter des die Verteidigung insgesamt führenden Pflichtverteidigers beigeordnet worden ist, oder ob diesem weiteren Pflichtverteidiger eine (volle) Vergütung nach Abschnitt 1 des Teils 4 des Vergütungsverzeichnisses zusteht (zum Meinungsstand vgl. zuletzt OLG Köln, Beschluss vom 26.03.2010 - 2 Ws 129/10, bei juris).

a) Nach einer Auffassung (vgl. zuletzt m.w.N.: OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2009 - 2 Ws 111/09 = StRR 2010, 113 f. m. Anm. Burhoff) sei die Vertretung des Pflichtverteidigers durch einen anderen Verteidiger nach wohl weitgehend einhelliger Meinung zulässig, zumindest dann, wenn der andere Verteidiger dem Angeklagten vorübergehend beigeordnet werde. Soweit die entgegenstehende Auffassung damit begründet werde, die Strafprozessordnung sehe nicht vor, dass der für den verhinderten Pflichtverteidiger Beigeordnete als Hilfsperson des eigentlichen Pflichtverteidigers in dessen Beiordnungsverhältnis miteinbezogen werde, überzeuge dies nicht. Richtig sei, dass der als Vertreter des verhinderten Pflichtverteidigers beigeordnete Verteidiger gegenüber sämtlichen Verfahrensbeteiligten alle strafprozessualen Rechte und Pflichten eines Verteidigers hat. Eine Einschränkung in dieser Hinsicht sei nicht möglich. Daraus folge jedoch nicht, dass diese umfassende Stellung des vertretenden Verteidigers nicht auf die Zeit der Verhinderung des Pflichtverteidigers beschränkt sein könne. Anderenfalls müsste in Fällen kurzfristiger Verhinderungen eines Pflichtverteidigers stets ein weiterer Pflichtverteidiger für das gesamte Verfahren beigeordnet werden. Das sei gesetzlich grundsätzlich nicht vorgesehen. Gebührenrechtlich habe die Beiordnung eines anderen Verteidigers als Vertreter des verhinderten Pflichtverteidigers zur Folge, dass nur ein Pflichtverteidigermandat abzurechnen sei. Sämtliche Gebühren entstünden daher nur einmal. Dem als Vertreter bestellten Pflichtverteidiger stünden nur die Gebühren zu, die der Vertretene selbst hätte geltend machen können, wenn er die Tätigkeit selbst ausgeübt hätte. Das seien nur die anfallenden Terminsgebühren.

8b) Nach der Gegenansicht (vgl. OLG München, Beschluss vom 23.10.2008 - 4 Ws 140/08 = NStZ-RR 2009, 32 = StRR 2009, 120 m. Anm. Burhoff, 120 sowie zuletzt OLG Köln, Beschluss vom 26.03.2010 - 2 Ws 129/10, bei juris) sei dem anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für die Dauer einzelner Hauptverhandlungstermine beigeordneten weiteren Verteidiger für den in der Beiordnung bezeichneten Verfahrensabschnitt die Verteidigung des Angeklagten ohne jede inhaltliche Beschränkung übertragen. Eine Beiordnung lediglich als Vertreter des bereits bestellten Pflichtverteidigers dergestalt, dass der Beigeordnete gleichsam als Hilfsperson des eigentlichen Pflichtverteidigers in dessen Beiordnungsverhältnis mit einbezogen wird, kenne die Strafprozessordnung nicht. Deren Zulässigkeit lasse sich auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen ableiten. Durch die Beiordnung als Verteidiger für einzelne Terminstage anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers werde vielmehr ein eigenständiges, öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis begründet, aufgrund dessen der bestellte Verteidiger während der Dauer der Bestellung die Verteidigung des Angeklagten umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen habe. Aus der Eigenständigkeit der jeweiligen Beiordnungsverhältnisse folge zugleich, dass die anwaltlichen Tätigkeiten der jeweiligen Pflichtverteidiger auch hinsichtlich ihrer Vergütung gesondert zu bewerten seien. Da der wegen der Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers für einzelne Hauptverhandlungstermine beigeordnete (weitere) Verteidiger umfassend mit der Wahrnehmung der Verteidigerrechte und -pflichten betraut sei, komme - unbeschadet der zeitlichen Begrenzung der Beiordnung - eine gebührenrechtliche Einstufung der in der Hauptverhandlung entfalteten Tätigkeit als Einzeltätigkeit im Sinne des Teils 4 Abschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht in Betracht. Die Vergütung beurteile sich vielmehr nach den für den Verteidiger geltenden Bestimmungen in Teil 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses und bemesse sich im Einzelfall nach den durch die anwaltliche Tätigkeit konkret verwirklichten Gebührentatbeständen.

92. Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Meinung an. Soweit an ihr Kritik mit der Begründung geübt wird, dass der weitere Verteidiger für das gesamte weitere Verfahren bestellt bleiben müsse, überzeugt dieses Argument nicht, weil dem Beschuldigten für einzelne Verfahrensabschnitte - so auch für einzelne Hauptverhandlungstage - sehr wohl einzelne Verteidiger nacheinander bzw. tageweise nebeneinander beigeordnet werden können, ohne dass diese alle jeweils bis zum Schluss im Verfahren beteiligt sein müssten. Dies folgt aus §§ 226, 227 StPO, wonach - auch im Falle der notwendigen Verteidigung - mehrere Verteidiger sich die Verrichtungen teilen können, solange (wegen §§ 140, 338 Nr. 5 StPO) jeweils mindestens einer von ihnen in der Hauptverhandlung anwesend ist. Soweit in diesem Zusammenhang gelegentlich auch vergleichend auf das Institut des oberlandesgerichtlich bestellten Vertreters des Rechtsanwalts verwiesen wird, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Das Institut des oberlandesgerichtlich bestellten Vertreters nach § 53 BRAO wird systematisch von der Strafprozessordnung als existent vorausgesetzt. Dieser ist von vornherein als €alter ego€ des Rechtsanwalts anzusehen, sodass er stets ohne besonderen Bestellungsakt durch das erkennende Gericht an Stelle des Pflichtverteidigers - und demzufolge ohne besondere kostenrechtliche Konsequenzen - tätig werden kann, während der so genannte "Terminsvertreter" eines eigenen exklusiv auf das Verfahren bezogenen Bestellungsaktes bedarf (Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 142 Rn. 15 a.E.). Die erstere Meinung stellt sich dar als kostenrechtlicher Ausfluss einer praeter legem erfolgten Umgehung des Verbots der Unterbevollmächtigung (Meyer-Goßner § 142, Rn. 15), bei der die Vollmachtserteilung des Pflichtverteidigers ersetzt werden soll durch einen gesetzlich so nicht vorgesehenen Bevollmächtigungsakt des Gerichts. Die Selbständigkeit und grundsätzliche Weisungsfreiheit des für einzelne Hauptverhandlungstermine beigeordneten (weiteren) Verteidigers gegenüber dem zuerst bestellten Pflichtverteidiger machen seine Einarbeitung in den Fall erforderlich und sind dementsprechend gebührenrechtlich abzugelten. Auch der Wortlaut der Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführer bestellt worden ist, steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen.

3. Dem Beschwerdeführer sind daher ohne weiteres eine Grundgebühr gemäß VV RVG Nr. 4100 in Höhe von 132,00 € nebst hierauf entfallender Umsatzsteuer gemäß VV RVG Nr. 7008 in Höhe von 25,08 €, zusammen also 157,08 € zuzuerkennen, da sich die Notwendigkeit einer Einarbeitung in den Fall, die den Gebührentatbestand verwirklicht, aus der Natur der Sache ergibt. Dagegen ist die Verfahrensgebühr gemäß VV RVG Nr. 4112, welche gemäß der Vorbemerkung zu § 4 Abs. 2 des Vergütungsverzeichnisses für das Betreiben der Geschäfte einschließlich der Information entsteht, nicht angefallen. Dass eine in den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr fallende Tätigkeit entfaltet worden ist, hat der Beschwerdeführer weder dargetan noch ergibt sich solches aus dem Verfahrensgang. Denn die zur Wahrnehmung der Hauptverhandlungstermine am 12.10.2009 und 16.10.2009 erforderliche Vorbereitung fiel mit der ersten Einarbeitung in den Rechtsfall zusammen und wird durch die Grundgebühr mit abgegolten (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt RVG 19. Aufl. VV Nr. 4100, 4101, Rn. 5). Eine Auslagenpauschale gemäß VV RVG Nr. 7002 wurde nicht geltend gemacht. Dementsprechend waren dem Beschwerdeführer weitere 157,08 € zuzuerkennen; im Übrigen war seine Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).






OLG Bamberg:
Beschluss v. 21.12.2010
Az: 1 Ws 700/10


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