Landgericht Hamburg:
Urteil vom 28. Februar 2006
Aktenzeichen: 312 O 865/05

(LG Hamburg: Urteil v. 28.02.2006, Az.: 312 O 865/05)

Tenor

I. Der Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre, Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, verurteilt,

es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Namen "..." zu führen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 50.000,- Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob es dem Beklagten von Rechts wegen zu untersagen ist, den Vereinsnamen ... zu führen.

Die Kläger gehören zu den Spitzenverbänden der deutschen Immobilienwirtschaft.

Der Kläger zu 1., ... ist Spitzen- und Dachorganisation in der Wohnungswirtschaft und zugleich Spitzenverband im Sinne des Genossenschaftsgesetzes. Seine 14 Mitgliedsverbände mit insgesamt ca. 3.200 Unternehmen gehören gleichermaßen zur Bestandshalter- und zur Dienstleisterseite des Immobilienmarktes. Sie bauen und verwalten Miet- und Eigentumswohnungen in allen Marktsegmenten, übernehmen Erschließungs-, Sanierungs- und Bauträgerfunktionen und optimieren für private und öffentliche Auftraggeber Grundstücks- und Immobilienbestände.

Der Kläger zu 2., ..., besteht aus ca. 1.700 Mitgliedsunternehmen, die insbesondere eigene und fremde Wohnungsbestände und Gewerbeobjekte vermieten und verwalten, sowie aus Projektentwicklern und Immobiliendienstleistern. Im Interesse seiner Mitglieder verfolgt der Kläger als beim Deutschen Bundestag registrierter Spitzenverband insbesondere das Ziel, vernünftige und zuverlässige Investitionsbedingungen für die Wohnungs- und Gewerberaumwirtschaft zu schaffen.

Der Kläger zu 3., ..., ... ist ein Interessenverband privater Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümer mit ca. 1 Mio. Mitgliedern, der sowohl selbstnutzende Immobilieneigentümer wie auch private Kleinanbieter von Mietwohnungen vertritt.

Die Kläger verstehen sich als Interessenvertreter insbesondere der Immobilieneigentümer. Zusammen mit weiteren Spitzenverbänden der Immobilienwirtschaft, u. a. auch des Beklagten, sind sie in der Bundesarbeitsgemeinschaft der deutschen Immobilienwirtschaft (BAG) zusammengeschlossen.

Der Beklagte ist ein Verband, der als Zusammenschluss der bis dahin selbstständigen Verbände "..." mit seinen sechzehn Landesverbänden und dem "..." mit zwölf Landesverbänden entstanden ist. Diese beiden Verbände wurden im Jahr 2004 auf den Beklagten verschmolzen, nachdem zuvor von der Mitgliederversammlung der Vereinsname auf ... festgelegt worden ist. Die Änderung des Vereinsnamens wurde mit Eingangsdatum 18. November 2004 zur Eintragung beim Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main angemeldet.

Ausschlaggebend für die Verschmelzung waren laut Bericht zur Verschmelzung die folgenden Gründe:

- Gründung eines neuen, schlanken, modernen und schlagkräftigen Berufsverbandes für die Immobilienmakler Deutschlands;

- Arbeit an den Berufsbildern der immobiliennahen Dienstleistungen;

- Marktanteile im Immobilienmarkt wieder zu den Immobilienmaklern und anderen immobiliennahen Dienstleistungen zurückholen;

- Makler auf den Markt besser vorbereiten;

- Stärkung des Ansehens des Maklers in der Öffentlichkeit;

- Anspruch, Stimme des Immobilienmaklers zu sein: Wohnimmobilienmakler, Gewerbemakler, Bauträger, Wohnungsgesellschaften und weitere Marktteilnehmer sollen Verbandsmitglieder sein bzw. werden;

- Interesse der immobiliennahen Dienstleister für den Verband wecken und neue Mitglieder aus diesen Berufsgruppen werben.

Laut Satzung (§ 2) ist Verbandszweck "die Förderung und Vertretung der Berufszweige, Berufsgruppen und Berufsvertreter, die insbesondere einem der folgenden Berufsbereiche der immobiliennahen Dienstleistungen angehören: Immobilienberatung, Immobilienvermittlung und Finanzierungsdienstleistungen, Vermögens- und Immobilienverwaltung, Gebäudemanagement, Wohnungseigentumsverwaltung, Immobilienbewertung, Marktforschung in der Immobilienwirtschaft, immobilienwirtschaftliche Projektentwicklung und -realisierung, Baubetreuung und Projektsteuerung, Immobilienentwicklung, Centermanagement, öffentliche und private Dienstleistungen für Immobilieneigentümer". Gem. § 2 Abs. 2 der Satzung soll die Förderung u. a. durch Öffentlichkeitsarbeit, durch Weiterbildung, durch Förderung des Verbraucherschutzes und des Wettbewerbs und durch die Wahrnehmung der Interessen der in der Immobilienwirtschaft Tätigen erfolgen. Der Beklagte besteht aus derzeit acht über das gesamte Bundesgebiet verteilten Regionalverbänden mit insgesamt ca. 6.100 Mitgliedern.

Die Kläger haben auch im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft der deutschen Immobilienwirtschaft gegen die mit der Verschmelzung des ... und des ... auf den ... verbundene Namensänderung Einwände erhoben und das Einleiten eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens angedroht. Der Beklagte war jedoch zu einer Namensänderung nicht bereit. Die Kläger sind der Auffassung, dass mit dem vom Beklagten im geschäftlichen Verkehr verwendeten Namen eine Irreführung der Öffentlichkeit und der von der Verbandsarbeit angesprochenen Verkehrskreise vorliege.

Mit dem Namen ... nehme der Beklagte in irreführender Weise eine Position im Rahmen der deutschen Immobilienwirtschaft in Anspruch, die ihm objektiv nicht zukomme. Der Beklagte trete mit diesem Namen als Interessenverband der gesamten Immobilienwirtschaft auf, wohingegen er in erster Linie ein Verband der Immobilienmakler sei und insbesondere kein Mandat habe, für die Bestandshalter zu sprechen. Eigentümer, Bestandshalter und Investoren seien im Verband des Beklagten in nicht repräsentativer Weise vertreten, so dass er fälschlicherweise den Eindruck erwecke, auch deren Interessen zu vertreten. Auf Grund der irreführenden Namensgebung würden öffentliche Äußerungen des Beklagten als Äußerungen der gesamten Immobilienwirtschaft wahrgenommen.

Dagegen vertrete der Beklagte tatsächlich nur einen Teilbereich der Immobilienwirtschaft in Deutschland, nämlich insbesondere Makler und Dienstleister. Er versuche damit eigene und die gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen der in ihm zusammengeschlossenen Berufsgruppen zu fördern. Der Beklagte versuche damit auch solche Mitglieder zu werben, deren Interessen er in der dargestellten Weise gegenwärtig tatsächlich nicht vertrete. Dies stelle eine relevante Beeinflussung des Wettbewerbs zu Lasten der Kläger dar.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes den Namen "..." zu führen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte macht geltend, dass wettbewerbsrechtliche Ansprüche den Klägern nicht zuständen. Die Parteien seien keine Mitbewerber im Sinne des § 2 UWG. Die reine Mitgliederwerbung sei keine Wettbewerbshandlung, sodass hierauf ein Unterlassungsanspruch nicht gestützt werden könne. Soweit hier die Führung des nach Auffassung der Kläger nicht zutreffenden Namens des Beklagten sich darauf beziehe, interessierte Gewerbetreibende durch den Hinweis auf das breite Spektrum der Leistungen des Beklagten als Mitglieder zu gewinnen, sei das UWG nicht anwendbar.

Im Übrigen sei eine Irreführung durch den Namen des Beklagten nicht gegeben. Es gehe nicht an, den Beklagten auf einen reinen Interessenverband der Immobilienmakler zu beschränken. Bereits die Rechtsvorgänger des Beklagten hätten wie schon aus deren Verbandsnamen hervorgehe, keinesfalls lediglich die Interessenvertretung der Immobilienvermittler in den Mittelpunkt ihrer Verbandstätigkeit gestellt. Den alten Verbänden hätten ca. 2.400 Mitgliedsunternehmen aus dem Bereich der Immobilien- und Hausverwaltung, ebenso ca. 200 Mitgliedsunternehmen aus der Branche der Wertermittler, Sachverständigen und Gutachter, ca. 100 Bauträger, ca. 100 Finanzvermittler und Finanzdienstleister sowie ca. 80 Versicherungsmakler angehört.

Demgemäß sei der von ihm verwendete Name "..." nicht irreführend. Der Begriff "Immobilienverband" weise lediglich auf die Branchenzugehörigkeit des Beklagten hin. Er ließe gerade keinen Rückschluss darauf zu, welche Interessen in dem Verband vertreten seien. Der Verkehr verstehe hierunter weder eine Gesamtvertretung aller Wirtschaftssubjekte der Immobilienbranche, noch eine Vertretung, die zwingend auch die Bestandshalter in repräsentativem Umfang umfasse. Der maßgebliche Verkehr wisse, dass in der deutschen Immobilienwirtschaft mehrere konkurrierende Verbände unter der Bezeichnung "Bundesverband", "Zentralverband" o. ä. vertreten seien, so dass einem einzelnen Verband keine Alleinstellung zugewiesen werden würde.

Die Mitgliederwerbung des Beklagten richte sich ausschließlich an gewerbliche Immobiliendienstleister, denn nur diesen sei laut Satzung eine Mitgliedschaft eröffnet. Es bestehe daher keine Konkurrenz zu solchen Mitgliedern, die in den Verbänden der Kläger vertreten seien. Dennoch müsse es dem Beklagten zustehen, seine Lobbyistentätigkeit auch durch Meinungsäußerungen zu allen relevanten Fragen der Immobilienwirtschaft zu betreiben.

Zur Vervollständigung des Tatbestandes wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien ergänzend verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Den Klägern steht ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3, 5 UWG gegen den Beklagten zu.

Die Bestimmungen des UWG sind im vorliegenden Rechtsstreit anwendbar, die Parteien sind als Mitbewerber i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG anzusehen. Allerdings handelt es sich bei den Parteien um eingetragene Vereine, die jeweils nach ihrer Satzung nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Maßgeblich ist jedoch, dass der Beklagte - wie andererseits auch die klägerischen Verbände - sich die Förderung des Wettbewerbs seiner Mitglieder zum Ziel gesetzt hat, wie es sich ausdrücklich aus § 2 Abs. 1 und 2 der Satzung des Beklagten ergibt. Mit Recht ist von Seiten der Kläger auf das Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1972 (Urt. v. 10.11.72 - I ZR 60/71 "Gesamtverband"; GRUR 73, 371) hingewiesen worden. Auch in dem damals zur Entscheidung stehenden Fall ging es darum, dass dem beklagten Verband vorgeworfen wurde, durch die Namensgebung in irreführender Weise eine mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmende Bedeutung vorzuspiegeln.

Der BGH hat seinerzeit folgendes ausgeführt:

"Soweit das BerG die Auffassung vertritt, der Bekl. verwende seinen Namen nicht zu Wettbewerbszwecken, ist der Angriff der Revision berechtigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats fällt ein Verhalten unter den Begriff des Handelns zum Zwecke des Wettbewerbs, wenn es in objektiver Hinsicht geeignet ist, den Absatz eines Verkehrsbeteiligten zum Nachteil eines anderen zu fördern, und wenn ihm in subjektiver Hinsicht eine auf die Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs gerichtete Absicht des Handelnden zugrunde liegt, die nicht der einzige und wesentliche Beweggrund für seine Handlung zu sein braucht, aber auch nicht hinter anderen Beweggründen völlig zurücktreten darf (BGH in NJW 1970, 378, 380 Sportkommission).

Der Bekl. unterhält zwar keinen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Das würde auch seiner Satzung widersprechen. Er fördert jedoch nach seiner Zielsetzung den Wettbewerb seiner Mitglieder. Nach § 3 Abs. 1 seiner Satzung vertritt er nämlich die gemeinsamen wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Interessen der kunststoffverarbeitenden Industrie. Eine der Förderungsmaßnahmen besteht z. B. - worauf die Revision unter Bezugnahme auf die zahlreichen zu den Gerichtsakten gereichten, an den Bekl. gerichteten Schreiben Dritter zu Recht hinweist darin, daß der Bekl. auf entsprechende Anfragen Geschäftsverbindungen herstellt. Da sich der Bekl. bei der Erfüllung seiner Aufgaben im geschäftlichen Verkehr seines Namens bedient, geschieht auch dies zu Zwecken des Wettbewerbs, jedenfalls insoweit, als dadurch die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder gefördert werden. Daß die beanstandete Bezeichnung eine wettbewerblich relevante Aussage beinhaltet, die den Bekl. als gewichtigen Zusammenschluß der kunststoffverarbeitenden Industrie erscheinen läßt, und daß dies auch dem Wettbewerb der Mitglieder des Bekl. zugute kommt, liegt auf der Hand.

...

Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich auch von denen, die den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 15. November 1967 = GRUR 1968, 205 ff. Teppichreinigung - und vom 14. Januar 1972 = GRUR 1972, 427 zugrunde lagen. Es geht hier nicht - wie in den zitierten Entscheidungen - um die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einer an Einzelpersonen und -firmen gerichteten Mitgliederwerbung. Es geht vielmehr allein darum, ob der bekl. Verband im geschäftlichen Verkehr, der im Einklang mit der Verbandssatzung - zumindest auch - der Förderung der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder dient, den beanstandeten Namen in der Öffentlichkeit führen darf, unabhängig davon, wie die jeweiligen geschäftlichen Maßnahmen geartet sein mögen. Da der gesamte geschäftliche Verkehr des Bekl. auch unter der Zielsetzung, die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern, steht, und zwangsläufig unter seinem Namen geführt wird, dient die Verwendung der beanstandeten Bezeichnung Wettbewerbszwecken."

Die Kammer folgt den Klägern in ihrer Auffassung, dass diese Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. zustimmend Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. 2004, Rdz. 42 zu § 2 m.w.N.) auch für den vorliegenden Sachverhalt gelten. Dadurch, dass der Beklagte mit seinem Namen nicht lediglich als Repräsentant von Immobilienmaklern und anderen Immobiliendienstleistern wahrgenommen wird, sondern als Vertreter der gesamten deutschen Immobilienbranche, erhält er auf diesem Markt im Vergleich zu anderen Verbänden eine bedeutsamere Wettbewerbsposition. Dieses stärkt den Wettbewerb der Mitglieder des Beklagten. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass es dem Beklagten bei der Namensgebung im Interesse seiner Mitgliedsunternehmen darauf angekommen ist, sein Gewicht bei der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu erhöhen. Damit liegt eine unmittelbare Betroffenheit der Verbände der Kläger und der von diesen vertretenen Mitglieder vor. An der Anspruchsberechtigung der Kläger nach §§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 1 Nr. 1 UWG bestehen somit keine Zweifel. Unerheblich ist hierbei, dass sich die Kläger als Verbände in erster Linie an Eigentümer, der Beklagte an Dienstleister der Immobilienbranche wenden. Abzustellen ist vielmehr auf die Immobilienbranche insgesamt, in der sich die Parteien in ihrer Tätigkeit teilweise überschneiden.

Die Verwendung des Bestandteils ... im Vereinsnamen des Beklagten stellt eine irreführende geschäftliche Bezeichnung i.S.d. §§ 3, 5 UWG dar. Mit dem Namen wird in relevanten Umfang im Hinblick auf die Immobilienbranche die Vorstellung ausgelöst, bei dem Beklagten handele es sich um den Repräsentanten der deutschen Immobilienwirtschaft. Bei den einschlägigen Verkehrskreisen wird insbesondere die Vorstellung hervorgerufen, es handele sich bei dem ... um eine Art Dachorganisation aller immobilienrelevanten Marktteilnehmer. Demgemäß wird durch den Namen des Beklagten eine Fehlvorstellung ausgelöst, weil der Beklagte in Wirklichkeit nicht für sich in Anspruch nehmen kann, ein Repräsentant der deutschen Immobilienwirtschaft zu sein. Der Beklagte kann dieses deswegen nicht sein, weil er in nur untergeordnetem Maße auch die Immobilieneigentümer als seine Mitglieder repräsentieren kann. Die Unternehmen der Wohnungswirtschaft sind durchweg nicht in den Regionalverbänden des Beklagten organisiert, das Gleiche gilt für die privaten Grund-, Wohnungs- und Hauseigentümer.

Demgegenüber wird mit der Bezeichnung ... die Vorstellung ausgelöst, dass ein solcher Verein nicht nur Immobiliendienstleister und -berater umfasst, sondern zu einem wirtschaftlich bedeutsamen und für die Branche repräsentativen Teil auch Investoren, Immobilieneigentümer und Bestandshalter zu seinen Mitgliedern zählt. Dabei kann nach Auffassung der Kammer letztlich offen bleiben, ob der Name des Beklagten, wie von den Klägern geltend gemacht wird, dahin verstanden wird, dass der Beklagte eine absolute Spitzenstellung innehabe. Jedenfalls liegt es auf Grund des Namens des Beklagten nahe, dass im Verkehr die Vorstellung eines Verbandes, der auch wesentlich die Interessen von Immobilieneigentümern vertritt, erweckt wird.

Die Frage, ob sich auf Grund des Namens des Beklagten die dargestellten Fehlvorstellungen ergeben, ist von der Kammer auf Grund eigener Sachkunde zu beantworten, da es hier letztlich um die Klärung des Bedeutungsgehalts nach dem normalen Sprachverständnis geht. Dabei können die von den Klägern angeführten Wiedergaben der Äußerungen des Beklagten in den Medien zur Unterstützung dieses Verständnisses herangezogen werden. Zwar ist es dem Beklagte nicht unmittelbar zuzurechnen, wenn aus dem Namen abgeleitet wird, dass Äußerungen des Beklagten als Äußerungen der Immobilienwirtschaft insgesamt anzusehen seien. Wenn dieses in der Vergangenheit mehrfach geschehen ist, ist das jedoch zweifellos als Indiz zu werten, dass der Name irreführend verstanden werden kann.

Auch die Tatsache, dass in der Immobilienbrache geschäftliche Bezeichnungen wie Spitzen-, Bundes- oder Bundesfachverband mehr als einmal verwendet werden, führt zu keiner anderen Beurteilung innerhalb der Fachkreise. Wie sich auch aus einem vom Beklagten vorgelegten Vergleich eines Fachmagazins zum Bekanntheitsgrad verschiedener Immobilienverbände entnehmen lässt, wird regelmäßig durch einen Namenszusatz klargestellt, welche Interessen im Schwerpunkt vertreten werden.

Ohne nähere Spezifikation ist der Begriff "..." daher grundsätzlich umfassend zu verstehen. Dem Begriff "..." ist - ebensowenig wie dem Begriff der "..." - für sich genommen nicht zu entnehmen, welche Interessen hierin vertreten sind. Gerade weil in der Immobilienbranche durchaus gegenläufige Interessengemeinschaften agieren, muss eine solche Klarstellung erfolgen. Wenn der Bezeichnete nicht den überwiegenden Teil der gesamten Immobilienbranche, deutschlandweit, in nicht unerheblichem Umfang vertritt, muss er klarstellen, welche Partikularinteressen im "..." vertreten sind. Da keine repräsentative Gesamtvertretung der Immobilienbranche - wie durch die Bezeichnung suggeriert - erfolgt, ist die relative Größe des Beklagten im Verhältnis zur gesamten Immobilienwirtschaft hier nicht entscheidend. Laut eigener Darstellung des Beklagten sind 80 % der Mitglieder als Makler tätig. Zur Vermeidung von Irreführungen ist es nach Auffassung der Kammer nötig, dass dieses auch im Namen des Verbandes zum Tragen kommt, ohne dass der Beklagte gezwungen ist, sich als reiner Maklerverband zu präsentieren.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 28.02.2006
Az: 312 O 865/05


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