Bundespatentgericht:
Urteil vom 29. Januar 2008
Aktenzeichen: 4 Ni 12/07

(BPatG: Urteil v. 29.01.2008, Az.: 4 Ni 12/07)

Tenor

1. Das deutsche Patent 197 17 054 wird für nichtig erklärt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Beklagte ist zwischenzeitlich eingetragener Inhaber des deutschen Patents 197 17 054 (Streitpatent), das am 23. April 1997 angemeldet worden ist. Es betrifft einen Wasserbehälter mit Filterpatrone und umfasst sechs Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind. Anspruch 1 lautet nach einem durchgeführten Beschränkungsverfahren wie folgt:

"Wasserbehälter mit Filterpatrone, wobei die Filterpatrone im Inneren des Wasserbehälters auswechselbar angeordnet ist, wobei die Wassereintrittsöffnung der Filterpatrone unten angeordnet ist und wobei ein Durchgang für das Wasser durch die Filterpatrone im Aufstrom und eine absteigende Leitung zur Führung des Wassers zum unten befindlichen Entnahmeanschluss des Wasserbehälters vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass ein einsetzbarer Adapter vorgesehen ist, um nicht für jeden gängigen Behältertyp eine eigene Filterpatrone auszugestalten."

Wegen der weiter angegriffenen und unmittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift DE 197 17 054 C5 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, durch das Beschränkungsverfahren sei der Schutzbereich des Streitpatents erweitert worden und der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu, noch beruhe er auf erfinderischer Tätigkeit. Zur Begründung trägt sie vor, im Stand der Technik seien zum Anmeldezeitpunkt Wasserbehälter mit Filterpatronen mit den Merkmalen des Patentgegenstandes bereits bekannt gewesen. Hierzu beruft sich die Klägerin insbesondere auf folgende Druckschriften und Dokumente:

K8 US 1 579 158 K10-K15 Konvolut über eine Espressomaschine "La Cimbali Domus Classic"

K17 WO 97/01385 A1 K18 WO 96/15994 A1 Die Klägerin beantragt, das Patent DE 197 17 054 für nichtig zu erklären.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er tritt dem Vortrag der Klägerin in vollem Umfang entgegen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig; insbesondere ist sie aufgrund des einverständlich vorgenommenen Parteiwechsels nunmehr gegen den richtigen Beklagten gerichtet.

Die Klage ist auch begründet. Zwar liegt eine Erweiterung des Schutzbereichs i. S. v. § 22 Abs. 1 PatG nicht vor, weil im Wege des durchgeführten Änderungsverfahrens keine Erweiterung, sondern tatsächlich eine Beschränkung stattgefunden hat. Die ursprüngliche Lehre des Streitpatents betraf nämlich einen Wasserbehälter mit oder ohne Adapter, wohingegen jetzt nur noch ein Wasserbehälter mit Adapter erfasst wird. Darin ist eine tatsächliche Beschränkung zu sehen.

Begründet ist die Klage aber aufgrund der fehlenden Patentfähigkeit i. S. v. §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 PatG, denn nach dem zum Anmeldezeitpunkt bekannten druckschriftlichen Stand der Technik gemäß der Anlage K8 und der Anlage K17 im Zusammenspiel mit dem Wissen des Fachmanns, einem Diplomingenieur mit Fachhochschulausbildung, insbesondere des Maschinen- und Apparatebaus mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Filtration, beruht der Gegenstand des Streitpatents nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Frage der offenkundigen Vorbenutzung kann daher dahinstehen.

II.

1. Das Streitpatent betrifft einen Wasserbehälter mit einer Filterpatrone, wie er in Getränkemaschinen, insbesondere in Kaffeeautomaten, eingesetzt werden kann [0001].

Nach der Patentbeschreibung sind derartige Filterpatronen, die im Aufstrom durchflossen werden und eine Fallleitung zum Boden des Wassertanks aufweisen, im Wassertank von handelsüblichen Espressomaschinen vorgesehen [0002]. Auch sei aus der US 1 579 158 (K8) ein Trinkwasserspender bekannt, der einen Einfüllbehälter mit einem im Aufstrom durchströmbaren Filtereinsatz aufweise [0003]. Kommerziell einsetzbare Getränkemaschinen würden dagegen außerhalb des Wassertanks angeordnete, auswechselbare Filterpatronen benutzen, wie sie in der GB 1159078 beschrieben seien. Hierbei sei jedoch der hohe Aufwand zum Patronenwechsel nachteilig, insbesondere die Gefahr der Undichtigkeit bei der Lösung und Herstellung der hydraulischen Verbindung, die Verkeimungsgefahr, sowie der hohe Platzbedarf durch die Gehäuse- und Anschlusstechnik [0005]. Demgegenüber seien aus der DE 35 22 966 C2 Filterpatronen für Wasserkannen sowie Kaffeemaschinen bekannt, die am Boden des Wassertanks eine Aufnahmemöglichkeit für wechselbare Filterpatronen vorsähen. Da diese Filterpatronen aber allesamt im Abstrom betrieben würden, bestehe die Gefahr der Austrocknung des Filterbettes und der Kanalbildung infolge einer Bettverdichtung; zudem wiesen diese Filter ein Verhältnis von Höhe zu Durchmesser von kleiner 3:1 auf, wogegen ein möglichst großes von 5:1 bis 10:1 erstrebenswert sei [0005].

2. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Patentschrift als Aufgabenstellung, eine Filterpatrone bereitzustellen, die im Aufstrombetrieb arbeitet, im Einsatz dauerhaft mit Wasser gefüllt bleibt und die mittels eines Adapters im Wasserbehälter gängiger Getränkevollautomaten platziert wird, wodurch die gesamte Bauhöhe genutzt werden kann, keine Leckagegefahr zu befürchten und außerdem keine aufwändige Gehäusetechnik vonnöten sei [0006].

3. Hierzu lehrt Patentanspruch 1 des Streitpatents DE 197 17 054 C5 einen Wasserbehälter mit den folgenden Merkmalen:

1. Wasserbehälter mit Filterpatrone, 2. die Filterpatrone ist im Inneren des Wasserbehälters auswechselbar angeordnet, 3. die Wassereintrittsöffnung der Filterpatrone ist unten angeordnet, 4. es ist ein Durchgang für das Wasser durch die Filterpatrone im Aufstrom und eine absteigende Leitung zur Führung des Wassers zum unten befindlichen Entnahmeanschluss des Wasserbehälters vorgesehen, und 5. es ist ein einsetzbarer Adapter vorgesehen, um nicht für jeden gängigen Behältertyp eine eigene Filterpatrone auszugestalten.

Ein Ausführungsbeispiel eines Wasserbehälters mit Filterpatrone im Längsschnitt zeigt die Fig. 1 des Streitpatents, während Fig. 2 eine Ausschnittsvergrößerung hiervon im oberen Bereich, dem Kopfteil der Filterpatrone zeigt.

Die Filterpatrone (1) dient dem Herausfiltrieren von feinen Feststoffen aus Flüssigkeiten wie Wasser in einer Getränkemaschinen oder einem Kaffeeautomat und ist dazu nach Merkmal 2 des Anspruchs 1 im Inneren eines Wasserbehälters (10) auswechselbar angeordnet.

Sie kann nach der Beschreibung des Streitpatents aus einem äußeren Rohr (12), einem inneren Rohr (3), einem unteren Filtersieb (4) sowie einem Verschlussdeckel (2) bestehen und ist mit einem geeigneten Filtermaterial gefüllt, z. B. Aktivkohle und Ionenaustauscher [0008]. Da sich im Laufe der Filtration im Filtermaterial immer mehr Partikel ablagern, die Ionenaustauscher durch Anlagerung von Ionen ihre Austauschkapazität verlieren, muss die Filterpatrone von Zeit zu Zeit gegen eine neue Filterpatrone ausgetauscht werden. Um dem Benutzer die Restkapazität der Filterpatrone anzuzeigen, ist in der Patentschrift ein Wasserzähler (20) mit einem Flügelrad (21) beschrieben, der im Kopfteil der Filterpatrone (1) angeordnet ist [0011].

Wesentlich ist weiterhin, dass nach Merkmal 3 die Wassereintrittsöffnung (7) der Filterpatrone (1) unten angeordnet ist, so dass das Wasser von unten in die Filterpatrone einströmt. Dies zeigt auch die Fig. 1 des Streitpatents, gemäß der die Filterpatrone vertikal in den Wasserbehälter eingebaut ist.

Im Anschluss daran strömt das Wasser von unten durch das Filtermaterial nach oben, so wie es nach Merkmal 4 vorgesehen, das einen Durchgang für das Wasser durch die Filterpatrone im Aufstrom angibt. Dadurch wird eine Bettverdichtung sowie Kanalbildung im Filtermaterial vermieden und die Filterpatrone kann im Einsatz dauerhaft mit Wasser gefüllt bleiben [0010, Z. 12 - 14] und [0006, Z. 2 - 6].

Nach Merkmal 4 ist weiterhin noch eine absteigende Leitung [vgl. inneres Rohr 3] vorgesehen, um das in der Filterpatrone nach oben geströmte filtrierte Wasser zu einem unten im Wasserbehälter befindlichen Entnahmepunkt zum Verbraucher, einer Espresso- oder Getränkemaschine zu führen. Die Anordnung dieser Leitung ist in Anspruch 1 nicht näher ausgeführt, nach Fig. 1 und der Beschreibung ist diese Leitung jedoch im Inneren der Filterpatrone angeordnet [0008].

In der Patentschrift ist noch erläutert, dass das Wasser vom Entnahmepunkt im Bedarfsfall über ein Ventil von einer Pumpe in die Getränkemaschine gesaugt wird ([0010], Zeilen 6 - 8).

Nach Merkmal 5 ist darüber hinaus ein "einsetzbarer Adapter vorgesehen, damit die Filterpatrone in verschiedene Wasserbehälter gängiger Getränkevollautomaten eingesetzt werden kann [0006, Z. 6 - 8]. Daraus lässt sich ein Adapter entnehmen, der nicht zueinander passende Anschlüsse von Filterpatrone und Wasserbehälter überbrückt, z. B. an der Stelle, wo die absteigende Leitung in den Entnahmepunkt am Wasserbehälter mündet. Mit einem Adapter kann ermöglicht werden, dass ein einziger Filterpatronentyp in verschiedene Wasserbehälter mit unterschiedlichen Leitungsanschlüssen einsetzbar ist.

Nähere Erläuterungen als die in der Aufgabenstellung nach Absatz [0006], wonach "die Filterpatrone mittels eines Adapters in Wasserbehälter gängiger Getränkevollautomaten eingesetzt wird", und die in der Figurenbeschreibung nach Absatz [0009], letzter Satz, wonach, "um nicht für jeden gängigen Behältertyp eine eigene Filterpatrone auszugestalten, wird ein hier nicht gezeichneter Adapter eingesetzt", gibt die Patentschrift jedoch nicht.

Der Adapter stellt demnach allgemein ein zusätzliches Teil, nämlich ein Zwischen- oder Verbindungsstück dar, mit dem die Filterpatrone nicht nur in einen, sondern in unterschiedliche Behältertypen eingesetzt werden kann. In diesem Sinne wird der Begriff "Adapter" auch von dem Beklagten bei Zugrundelegung lexikalischer Quellen verstanden, wozu er auf das Lexikon "DER BROCKHAUS, Naturwissenschaft und Technik", Band 1, S. 37, 2003 (Anlage B1) verwiesen hat.

III.

1. Der Senat konnte nicht feststellen, dass der Schutzbereich des Streitpatents durch den vorstehend gegliederten Patentanspruch 1 erweitert worden ist (§ 22 Abs. 1 2. Alt. PatG).

Ein erteiltes Patent hat einen Schutzbereich, der gemäß § 14 durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt wird, zu deren Auslegung Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen sind. Dabei bedeutet Inhalt i. S. d. § 14 S. 1 nicht Wortlaut, sondern Sachgehalt und maßgebend ist demgemäß der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit der seinen Niederschlag in den Ansprüchen findet, und das Verständnis des zuständigen Fachmanns (vgl. Schulte, PatG, 7. Auflage, § 14 Rdn. 14). Eine solche Auslegung der Patentansprüche führt zur Bemessung des Schutzbereiches und nur wenn dieser nunmehr über dasjenige hinausgeht, was zuvor im erteilten Patent vom Schutzbereich umfasst war, liegt der Nichtigkeitsgrund des § 22 Abs. 1 2. Alt. PatG vor.

Das zuvor mit der DE 197 17 054 C2 (Anlage K1) veröffentlichte Streitpatent ist auf den am 15. Februar 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Antrag des Patentinhabers mit Beschluss vom 6. April 2006 gemäß § 64 des Patentgesetzes mit einem geänderten Patentanspruch 1 beschränkt und seine beschränkte Fassung mit einer geänderten Patentschrift DE 197 17 054 C5 am 19. April 2007 veröffentlicht worden.

Der beschränkte Anspruch 1 enthält gegenüber dem Inhalt des erteilten Anspruchs 1 zusätzlich die folgenden, im Anspruch unterstrichenen Merkmale, die in der Merkmalsgliederung nach Kap. II. Absatz 3 als fünfte Merkmalsgruppe bezeichnet sind:

"1. Wasserbehälter mit Filterpatrone, wobei die Filterpatrone im Inneren des Wasserbehälters auswechselbar angeordnet ist, wobei die Wassereintrittsöffnung der Filterpatrone unten angeordnet ist und wobei ein Durchgang für das Wasser durch die Filterpatrone im Aufstrom und eine absteigende Leitung zur Führung des Wassers zum unten befindlichen Entnahmeanschluss des Wasserbehälters vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass ein einsetzbarer Adapter vorgesehen ist, um nicht für jeden gängigen Behältertyp eine eigene Filterpatrone auszugestalten."

Dass die hinzugefügten Merkmale eines "einsetzbaren Adapters" zur Erfindung gehören, geht zwar nicht aus den Ansprüchen des zuerst mit der DE 197 17 054 C2 (Anlage K1) erteilten und veröffentlichten Patents hervor, aber aus dessen Beschreibung. So führt die K1 beispielsweise schon bei der Beschreibung des Wesens der Erfindung in Spalte 1, Zeilen 52, 57 bis 59, u. a. aus:

"die Filterpatrone kann direkt oder mittels eines Adapters in Wasserbehälter gängiger Getränkevollautomaten eingesetzt werden".

Da in dem Abschnitt dieser Textstelle die Nachteile aufgezählt sind, die die erfindungsgemäße Filterpatrone vermeiden soll (Sp. 1, Z. 52 -53), zählt dazu auch der Adapter, mittels dem die Filterpatrone im Bedarfsfall in den Wasserbehälter eingesetzt werden kann, je nachdem, ob die Filterpatrone in den Wasserbehälter passt oder nicht.

Bei der Beschreibung des Ausführungsbeispiels ist im Streitpatent in Spalte 2, Zeilen 18 bis 20 ausgeführt,

"um nicht für jeden gängigen Behältertyp eine eigene Filterpatrone auszugestalten, kann auch ein hier nicht gezeichneter Adapter eingesetzt werden."

Hieraus erschließt für den Fachmann in klarer Weise, dass ein Adapter prinzipiell zur Erfindung gehört und von dessen Schutzbereich mitumfaßt wird, auch wenn er in den zuvor erteilten Ansprüchen nicht ausdrücklich erwähnt worden ist.

Denn aus dieser Textstelle geht wie bei der Textstelle zuvor ein Adapter hervor, der dann eingesetzt werden soll, wenn die Filterpatrone nicht in den Wasserbehälter passt, der also fakultativ je nach Bedarf für die Filterpatrone Verwendung findet und dies ist die im Merkmal 5 angegebene Aufgabe.

Nichts anderes ergibt auch ein sog. "Verletzungstest", der lt. Schulte PatG § 22, Rdn. 19, zur Klärung der Schutzbereichserweiterung herangezogen werden kann, und wonach "der Schutzbereich des erteilten Patents dann erweitert ist, wenn eine Handlung nach dem geänderten Patentanspruch eine Patentverletzung wäre, die nach dem erteilten Patentanspruch keine Verletzung war". Denn der Wasserbehälter mit Filterpatrone mit den Merkmalen 1 bis 4 des Anspruchs 1 und dem hinzugefügten Adapter nach Merkmal 5 würde den Patentanspruch 1 in der zuvor erteilten Fassung verletzen, da im erteilten Patent auch schon der fakultative Einsatz von Adaptern angesprochen ist.

Es liegt im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin auch kein Aliud vor, weil der Wasserbehälter mit Filterpatrone an sich gegenüber dem zuvor erteilten Anspruch 1 nicht geändert, sondern durch den zusätzlichen Einsatz eines Adapters nur eingeschränkt wurde.

Daher liegt durch die zusätzliche Aufnahme des Adapters nach Merkmalsgruppe 5 in den Anspruch 1 keine unzulässige Schutzbereichserweiterung gegenüber dem erteilten Patent vor (vgl. Schulte PatG 7. Aufl., § 22 Rdn. 18 u. § 64 Rdn. 23).

Die Merkmale des beschränkten Anspruchs 1 sind auch in den ursprünglichen Unterlagen offenbart, wie auch nicht bestritten ist. Die Merkmale des Oberbegriffs stammen aus dem ursprünglichen Anspruch 1 und die den Adapter betreffenden kennzeichnenden Merkmale aus der Beschreibung, Seite 1, Zeilen 30 und 31, und Seite 3, Zeilen 15 und 16.

Der beschränkte Anspruch 1 ist somit zulässig.

2. Der unbestritten gewerblich anwendbare Wasserbehälter mit Filterpatrone nach Patentanspruch 1 ist gegenüber dem angeführten Stand der Technik nicht patentfähig.

2.1 Der Anspruch 1 des beschränkten Streitpatents ist neu.

Die schon in der Streitpatentschrift berücksichtigte US - Patentschrift 1 579 158 (K8) beschreibt eine Vorrichtung zum Filtrieren und Kühlen von Wasser für Haushaltszwecke oder um Trinkwasser generell bereitzustellen (vgl. S. 1, Z. 8 - 11). Diese Druckschrift zielt an sich zwar darauf ab, neben Verbesserungen beim Strömungsgang auch eine einfache und schnelle Auswechselbarkeit von Filtern zu schaffen, und geht an sich schon von Filtern aus, die von oben nach unten vom Filtermedium durchströmt werden, also im Abstrom, wozu ein oberhalb des Filtermaterials angeordneter Wasserbehälter benötigt wird (vgl. Beschr. S. 1, Z. 30 - 53). Sie zeigt aber selbst eine in einem Wasserbehälter (receiving tank 16) angeordnete Filtereinheit (18) mit einem Durchgang für das Wasser im Aufstrom und einer absteigenden Leitung (standpipe 19) für das Wasser (vgl. S. 1, Z. 50 - 55, Z. 63 - 78; S. 2, Z. 50 - 55), die - wie aus Fig. 2 ersichtlich ist - mit einem Gummistopfen (rubber stopper 20) in einer Entnahmeöffnung (aperture 21) des Wasserbehälters (16) angeordnet ist (vgl. Fig. 2, S. 2, Z. 61 - 64). Der Wasserbehälter mit Filterpatrone nach Anspruch 1 unterscheidet sich von dieser Filtervorrichtung dadurch, dass ein einsetzbarer Adapter vorgesehen ist, um nicht für jeden gängigen Behältertyp eine eigene Filterpatrone auszugestalten (vgl. Merkmal 5 der Merkmalsgliederung des Anspruchs 1).

Die Klägerin ist jedoch der Ansicht, dass der Gummistopfen ein "Adapter" sei. Sie hat zur Begründung angegeben, dass dieser nach Fig. 2 der K8 konisch ausgebildet sei und damit in verschieden große Öffnungen einsetzbar sei, auf Seite 3 der K8, den Zeilen 67 bis 70 angegeben sei, dass durch diesen der Durchfluss durch die absteigende Leitung fortgesetzt werde ("since the bottom of the stopper 20, the passage in which forms a continuation of the passage through the pipe 19") -, und an diesem zwei axial versetzte Dichtstellen vorhanden wären, und dass daher alle Merkmale von der K8 getroffen wären.

Dieser Auffassung vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Der Gummistopfen (rubber stopper 20) dient in der Filtereinrichtung nach der K8 dazu, die absteigende Leitung (stand pipe 19) an diesem Entnahmepunkt fest in der Öffnung (aperture 21) zu halten ("the standpipe extends into an rubber stopper 20 which in turn tightly engages an aperture 21", vgl. S. 2, Z. 61 - 64). Die K8 spricht weder den Einsatz verschiedener Wasser-Behältertypen an noch, dass das Filter an verschiedene Behältertypen anpassbar sein soll. Sie gibt demnach dem Fachmann das Erfordernis eines einsetzbaren Adapters nicht zu erkennen und veranlasst ihn daher nicht, den "Gummistopfen (rubber stopper 20)" als einsetzbaren Adapter zu betrachten oder mitzulesen, um nicht für jeden gängigen Behältertyp eine eigene Filterpatrone auszugestalten.

Auch die zu einer Kaffeemaschine des Typs "Domus Classic" eingereichten Unterlagen, ein Ersatzteilkatalog aus 5/92 (Anlage K12), ein Wartungshandbuch Ausgabe 4/90 (Anlage K13) und eine Bedienungsanleitung Ausgabe 4/93 (Anlage K14), die zu der Produktreihe "La Cimbali Domus" gehören, - deren Offenkundigkeit vor dem Zeitrang des Streitpatents einmal unterstellt - zeigen und beschreiben nur Filterpatronen, die ohne einen einsetzbaren Adapter im Wasserbehälter angeordnet sind. Auch die in der mündlichen Verhandlung als K13a überreichte vergrößerte Darstellung des auf Seite 6 der K13 abgebildeten Wassertanks mit Filterpatrone zeigt im Bereich der unten befindlichen Entnahmeöffnung für das Wasser für den Fachmann nur sich nach oben in den Behälter und nach unten zum Verschlussventil (3) hin erstreckende Fortsätze, die einen integralen Bestandteil des Gehäuses bilden, aber keinen nach Bedarf einsetzbaren Adapter.

Die aus der WO 97/01385 A1 (K17) ersichtliche Filterpatrone für Getriebeöle und Brennstoffe zeigt ein Flüssigkeitsfilter, dessen Filtergehäuse (canister 10) anders als im Streitpatent an einem Ende mit einem Adapterkörper (adapterbody 14) verschlossen ist, in welchem sich Zu- und Ableitungen für das Filtermedium (unfiltered fluid inlet 46, fluid outlet 44) befinden. Der Gegenstand nach Anspruch 1 unterscheidet sich von dieser Filtereinheit darin, dass die Filterpatrone in einem Wasserbehälter angeordnet ist (vgl. Merkmale 1 und 2) sowie darin, dass in der Filterpatrone für das Filtermedium ein Durchgang im Aufstrom und eine absteigende Leitung zu einem unten befindlichen Entnahmepunkt vorgesehen ist (Merkmale 3 und 4).

Die WO 96/15994 A1 (K18), die von der Klägerin nur zu Anspruch 3 des Streitpatents herangezogen worden war, gibt einen Wasserbehälter mit Filterpatrone an, wobei jedoch die Filterpatrone (cartridge 42) nicht im Inneren, sondern unterhalb des Wasserbehälters (upper reservoir 24) angeordnet ist (vgl. Fig. 1, 3), so dass hier schon der Gedanke der Filtration im Aufstrom nicht verwirklicht ist und auch keine weiteren Gemeinsamkeiten wie der eines Adapters festzustellen sind.

Demnach offenbart keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen einen Wasserbehälter mit Filterpatrone mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 des beschränkten Streitpatents.

2.2 Die durch den Patentanspruch 1 geschützte Lehre beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Durch die US-Patentschrift 1 579 158 (K8) ist ein Wasserbehälter mit Filterpatrone bekannt geworden, der - wie zwischen den Parteien unstrittig ist - die Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 aufweist, also die Merkmale 1 bis 4 entsprechend der eingangs erstellten Merkmalsgliederung:

1. einen Wasserbehälter (tank 16) mit Filterpatrone (filter 18) auf (K8, S. 2, Z. 35 - 39 u. Z. 48 - 52, Fig. 1), 2. die Filterpatrone (18) ist im Inneren des Wasserbehälters (16) auswechselbar angeordnet (S. 1, Z. 48 - 50, Fig. 1 u. 2 sowie S. 1, Z. 37 - 39), 3. die Wassereintrittsöffnung der Filterpatrone (18) ist unten angeordnet, denn in K8 ist ausgeführt, dass das Wasser von unten durch Öffnungen (apertures 23) eines Glassdeckels (glasscover 22) in das Filter (jar 18) strömt (Fig. 2, S. 2, Z. 70 - 74), und 4. es ist ein Durchgang für das Wasser durch die Filterpatrone im Aufstrom vorgesehen (S. 3, Z. 4, 5 - the liquid passes ... finally upwardly through the filtering layers in the jar) und eine absteigende Leitung (central standpipe 19) zur Führung des Wassers zum unten befindlichen Entnahmeanschluss des Wasserbehälters (S. 2, Z. 54 - 55 - "discharge it through a central standpipe 19" -, S. 2, Z. 61 - 66 - the standpipe 19 extands into an rubber stopper 20, which in turn tightly engages an aperture 21 formed in the bottom of the tank 16" -; Z. 61 - 66 "in this way the standpipe is placed in communication with the interior of the cooling and storage tank 14" sowie Fig. 2).

Mit dieser Vorrichtung will die K8 eine Filtereinheit bereit stellen, die schnell und leicht auswechselbar ist, da die Filtermedien gelegentlich ausgewechselt werden müssen, weil sie sonst mit Verunreinigungen übersättigt werden und ihre Funktion beeinträchtigt wird und bekannte Vorrichtungen schwierig und kompliziert zu wechseln seien (vgl. S. 1, Z. 28 - 39).

Die K8 sieht im Einzelnen als Filter-Behälter (18) ein gewöhnliches Einmachglas ("common preserve jar") vor (vgl. S. 2, Z. 48 - 52), in das Schichten aus Filtermaterial wie Aktivkohle (charcoal 27) und Marmorstücken (marble chips 26) gefüllt sind (vgl. S. 2, Z. 48 - 52 u. 90 - 95). Dadurch ist eine Filterpatrone gebildet, die schnell und leicht auswechselbar sein soll (vgl. S. 1, Z. 37 - 39). Das mit Filtermaterial (26, 27) gefüllte Einmachglas ist mit seiner Öffnung nach unten in den Wasserbehälter (16) eingesetzt und dort von einem Stützring (24) gehalten, wobei das Wasser durch seitliche Durchgänge (25) in diesem Stützring und den Öffnungen (apertures 23) des unten im Einmachglas angeordneten Verschlussdeckels (glasscover 22) in die Filterpatrone einströmen (vgl. Fig. 2, S. 2, Z. 66 - 83; Merkmal 3). Die K8 führt aus, dass aufgrund eines Siphon-Saugeffektes des Filtermaterials das Wasser nach oben ströme (vgl. S. 2, Z. 53, 54, - which operates by a siphoning action to draw liquid through the filtering material in the jar"- bzw. S. 3, Z. 4, 5, - "the liquid passes ... finally upwardly through the filtering layers in the jar"). Das filtrierte Wasser schließlich wird von der absteigenden Leitung (19) zu dem darunter befindlichen Lagertank (storge tank 14) geführt und dazu wird die Leitung (19) durch die Öffnung (aperture 21) am Boden des Wasserbehälters (14) geführt, wo sie mittels des bereits im Neuheitsvergleich diskutierten Gummistopfens (20) fest gehalten wird (vgl. S. 2, Z. 54 - 55, Z. 61 - 66).

Bei dem Wasserbehälter nach dem Anspruch 1 des Streitpatents ist darüber hinaus noch als weiteres fünftes Merkmal der Merkmalsgliederungein einsetzbarer Adapter vorgesehen, um nicht für jeden gängigen Behältertyp eine eigene Filterpatrone auszugestalten, wie schon zur Neuheit im Kapitel III. 2.1 zu der Druckschrift K8 ausgeführt worden ist.

Dieses zusätzliche Merkmal 5 stellt jedoch eine einfache Modifikation der Lehre der US-Patentschrift 1 579 158 (K8) dar. In dieser Druckschrift ist die im Streitpatent genannte Aufgabenstellung, dass die Filterpatrone in verschiedene Behälter eingesetzt und nicht für jeden gängigen Behältertyp eine eigene Filterpatrone ausgestaltet werden soll, nicht erwähnt, aber der Einsatz eines Adapters stellt, nachdem eine Verbindung der absteigenden Leitung mit einem unten im Wasserbehälter befindlichen Wasser-Entnahmepunkt erforderlich ist (Merkmal 4), eine im Rahmen des Fachkönnens und Fachwissens des Fachmanns liegende Art der Verbindung dar, um zwei verschiedene, nicht zueinander passende Anschlussteile miteinander zu verbinden, wie dies etwa die WO 97/01385 A1 (K17) zeigt.

Die Klägerin hat auf diese kurz vor dem Anmeldetag des Streitpatents veröffentlichte Druckschrift K17 wegen des dort an einem Filter aufgezeigten Adapters verwiesen. Die K17 selbst betrifft zwar nur wieder verwendbare Filter zum Filtrieren von Maschinenöl, Kühlmitteln, Brennstoffen, Hydraulik- oder Transmissionsflüssigkeiten, die in Verbrennungsmaschinen während des Betriebs Verunreinigungen wie z. B. Metallabrieb zu entfernen (S. 1, 1. u. 2. Absatz), sie führt aber in ihrer Beschreibungseinleitung aus, dass ein Bedarf nach einem Flüssigkeitsfilter für verschiedene Flüssigkeiten bestehe, welches wieder verwendbar und leicht an verschiedene Verbindungskonfiguration anschließbar sei und dass ein Hauptziel und Vorteil dieser Erfindung sei, dass das Filter an eine Vielzahl verschiedener Verbindungen mittels eines Adapterringes anpassbar sei (S. 2, 1. u. 3. Absatz). Sie beschreibt in einem Ausführungsbeispiel ein wieder verwendbares Flüssigkeitsfilter, das einen Behälter (canister 10), ein Filterelement (12) aus z. B. einem Drahtgeflecht (S. 8, 2. Absatz), einen Adapterkörper (adapter body 14) und einen Adapterring mit Gewinde (16) umfasst, wie schon zur Neuheit in Kapitel III. 2. 1 ausgeführt worden ist (S. 4, vorletzter Absatz, Fig. 1 und 2).

Im Einzelnen bildet der Adapterkörper (14) nach Fig. 1 und 2 einen Verschluss der Filterpatrone, der an seiner Außenseite (32) neben zwei ringförmigen Kanälen mit O-Ring-Dichtungen zur Öl - dichten Abdichtung bei Anliegen des Motorenblocks (24) einen Fluid-Kanal (42) zur Aufnahme von unfiltriertem Öl aus den Ausgängen (ports 40) des Motorenblocks (24) aufweist. Von dem Fluid-Kanal (42) aus fließt das Motorenöl durch Öffnungen (orifices 46) in eine Behälterkammer (compartment 48) für unfiltriertes Öl zwischen dem Behälter (10) und dem Filterelement (12) (S. 5, 3. Absatz). Durch seine breite Ausgestaltung ermöglicht der Fluid-Kanal (42) an der Außenseite des Adapterkörpers eine Anpassung an verschiedene Größen von Motoranschlüssen und Fluidsystemen.

Der Adapterring (16) hingegen ist über ein äußeres Gewinde (external threads 18) in den Adapterkörper (14) einschraubbar und mit einem inneren Gewinde (internal threads 20) versehen, in das ein Ölfilterstutzen (oil filter stub 26) von Motorenblocks (24) mit seinem Außengewinde (threads 28) eingeschraubt werden kann (S. 4, letzter Absatz - S. 5, 1. Absatz; S. 2., 1. Absatz).

Diese Angaben in der WO 97/01385 A1 (K17) zeigen, dass der Einsatz eines Adapters zur Verbindung und Überbrückung verschiedener Anschlüsse nicht nur im Bereich fachlichen Wissens liegt, sondern dass es auf dem Gebiet der Flüssigkeitsfiltration auch konkrete Hinweise aus Nachbargebieten gibt.

Die Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents ist nach alledem für den Fachmann durch die K8 und das durch die K17 belegte Fachwissen nahegelegt.

Das beschränkte Patent hat somit keinen Bestand.

Nach Wegfall des Anspruchs 1 haben auch die auf den Anspruch 1 rückbezogenen und angegriffenen Ansprüche keinen Bestand. Die Merkmale der Ansprüche 2 und 6 sind durch die K8 (vgl. K8, Fig. 2), die Merkmale eines Wasserzählers nach Anspruch 3 schon durch die WO 96/15994 A1 (vgl. Fig. 1, rod 32, S. 7, Z. 19 - 24) und Rückschlagventile am Entnahmeanschluss nach den Ansprüchen 4 und 5 durch das fachliche Wissen nahegelegt, so dass dem Inhalt der rückbezogenen Ansprüche keine eigenständige erfinderischer Bedeutung zukommt, was auch seitens der Beklagten nicht geltend gemacht worden ist.

Der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung einer Kaffeemaschine des Typs "Domus Classic" mit einem Wasserbehälter mit Filterpatrone nach den Anlagen K12 bis K15 brauchte daher nicht weiter nachgegangen zu werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

Voit Dr. Huber Schwarz-Angele Rippel Dr. Prasch Pr






BPatG:
Urteil v. 29.01.2008
Az: 4 Ni 12/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/fa2caa06e4b6/BPatG_Urteil_vom_29-Januar-2008_Az_4-Ni-12-07


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Urteil v. 29.01.2008, Az.: 4 Ni 12/07] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 10:35 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Mai 2009, Az.: 26 K 3314/08BPatG, Beschluss vom 3. März 2004, Az.: 28 W (pat) 140/00BPatG, Beschluss vom 22. März 2007, Az.: 23 W (pat) 21/05OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Januar 2008, Az.: 8 WF 12/08OLG Köln, Urteil vom 6. August 2004, Az.: 6 U 93/04BPatG, Beschluss vom 27. Mai 2009, Az.: 7 W (pat) 354/05BPatG, Beschluss vom 18. November 2010, Az.: 25 W (pat) 18/10LG München I, Urteil vom 31. März 2008, Az.: 5 HK O 20117/07, 5 HK O 20117/07LG Hamburg, Urteil vom 15. Dezember 2006, Az.: 406 O 285/06Hessischer VGH, Beschluss vom 23. Oktober 1986, Az.: 10 TJ 1586/86