Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. März 2000
Aktenzeichen: 7 W (pat) 52/99

(BPatG: Beschluss v. 22.03.2000, Az.: 7 W (pat) 52/99)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 25 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Juni 1999 aufgehoben und das Patent erteilt mit den am 22. März 2000 überreichten Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 7, 17 Seiten Beschreibung und 10 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 12 B).

Gründe

I.

Die Patentanmeldung 196 41 498.9-13 ist am 9. Oktober 1996 beim Deutschen Patentamt eingegangen. Dabei wurde die Priorität der Anmeldung in Korea Nr 35 385/1995 vom 13. Oktober 1995 in Anspruch genommen.

Mit Prüfungsbescheid vom 13. November 1997 hat die Prüfungsstelle für Klasse F25 D des Deutschen Patent- und Markenamts der Anmelderin mitgeteilt, daß eine Patenterteilung prinzipiell möglich erscheine, daß jedoch die Unterlagen noch einer Überarbeitung bedürften. Nachdem im weiteren Verlauf des Prüfungsverfahrens keine Einigung über die Fassung erteilungsreifer Unterlagen erzielt werden konnte, hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Beschluß vom 11. Juni 1999 mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Anmeldung nicht den Anforderungen des § 35 PatG in Verbindung mit der Patentanmeldeverordnung genüge und daß die in vorangegangenen Prüfungsbescheiden der Anmelderin mitgeteilten Mängel nicht beseitigt worden seien.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist zum Stand der Technik auf das Pat. Abstr. of JP, Publ.Nr. 07-035 466 A hingewiesen worden. In der Beschreibung der vorliegenden Anmeldung werden anhand der Figuren 1 bis 4 zwei bekannte Kühlschränke erläutert. Außerdem ist dort die japanische Gebrauchsmusterschrift 47-28 936 genannt.

Gegen den vorgenannten Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen (sieben Patentansprüche, Beschreibung, Zeichnungen) vorgelegt. Sie macht geltend, daß der Anmeldungsgegenstand in der Fassung der geltenden Unterlagen eine patentfähige Erfindung darstelle und daß die im Prüfungsverfahren und in einer Zwischenverfügung des Senats gerügten Mängel behoben seien. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen mit den am 22. März 2000 überreichten Unterlagen: 7 Patentansprüche, 17 Seiten Beschreibung, 10 Blatt Zeichnungen (Fig 1 bis 12 B).

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Kaltluft-Zirkulationseinrichtung für einen Kühlschrank mit einem Gefrierfach, einem Kühlfach, einer Verdampferkammer, einem Gebläse mit Gebläsemotor einer Abdeckung und einem Luftgitter zwischen Verdampferkammer und Gefrierfach, einer Trennwand zwischen Gefrierfach und Kühlfach mit Einlegeböden im Kühlfach und mit einer Kühlfach-Kanaleinheit unterhalb der Trennwand, wobei in der Trennwand Kühl-Einlaßöffnungen und Kühlfach-Saugöffnungen angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Kühlfach-Kanaleinheit aus einer oberen Kanaleinheit mit einem zugeordneten Kaltluft-Abgaberohr in der Trennwand, aus einem oberen Auffrischungsabschnitt-Kanalteil mit einem zugeordneten Kaltluftabgaberohr in der Trennwand und einem unteren Auffrischungsabschnitt-Kanalteil besteht, wobei die Auffrischungsabschnitt-Kanalteile miteinander verbunden, in der Kühlfach-Kanaleinheit beidseitig Saugkanäle untergebracht sind, die über Saugleitkanäle, die in der Trennwand ausgebildet sind, mit der Verdampferkammer kommunizieren und in der Kühlfachkanaleinheit ein Auslaßkanal angeordnet ist, der mit dem Kaltluft-Abgaberohr kommuniziert, und daß in den Saugkanälen in verschiedenen Höhen des Kühlfachs Kanalöffnungen angeordnet sind, die in dem Auslaßkanal angeordneten Kaltluft-Auslaßöffnungen in ihrer horizontalen Anordnung zugeordnet sind."

Mit der vorgeschlagenen Kaltluft-Zirkulatlionseinrichtung soll im wesentlichen die Aufgabe gelöst werden, eine verbesserte Kaltluft-Zirkulationseinrichtung für einen Kühlschrank zu schaffen, welche für eine gleichmäßige und wirksame Zufuhr und Abfuhr gekühlter Luft in einem Kühlfach sorgen kann (vgl S 6 letzter Abs bis S 7 Abs 3 der Beschreibung).

Die Ansprüche 2 bis 7 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen die Kaltluft-Zirkulationseinrichtung nach Anspruch 1 weiter ausgebildet werden soll.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch gerechtfertigt.

Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche sind in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart und somit zulässig. Der Anspruch 1 geht im wesentlichen auf einen Formulierungsvorschlag der Prüfungsstelle im ersten Prüfungsbescheid zurück und enthält außerdem Merkmale, die in der Figur 5 in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung (S 10 Abs 5 bis S 11 Abs 2) offenbart sind.

Der Anmeldungsgegenstand stellt, wie die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts bereits prinzipiell anerkannt hatte, eine patentfähige Erfindung im Sinne § 1 bis § 5 PatG dar.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu.

Anhand der Figuren 1 und 2 ist in der Anmeldung ein bekannter Kühlschrank beschrieben, der die im Oberbegriff des Anspruchs 1 angegebenen Merkmale aufweist. Von diesem bekannten Kühlschrank unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 durch die obere Kanaleinheit mit ihrem zugeordneten Kaltluft-Abgaberohr und durch die beidseitigen Saugkanäle in der Kühlfach-Kanaleinheit mit ihren Kanalöffnungen zum Absaugen der Luft aus dem Kühlfach.

Anhand der Figuren 3 und 4, die den Figuren 1 und 2 der japanischen Gebrauchsmusterschrift 47-28 936 entsprechen, ist in der Beschreibung ein weiterer bekannter Kühlschrank beschrieben. Bei diesem Kühlschrank wird Kaltluft ua durch einen Leitkanal mit entsprechenden Auslaßöffnungen in verschiedenen Höhen in ein Kühlfach ausgeblasen. Aus dem Kühlfach wird die rückzukühlende Luft durch Saugkanäle mit je einer Kanalöffnung unten im Kühlfach abgesaugt. Im Unterschied zum Gegenstand der vorliegenden Anmeldung hat dieser bekannte Kühlschrank kein Gefrierfach und somit auch keine Trennwand mit Einlaß- oder Auslaßkanälen und auch keine obere Kanaleinheit mit einem zugeordneten Abgaberohr in der Trennwand.

Beim Gegenstand des oben genannten Pat. Abstr. of JP, die von der vorliegenden Anmeldung weiter abliegt als der vorgenannte Stand der Technik, geht es in erster Linie um die Anordnung und Ausbildung einer Desodorierungseinheit für einen Kühlschrank.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht. ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Gegenüber den als bekannt aufgezeigten Kühlschränken sieht die anmeldungsgemäße Lehre Änderungen sowohl bei der Kaltluftzufuhr in das Kühlfach als auch bei der Abfuhr der rückzukühlenden Luft aus dem Kühlfach vor. Die dazu vorgeschlagenen Ausgestaltungen, nämlich die Anordnung einer zusätzlichen mit einem eigenen Kaltluft-Abgaberohr verbundenen oberen Kanaleinheit und das Vorsehen von Kanalöffnungen zum Absaugen von rückzukühlender Luft in verschiedenen Höhen des Kühlfachs, finden bei den bekannten Kühlschränken kein Vorbild und ergeben sich somit für den Fachmann, als welcher hier ein Fachschulingenieur oder ein Techniker mit Erfahrungen in der Konstruktion von Kühlschränken anzusehen ist, nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Da auch die Mängel der Anmeldungsunterlagen, die zur Zurückweisung der Anmeldung geführt hatten, durch die Vorlage der geltenden Unterlagen behoben worden sind, war das nachgesuchte Patent zu erteilen.

Zugleich für den durch längere Abwesenheit an der Unterschrift verhinderten Dr. Schnegg Eberhard Eberhard Dr. Pösentrup Hochmuth Mr/prö






BPatG:
Beschluss v. 22.03.2000
Az: 7 W (pat) 52/99


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