Oberlandesgericht Hamburg:
Urteil vom 3. April 2008
Aktenzeichen: 3 U 282/06

(OLG Hamburg: Urteil v. 03.04.2008, Az.: 3 U 282/06)

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

R,

vertreten durch

Klägerin, Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

P GmbH,

vertreten durch

Beklagte, Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter

...

nach der am 7. Februar 2008 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 7. November 2006 soweit nicht die Klage zurückgenommen worden ist abgeändert und die Klage im Umfang des Klageantrages zu 1.) in der in der Berufungsverhandlung gestellten Fassung abgewiesen.

Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren zunächst auf 50.000 € festgesetzt; durch die teilweise Klagezurücknahme ermäßigt sich der Streitwert auf 45.000 €.

G r ü n d e

A.

Die Parteien stellen wissenschaftliche Laborgeräte her und stehen miteinander im Wettbewerb.

Die Klägerin beanstandet, die Beklagte habe sich mehrfach unter falschem Namen per E Mail an Mitarbeiter der Klägerin gewandt, um unter Vorspiegelung falscher Tatsachen betriebliche Geheimnisse zu erfahren. Sie nimmt die Beklagte mit der vorliegenden Klage auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Aus den hierzu vorgelegten E-Mails zwischen Frau "Tyy Cxx, Goeteborg University" an den Mitarbeiter der Klägerin G. Snn (Anlagen K 1 6) ergibt sich folgendes:

E-Mail vom 3. Dezember 2004, 15:22 Uhr, Absender Frau Tyy Cxx, "Goeteborg University" an G. Snnn: Es wird mitgeteilt, man habe Haushaltsmittel erhalten, um ein "optical contact angle measurement instrument" zu kaufen, die Mittel müssten noch im selben Jahr ausgegeben werden. Es werde um eine technische Information über das auf der Homepage der Klägerin gefundene "new optical drop shape analysis instrumentation for nanostructure" gebeten (Anlage K 1).

E-Mail vom 3. Dezember 2004, 15:57 Uhr, Absender G. Snnn an "Tyy Cxx": Mitteilung von technischen Angaben über das Gerät "D 123 M" und von sonst unveröffentlichten Angaben über den Preis (34.000 €) und gewährten Rabatten von 10 % (Anlage K 2).

E-Mail vom 3. Dezember 2004, nach 15:57 Uhr, Absender Tyy Cxx an G. Snnn: Man benötige möglichst schnell eine Dokumentation von dem Gerät "D 123 M" und den Namen einer Kontaktperson (Bl. 3 - ohne Anlage).

E-Mail vom 6. Dezember 2004, 13:37 Uhr, Absender Tyy Cxx an G. Snnn: Es werden Fragen nach dem Gerät "D 123 M" gestellt, nach Erfahrungen und Vorteilen, das Angebot wird als günstig bezeichnet, man müsse die Haushaltsmittel bis Jahresende ausgeben (Anlage K 3).

E-Mail vom 8. Dezember 2004, 13:49 Uhr, Absender Tyy Cxx an G. Snnn: Es werden technische Fragen nach dem Gerät "D 123 M" gestellt, man müsse noch "before end of this week" bestellen (Anlage K 4).

E-Mail vom 8. Dezember 2004, 16:02 Uhr, Absender Tyy Cxx an G. Snnn: Es werden weitere technische Fragen nach dem Gerät "D 123 M" gestellt, das entscheidende Treffen werden am nächsten Tag stattfinden (Anlage K 5).

E-Mail vom 9. Dezember 2004, 07:59 Uhr, Absender G. Snnn an "Tyy Cxx": Übermittlung eines besonderen Komplettangebots mit Zusatzleistungen und Rabatt sowie sieben Firmenkunden für das Gerät "D 123 M" (Anlage K 6).

Nach diesem Muster gab es weitere E-Mail-Anfragen von Frau "S. Maa, Universität Oslo" an G. Snnn (von der Klägerin) wegen eines zu bestellenden Geräts vom 3. bis 11. November 2005 (Anlagen K 7 9), sowie eine solche E-Mail-Anfrage vom 11. Januar 2006 von Herrn "Ro. Roli, Universität Oslo" (Anlage K 10).

Namen und Universitätsangaben der vermeintlichen Besteller sind gefälscht, die Emails stammen stets von derselben IP-Nummer, die der Beklagten zugeordnet ist (Bl. 6, Anlage K 12).

Die Klägerin hat vorgetragen:

Die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter oder Beauftragte hätten diverse E Mails unter falschem Namen zu Täuschungszwecken an die Klägerin geschrieben, um Geschäftsgeheimnisse bei ihr (der Klägerin) zu erlangen und um ihre (der Klägerin) Betriebsabläufe in unlauterer Weise zu stören. Das sei ein Verstoß gegen die §§ 3, 4 Nr. 10 und 11, 17 UWG.

Sie (die Klägerin) habe die E-Mail-Anfrage vom 3. Dezember 2004 (Anlage K 1: vorgeblich Tyy Cxx) für eine echte Kundenanfrage gehalten, in ihrer Antwort habe sie sonst unveröffentlichte Angaben über den Preis und die gewährten Rabatte gegeben (Anlage K 2). Entsprechendes gelte für die E-Mails unter den falschen Namen "S. Maa" und "Ro. Roli" (Anlagen K 7-10).

Nicht offenkundige Kundendaten, Preise und Verkaufskonditionen seien Geschäftsgeheimnisse (§ 17 UWG), diese unbefugt erlangten Geschäftsgeheimnisse hätten bei der Beklagten zu Wettbewerbszwecken verwertet werden sollen. Die Beklagte habe bewusst in Kauf genommen, dass die Täuschungsversuche entdeckt würden, dadurch sei wiederum unlauter Arbeitskraft gebunden und der Betriebsablauf bei ihr (der Klägerin) gestört worden. Bereits der Versuch sei gemäß § 17 Abs. 3 UWG strafbar (Bl. 95-97).

Die Beklagte sei ebenso auch telefonisch vorgegangen (Bl. 34 35 mit Beweisantritt). Der Unterlassungsanspruch bestehe auch bezüglich ihrer (der Klägerin) Kunden und Händler. Es seien in der Tat Betriebsgeheimnisse erfragt worden (Bl. 37 38 mit Anlagen K 16 18 und mit Beweisantritt). Durch das Vorgehen der Beklagten habe es eine wesentliche Beeinträchtigung auf ihrer (der Klägerin) Seite gegeben, Arbeitskraft sei so unnötig gebunden worden (Bl. 39 41 mit Beweisantritt).

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2006 vor dem Landgericht beantragt (soweit im landgerichtlichen Urteil diese Anträge als nur "angekündigt" vermerkt sind, ist das aktenwidrig),

1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, zu Mitarbeitern, Geschäftsführern, Händlern und/oder Kunden der Klägerin per E-Mail oder telefonisch im falschen Namen Kontakt aufzunehmen, um hierdurch interne Betriebsverhältnisse oder Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse der Klägerin zu Zwecken des Wettbewerbs in Erfahrung zu bringen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus künftigen Verletzungen des Unterlassungsanspruchs zu 1. entstehen wird.

Sodann hat die Klägerin beantragt (Bl. 89 90),

1. die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln zu unterlassen,

zu Mitarbeitern, Geschäftsführern, Händlern und/oder Kunden der Klägerin per E-Mail oder telefonisch im falschen Namen Kontakt aufzunehmen, um hierdurch interne Betriebsverhältnisse oder Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse der Klägerin zu Zwecken des Wettbewerbs in Erfahrung zu bringen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Die Klage sei schon unbegründet, weil hinsichtlich der verfolgten Verletzungshandlungen weder Wiederholungs- noch Erstbegehungsgefahr bestehe. Eine telefonische Kontaktaufnahme zu Mitarbeitern der Klägerin durch sie (die Beklagte) werde bestritten. Aus dem Umstand, dass nicht bestritten werde, dass die beanstandeten E Mails von ihrem (der Beklagten) Server versendet worden seien, folge auch nicht, dass sie zugestehe, dass der Inhalt der E Mails zutreffend sei. Eine Kontaktierung von Händlern oder Kunden der Klägerin habe es nicht gegeben.

Nach Betriebsgeheimnissen sei in den vorliegenden E Mails nicht gefragt worden. Irgendein Geheimhaltungsinteresse mache die Klägerin substantiiert nicht geltend. Die von der Klägerin mitgeteilten Preise und anderen Informationen seien keine Betriebsgeheimnisse (Bl. 23 27 mit Anlagen B 1 4 und mit Beweisantritt; Bl. 56 mit Anlage B 5). Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 10 UWG oder des § 17 UWG lägen nicht vor. Das Auftreten unter falschem Namen allein sei keine unlautere Behinderung. Dass die Klägerin durch die in Rede stehenden E-Mails wesentlich beeinträchtigt worden wäre, werde bestritten.

Der Klageänderung seitens der Klägerin werde widersprochen, sie sei auch nicht sachdienlich (Bl. 99-100).

Durch Urteil vom 7. November 2006 hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Auf das Urteil wird wegen aller Einzelheiten Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie noch vor:

Zu Unrecht sei das Landgericht von der Begründetheit des Unterlassungsanspruchs ausgegangen. Auch der Schadensersatzfeststellungsanspruch bestehe nicht.

Ein Betriebsgeheimnis liege mangels Geheimhaltungswille und mangels Geheimhaltungsinteresse nicht vor, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse seien mit den E Mails nicht nachgefragt worden, das habe sie schon in erster Instanz geltend gemacht. Eine Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG liege nicht vor; der Absender der E Mails habe sich gegenüber den Mitarbeitern der Klägerin wie ein normaler Kunde verhalten, auf eine fehlende Kaufabsicht komme es nicht an. Hinsichtlich der weiteren im Antrag aufgeführten Handlungen fehle es zudem an der Begehungsgefahr.

Im Übrigen sei der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu unbestimmt.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt (wegen des ursprünglich angekündigten Berufungs-Gegenantrages: Bl. 168),

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt wird,

(1.) es unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln zu unterlassen,

zu Zwecken des Wettbewerbs an Mitarbeiter, Geschäftsführer, Händler und/oder Kunden der Klägerin per E-Mail oder telefonisch im falschen Namen unter Vorspiegelung einer Erwerbsabsicht hinsichtlich eines Produkts der Klägerin heranzutreten und dabei nach Informationen über die Preise neuer Geräte der Klägerin bzw. für spezielle Leistungskombinationen der Klägerin und/oder nach Namen der Kunden der Klägerin und/oder nach technischen Alleinstellungsmerkmalen der Geräte der Klägerin zu fragen.

Den außerdem angekündigten Berufungs-Gegenantrag,

die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass (2.) festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 1 beschriebenen, gegenüber einem Mitarbeiter der Klägerin vorgenommenen Handlungen bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird;

hat die Klägerin in der Berufungsverhandlung zurückgenommen (Bl. 222).

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das landgerichtliche Urteil. Ergänzend trägt sie noch vor:

Zu Recht habe das Landgericht der Klage stattgegeben. Die mitgeteilten Preise seien vertraulich gewesen. Es liege auf der Hand, dass sie (die Klägerin) einem anonymen Nachfrager oder einem korrekt mit seinem Namen auftretenden Mitarbeiter der Beklagten die zahlreichen E-Mails nicht übersandt hätte (Bl. 169). Das Argument der Beklagten zu erlaubten Testkäufen greife nicht durch. Ein zulässig handelnder Testkäufer müsse entweder anonym oder unter seinem richtigen Namen und jeweils mit tatsächlicher Kaufabsicht vorgehen (Bl. 170). Jedenfalls sei der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG begründet (Bl. 223 ff.).

Zu Recht habe das Landgericht im Übrigen die Begehungsgefahr bejaht (Bl. 189-190). Der Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt (Bl. 215).

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Demgemäß ist die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen, soweit die Klägerin die Klage nicht zurückgenommen hat.

I.

1.) Der Gegenstand des Berufungsverfahrens ist inzwischen nur noch der Klageantrag zu 1.) auf Unterlassung, und zwar in der in der Berufungsverhandlung von der Klägerin verteidigten Fassung.

Den Klageantrag zu 2.) auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten in der in 2. Instanz zunächst verteidigten Fassung hat die Klägerin in der Berufungsverhandlung zurückgenommen.

2.) Der mit dem nunmehr gestellten Klageantrag zu 1.) geltend gemachte Unterlassungsanspruch betrifft jeweils das Herantreten im falschen Namen unter Vorspiegelung einer Erwerbsabsicht hinsichtlich eines Produkts der Klägerin und dabei jeweils das Fragen nach den im Verbotsausspruch aufgeführten Einzelheiten.

(a) Der Klageantrag bezieht sich jeweils unter den vorgenannten Modalitäten auf das Herantreten an die genannten Personen und auf deren Befragen dabei, und zwar an die Mitarbeiter der Klägerin per E-Mail (vgl. nachstehend unter Ziffer III.) oder telefonisch (vgl. Ziffer IV.) sowie an die Geschäftsführer der Klägerin per E-Mail oder telefonisch (vgl. ebenfalls unter Ziffer IV.) und/oder Händler und/oder Kunden der Klägerin per E-Mail oder telefonisch (vgl. Ziffer V.).

(b) Streitgegenständlich ist der Klageantrag in allen Fall-Konstellationen lediglich verallgemeinert gestellt, er bezieht sich nicht auf die besonderen Tatumstände der konkret unternommenen E-Mail-Anfragen oder Telefonate der Beklagten.

Der Senat hat in einer ausführlichen Hinweisverfügung vom 3. Mai 2007 (Bl. 181 ff.) auf diesen Umstand bezüglich der damals noch geltenden Fassung des Klageantrages zu 1.) aus der 1. Instanz hingewiesen. Gleichwohl ist die Klägerin bei einer zwar abgeänderten, aber weiterhin nur verallgemeinert gestellten Fassung des Klageantrages geblieben.

Der Senat hat auch in der Berufungsverhandlung auf diesen Umstand hingewiesen und unter anderem auch auf die zwangsläufige Folge einer solchen Antragsfassung, dass eine etwaige Begründetheit des Unterlassungsanspruchs mangels streitgegenständlichen Angriffs nicht auf etwaige Besonderheiten der konkret unternommenen E-Mail-Anfragen (so z. B. das Aufbauen eines vermeintlichen Zeitdrucks usw.) gestützt werden könne.

Im Übrigen wäre es ohnehin Sache der Klägerin gewesen, einzelne Umstände im Zusammenhang mit den vielen referierten E-Mails gegebenenfalls zum Streitgegenstand der Unterlassungsklage zu machen.

(c) Innerhalb der Verbotsbestimmung: "im falschen Namen unter Vorspiegelung einer Erwerbsabsicht hinsichtlich eines Produkts der Klägerin" soll nach der Begründung zu dem neugefassten Klageantrag und zwar für alle Antragsteile dem Merkmal "unter Vorspiegelung einer Erwerbsabsicht" eine eigenständige Bedeutung zukommen (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 5. Juni 2007, Seite 5 6; Bl. 192 193; vgl. ebenso im Schriftsatz vom 15. Februar 2008, Seite 2, Bl. 224: "Teil der Täuschungshandlung", "noch dazu unter Vorspiegelung€").

Damit gehört zur Verbotsbestimmung ein sog. innerer Tatbestand. Das "Vorspiegeln einer Erwerbsabsicht" enthält neben einem (nicht näher beschriebenen) äußeren Verhalten der Beklagten, das den Eindruck einer Erwerbsabsicht erweckt, die weitere Verbotsvoraussetzung eines inneren Zustandes (des Fehlens der Erwerbsabsicht) bei der Beklagten.

II.

Der Unterlassungsantrag zu 1.) in der in der Berufungsverhandlung von der Klägerin verteidigten Fassung ist insgesamt und zwar hinsichtlich aller Antragsalternativen mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig.

1.) Die Verbotsbestimmung: "im falschen Namen unter Vorspiegelung einer Erwerbsabsicht hinsichtlich eines Produkts der Klägerin" bezieht sich, wie ausgeführt, auf sämtliche Teile des Unterlassungsantrages sowohl betreffend das Herantreten an die genannten Personen als auch bezüglich deren Befragens dabei. Innerhalb dieser Verbotsbestimmung soll, wie ebenfalls bereits ausgeführt, dem Merkmal "unter Vorspiegelung einer Erwerbsabsicht" eine eigenständige Bedeutung zukommen.

2.) Demgemäß geht es bei dem im Verbotsausspruch umschriebenen äußeren Tun der Beklagten nicht nur um das Herantreten bzw. Befragen der Klägerin unter falschem Namen, sondern auch zusätzlich um das Vorspiegeln einer Erwerbsabsicht, das in seinem äußeren Erscheinungsbild allerdings nicht näher bestimmt wird. Der Unterlassungsantrag ist wegen Unbestimmtheit insoweit unzulässig.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Wendung "unter Vorspiegeln einer Erwerbsabsicht" auch ein den Verbotsausspruch nur erläuternder Zusatz für das Herantreten an die in Rede stehenden Personen (bzw. deren Befragen dabei) sein könnte, etwa dahingehend, dass ein Handeln im falschen Namen zugleich die fehlende bzw. nur vorgespiegelte Erwerbsabsicht "belege". So aber will die Klägerin, wie ausgeführt, das beanspruchte Verbot nicht verstanden wissen. Im Übrigen wäre die aufgezeigte Schlussfolgerung nicht zwingend, weil ein im falschen Namen handelnder Interessent eine Erwerbsabsicht nicht vorspiegeln muss, sondern durchaus ernsthaft beabsichtigen kann, das nachgefragte Produkt auch zu erwerben.

Da der Unterlassungsantrag insoweit nicht auf ein konkretes Verhalten abstellt, das eine Erwerbsabsicht vorspiegelt, sondern (neben dem Handeln im falschen Namen) auf das Vorspiegeln selbst, würde ein solches Verbot ganz verschiedene Verhaltensweisen der Beklagten erfassen, die im vorliegenden Rechtsstreit ungeprüft blieben und nur den Eindruck einer vermeintlichen Erwerbsabsicht gemein hätten. Die zu allgemein gefasste Verbotsformel überließe somit die rechtliche Beurteilung künftiger Vorgehensweisen der Beklagten der Vollstreckungsinstanz. Eine solche Verbotsbestimmung wird daher von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Recht als zu unbestimmt angesehen und führt zur Unzulässigkeit des Unterlassungsantrages (vgl. für das "Eindruckerwecken": BGH GRUR 1962, 310 Gründerbildnis).

3.) Zudem ist die Unzulässigkeit des Unterlassungsantrages auch deswegen gegeben, weil die Wendung "unter Vorspiegeln einer Erwerbsabsicht" den inneren Vorgang einer fehlenden Erwerbsabsicht bei der Beklagten erfasst, ohne dass damit ein bestimmtes nach außen erkennbares Verhalten definiert wäre.

4.) Das Argument der Klägerin, die Antragsfassung sei an die Formulierung des § 263 StGB angelehnt, greift nicht durch. Es geht nicht um den Strafanspruch des Staates für ein bestimmtes von einer Strafnorm erfasstes Verhalten, sondern um einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch, dessen Titulierung gerade eine hinreichende Bestimmtheit voraussetzt.

5.) Die Klägerin ist auf die Bedenken zur Zulässigkeit der Antragsfassung in der Berufungsverhandlung hingewiesen worden. Schon in erster Instanz enthielt der Klageantrag zu 1.) mit der inneren Zweckbestimmung bzw. Motivbeschreibung ("um hierdurch") ein Verbotsmerkmal, zu dem der Senat schon in seiner Hinweisverfügung vom 3. Mai 2007 auf dessen Unbestimmtheit hingewiesen hat.

III.

Der Unterlassungsantrag ist unabhängig von seiner Unzulässigkeit wegen der Verbotsbestimmung "unter Vorspiegelung einer Erwerbsabsicht hinsichtlich eines Produkts der Klägerin" zudem unbegründet, soweit er sich auf das Herantreten an Mitarbeiter der Klägerin im falschen Namen per E-Mail bezieht, bei dem die im Verbotsausspruch aufgeführten Einzelheiten erfragt werden.

1.) Die §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG, § 17 UWG sind als Anspruchsgrundlage nicht gegeben.

§ 17 UWG betrifft den Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und deren unbefugte Verwertung. Zwar stellt § 17 UWG nicht auf ein Handeln im falschen Namen ab, gleichwohl könnte ein bestimmtes Verhalten gegenüber Mitarbeitern der Klägerin gegen § 17 UWG verstoßen und über die §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG als Teilanspruch auch verbietbar sein, soweit ein Herantreten an Mitarbeiter der Klägerin im falschen Namen erfolgte.

Die Fassung des Klageantrages stellt aber nicht auf ein Verhalten ab, das in jedem Falle gegen § 17 UWG verstieße. Vielmehr soll es nach dem Verbotsausspruch allgemein um das Fragen nach Informationen über Preise neuer Geräte der Klägerin bzw. für spezielle Leistungskombinationen der Klägerin, Namen der Kunden der Klägerin und/oder nach technischen Alleinstellungsmerkmalen der Geräte der Klägerin gehen. Derartige Fakten können im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sein, es kann aber keine Rede davon sein, dass z. B. der Preis eines neuen Geräts oder eine spezielle Leistungskombination oder technische Alleinstellungsmerkmale eines Geräts in dieser Allgemeinheit stets ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis wäre. Insoweit wäre es für eine etwaige Begründetheit des Antrages aus § 17 UWG auch nicht von Belang, inwieweit das Herantreten und Befragen im falschen Namen erfolgte; für den Tatbestand des § 17 UWG gilt das, wie ausgeführt, ohnehin nicht.

Inwieweit in den konkret erfolgten E-Mail-Anfragen der Beklagten tatsächlich auch Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Klägerin erfragt worden sind, bedarf keiner Feststellung. Denn auf solche besonderen tatsächlichen Umstände stellt der Klageantrag, wie ausgeführt, nicht ab.

2.) Die Vorschriften der §§ 8, 3 UWG, § 4 Nr. 10 UWG sind als Anspruchsgrundlage ebenfalls nicht gegeben.

Gemäß § 4 Nr. 10 UWG handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG insbesondere, wer Mitbewerber gezielt behindert. Das streitgegenständliche Verhalten der Beklagten stellt nicht in jedem Falle eine gezielte unlautere Behinderung der Klägerin dar, Besonderheiten im Einzelfall sind nicht Streitgegenstand.

(a) Das Herantreten an Mitarbeiter der Klägerin im falschen Namen und das dabei erfolgende Fragen nach Informationen über Preise neuer Geräte der Klägerin und nach den weiteren, im Verbotsausspruch aufgeführten Einzelheiten stellt keine kundenbezogene Behinderung dar. Auf die Kunden der Klägerin wird insoweit kein Druck ausgeübt, eine Täuschung der Kunden steht nicht in Rede, auch nicht eine sonst unangemessene unlautere Einflussnahme auf jene.

(b) Eine vertriebsbezogene Behinderung der Klägerin liegt bei dem streitgegenständlich angegriffenen Verhalten ebenfalls nicht vor.

Das im Klageantrag beschriebene Handeln der Beklagten im falschen Namen muss die Klägerin nicht in jedem Falle in ihrem Vertrieb oder in ihren sonstigen Unternehmensaktivitäten unlauter behindern. Damit fehlt es für die Begründetheit des so verallgemeinerten Unterlassungsanspruchs aus § 4 Nr. 10 UWG an einer maßgeblichen Voraussetzung. Es sind mangels näherer Bestimmungen im Verbotsausspruch von diesem auch Fallgestaltungen miterfasst, in denen sich das Vorgehen der Beklagten äußerlich durch nichts von einer regulären Kundenanfrage nach den Produkten der Klägerin unterscheidet und die deswegen nicht allein wegen des Tuns im falschen Namen unlauter im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG sind.

Auf eben diesen im Wettbewerbsrecht stets zu beachtenden Grundsatz sind die Parteien in der Berufungsverhandlung hingewiesen worden. Ein Unterlassungsanspruch ist unbegründet, wenn er wie im Klageantrag zu 1.) geschehen durch die Verallgemeinerung auch wettbewerbsrechtlich unbedenkliche Verhaltensweisen einbezieht (BGH GRUR 2005, 443 Ansprechen in der Öffentlichkeit II m. w. Nw.). Eben weil das Erfragen z. B. der Produktpreise der Klägerin, auch wenn es gegenüber den Mitarbeitern der Klägerin im falschen Namen geschieht, nicht in jedem Falle eine unlautere Behinderung darstellt, kann das Herantreten im falschen Namen nicht zur Begründetheit des so verallgemeinerten Unterlassungsanspruchs gemäß § 4 Nr. 10 UWG führen.

Insoweit ist die in der Berufungsverhandlung vom Senat herangezogene Parallele zu Testkäufern, die sich äußerlich nicht anders als reguläre Kunden verhalten (vgl. hierzu Hefermehl/Köhler, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, 26. Auflage 2008, § 4 UWG Rz. 10.161 m. w. Nw.), für das vorliegende Klagebegehren ein Schulbeispiel gewesen, das verständigerweise einleuchten sollte. Denn wenn wie vorliegend das streitgegenständliche Handeln auch zulässige Verhaltenformen erfasst, ist eben dieses nicht allgemein nach § 4 Nr. 10 UWG verbietbar, nur weil dabei im falschen Namen an die Mitarbeiter der Klägerin herangetreten wird.

Auf eine gezielte Behinderung der Klägerin etwa durch besonders zeitaufwendig zu beantwortende Anfragen und durch eine damit erfolgende erhebliche Bindung von Zeit und Arbeitskräften stellt der Unterlassungsantrag streitgegenständlich nicht ab.

Der Unterlassungsantrag stellt streitgegenständlich auch nicht darauf ab, unter welchem falschen Namen die Beklagte per E-Mail an die Mitarbeiter der Klägerin herangetreten ist. Insoweit ist ohne Belang, dass die Klägerin bei richtiger Namensnennung die E-Mails der Beklagten nicht oder nicht so aufwendig beantwortet hätte, wie es tatsächlich geschehen ist.

3.) Auch die §§ 8, 3 UWG, § 4 Nr. 1 UWG sind als Anspruchsgrundlage nicht gegeben.

Gemäß § 4 Nr. 1 UWG handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG insbesondere, wer Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen.

Das Vorenthalten von entscheidungserheblichen Informationen vorliegend durch das Handeln im falschen Namen könnte zwar als sonstiger unangemessener Einfluss im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG begriffen werden. Allerdings lässt sich aus dieser Norm keine allgemeine Informationspflicht über alle Umstände herleiten, die für eine rationale Nachfrageentscheidung erforderlich sind; deswegen kann der verallgemeinerte Unterlassungsanspruch vorliegend nicht aus § 4 Nr. 1 UWG begründet sein.

Das ergibt sich schon daraus, dass in § 4 Nr. 4 und Nr. 5 UWG spezielle Informationspflichten geregelt sind, dass auch das Verschweigen von Tatsachen irreführend sein kann (§ 5 Abs. 2 Satz 2 UWG) und dass es außerwettbewerbsrechtliche Informationspflichten gibt, deren Verletzung über § 4 Nr. 11 UWG wettbewerbsrechtlich sanktionierbar sein kann. Diese speziellen Regelungen würden bei einer aus § 4 Nr. 1 UWG hergeleiteten allgemeinen Informationspflicht unterlaufen (BGH GRUR 2007, 251 Regenwaldprojekt II m. w. Nw.).

4.) Der Unterlassungsanspruch ist schließlich auch nicht aus § 3 UWG (mit § 8 UWG) begründet.

Zwar kann eine Wettbewerbshandlung unlauter im Sinne des § 3 UWG sein, die von den Beispielstatbeständen des § 4 UWG nicht erfasst wird. Das setzt aber voraus, dass das angegriffene Verhalten mit einem den Beispielstatbeständen des § 4 UWG entsprechendem Unwertgehalt den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderläuft (BGH GRUR 2006, 1042 Kontaktanzeigen m. w. Nw.).

(a) Von einem "entsprechenden Unwertgehalt" kann bei dem streitgegenständlichen Verhalten der Beklagten nicht ausgegangen werden.

Wenn nur unter besonderen Umständen, auf die nochmals der Unterlassungsantrag nicht abstellt, ein Handeln im falschen Namen z. B. gegen § 4 Nr. 10 UWG unlauter ist, kann eben dieses Tun in seiner Verallgemeinerung nicht als Verstoß gegen § 3 UWG verboten werden.

Das Landgericht hat nach Erörterung des § 17 UWG ausgeführt, dass "ein derartiges Auftreten unter fremdem Namen zu Zwecken der Informationsbeschaffung ohne jegliche Kaufabsicht des Handelnden" unlauter sei. Das ist keine tragfähige Begründung, für den nunmehr geltend gemachten Unterlassungsanspruch ohnehin nicht. Denn auf das Erfragen nur von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen stellt der Unterlassungsantrag, wie ausgeführt, streitgegenständlich nicht ab.

(b) Im Hinblick auf Art. 7 Abs. 4 lit. b RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ergibt sich nichts anderes.

Die Richtlinie betrifft unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern, vorliegend geht es um ein Verhalten zwischen zwei Unternehmen.

Zudem stellt Art. 7 Abs. 4 lit. b RL 2005/29/EG ausdrücklich auf den Fall der Aufforderung zum Kauf ab, bei dem u. a. die Identität des Gewerbetreibenden als eine wesentliche Information gilt, deren Vorenthaltung eine irreführende Geschäftspraxis im Sinne des Art. 7 Abs. 1 RL 2005/29/EG darstellt. Demgegenüber ist das Herantreten der Beklagten an die Mitarbeiter der Klägerin im falschen Namen und ihr Erfragen der im Antrag aufgeführten Fakten gerade kein Verkäuferverhalten, sondern ein Tun, das ein Angebotsinteresse signalisiert.

(c) Der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des OLG Saarbrücken (GRUR 2001, 175) zu § 1 UWG a. F. ist das Schrifttum zu Recht nicht gefolgt. Vielmehr sind anders als in jener Entscheidung ohne nähere Begründung ausgeführt wird nicht nur Testmaßnahmen zur Feststellung unlauteren Verhaltens, sondern auch andere Maßnahmen zur Ausforschung des Angebots und der Preise eines Mitbewerbers, um darauf im Wettbewerb reagieren zu können, zulässig, sofern sich die damit beauftragte Person wie ein normaler Käufer verhält (Hefermehl/Köhler, a. a. O., § 4 UWG Rz. 10.161). Dass ein solches Verhalten wegen anderer Begleitumstände gleichwohl unzulässig sein kann, steht dem nicht entgegen; solche besonderen Umstände sind aber nicht Gegenstand des Unterlassungsantrages.

IV.

Der Unterlassungsantrag ist unabhängig von seiner Unzulässigkeit wegen der Verbotsbestimmung "unter Vorspiegelung einer Erwerbsabsicht hinsichtlich eines Produkts der Klägerin" zudem unbegründet, soweit er sich auf das telefonische Herantreten an Mitarbeiter der Klägerin im falschen Namen bezieht, bei dem die im Verbotsausspruch aufgeführten Einzelheiten erfragt werden.

Die Antragsvariante des telefonischen Herantretens an die Mitarbeiter der Klägerin unterscheidet sich materiell-wettbewerbsrechtlich nicht von der Fallgestaltung, in der das Herantreten (und Befragen) per E-Mail erfolgt. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer III. wird entsprechend Bezug genommen.

Aus eben diesen Gründen ist der Unterlassungsantrag auch unbegründet, soweit er sich auf das Herantreten an Geschäftsführer der Klägerin im falschen Namen per E Mail oder telefonisch bezieht, bei dem die im Verbotsausspruch aufgeführten Einzelheiten erfragt werden. Auch insoweit besteht wettbewerbsrechtlich zum streitgegenständlichen Herantreten an Mitarbeiter der Klägerin kein Unterschied, auf die obigen Ausführungen unter Ziffer III. wird entsprechend Bezug genommen.

V.

Der Unterlassungsantrag ist unabhängig von seiner Unzulässigkeit wegen der Verbotsbestimmung "unter Vorspiegelung einer Erwerbsabsicht hinsichtlich eines Produkts der Klägerin" zudem unbegründet, soweit er sich auf das Herantreten an Händler und/oder Kunden der Klägerin im falschen Namen per E Mail oder telefonisch bezieht, bei dem die im Verbotsausspruch aufgeführten Einzelheiten erfragt werden.

Zum einen unterscheiden sich die hier in Rede stehenden Antragsvarianten von den Fallgestaltungen, in denen ein Herantreten an die Mitarbeiter und Geschäftsführer der Klägerin erfolgt, dadurch, dass die Beklagte nicht Personen aus dem Unternehmen der Klägerin kontaktiert, sondern Drittunternehmen. Für ein solches Vorgehen fehlt es mangels Verletzungsfalles schon an der Begehungsgefahr. Für die Annahme, dass sich die Beklagte in eben der Weise an Händler oder Kunden der Klägerin richten werde, wie es per E Mail an Mitarbeiter der Klägerin geschehen ist, spricht nichts Greifbares. Eine solche Kontaktaufnahme müsste zudem anders ausgerichtet sein, weil die Beklagte selbst an den Kunden der Klägerin interessiert sein dürfte und bei Kunden schwerlich wie ein Testkäufer auftreten könnte. Zudem müssen Kunden und Händler nicht dieselben Kenntnisse über die zu erfragenden Fakten haben wie die Klägerin selbst. Dem steht anders als es das Landgericht gemeint hat nicht entgegen, dass die Beklagte per E-Mail Mitarbeiter der Klägerin nach Kundenreferenzen gefragt hat.

Zum anderen ist ein solcher verallgemeinerter Unterlassungsanspruch auch materiell-wettbewerbsrechtlich nicht begründet. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffern III. IV. wird entsprechend Bezug genommen.

VI.

Nach alledem war die Berufung der Beklagten begründet und das landgerichtliche Urteil mit der aus dem Urteilsausspruch des Senats ersichtlichen Maßgabe abzuändern, soweit die Klage nicht zurückgenommen worden ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 269 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.). Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.






OLG Hamburg:
Urteil v. 03.04.2008
Az: 3 U 282/06


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