Landgericht Köln:
Beschluss vom 2. April 2004
Aktenzeichen: 10 T 42/04

(LG Köln: Beschluss v. 02.04.2004, Az.: 10 T 42/04)

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klä-gers wird die Streitwertfestsetzung gemäß Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 18.12.2003 (Az.: 118 C 550/98) abgeändert und wie folgt neu gefasst::

Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird auf 4.884,81 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 iVm Abs. 3 ZPO zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger hat den Beklagten in dem Verfahren 118 C 550/98 vor dem Amtsgericht Köln auf Zahlung von restlichem Werklohn in Höhe von insgesamt 5.679,- DM (= 2.904,07 EUR) in Anspruch genommen. Der Beklagte hat sich gegen die Klageforderung, die der Kläger nach Einholung eines Sachverständigengutachtens teilweise zurückgenommen hat, u. a. mit einer - von dem Kläger bestrittenen - Gegenforderung in Höhe von 3.874 DM (= 1.980, 75 EUR) verteidigt. Hiermit hat er gegenüber der Klageforderung hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.10.2003 vor dem Amtsgericht Köln haben die Parteien zum Ausgleich sämtlicher wechselseitiger Ansprüche, die Gegenstand des Rechtsstreits gewesen sind, einen Vergleich geschlossen, nach dem der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger 2.400 EUR zu zahlen.

Mit Beschluss vom 18.12.2003 hat das Amtsgericht den Streitwert für den Rechtsstreit auf 2.904,07 EUR und denjenigen für den Vergleich auf 4.884,81 EUR festgesetzt. Hiergegen haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht mit einem am 03.01.2004 bei Gericht eingegangen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, die im Rechtsstreit erfolgte und den Vergleich "verbrauchte Hilfsaufrechnung" des Beklagten führe nicht nur zu einer Erhöhung des Streitwerts für den Vergleich, sondern auch für das Verfahren. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 04.02.2004 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberlandgerichts Köln vom 22.02.1996 (18 W 57/95) nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß den §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 Satz 1 GKG statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 25 Abs. 3 Satz 3 iVm Abs. 2 Satz 3 GKG eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist begründet und führt zur Abänderung der Wertfestsetzung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

Unstreitig hat sich der Beklagte gegenüber der Klageforderung, die der Kläger vor Einholung des Sachverständigen-Ergänzungsgutachtens auf 5.679,86 DM erhöht und später teilweise zurückgenommen hat, hilfsweise mit einer von dem Kläger bestrittenen Schadensersatzforderung in Höhe von 3.874,- DM verteidigt. Beim Abschluss des Vergleichs am 15.03.2003 haben sich die Parteien über beide Forderungen verglichen, so dass die in den Vergleich einbezogene hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung zu Recht bei der Berechnung des Streitwerts für den Vergleich berücksichtigt worden ist.

Aus § 19 Abs. 4 GKG in der Fassung des Kostenänderungsgesetzes von 1994 folgt aber, dass die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte bestrittene Gegenforderung auch zu einer Erhöhung des Streitwerts für das Verfahren führt, wenn der Rechtsstreit durch Vergleich beendet wird und die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte bestrittene Gegenforderung in den Prozessvergleich mit einbezogen wird (OLG München, JurBüro 1998, 680 = MDR 1998, 680; Roth in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 3, Stichwort "Vergleich (Hilfsaufrechnung)" unter II.; Zöller/Herget, 24. Aufl. 2004, § 3, Stichwort "Aufrechnung", dort a. E.; Markl/Meyer, GKG, 5. Aufl. 2003, § 19, Rn. 39 ff.; Anders/Gehle/Kunze, 4. Aufl. 2002, Stichwort "Vergleich", Rn. 16). Denn soweit die Aufrechnungsforderung durch Prozessvergleich endgültig erledigt wird, treten die gleichen Wirkungen ein wie bei einer Erledigung durch ein der Rechtskraft fähiges Urteil (Markl/Meyer, a.a.O., Rn. 41; OLG München, a.a.O.).

Damit folgt die Kammer nicht der vom Amtsgericht zur Begründung seiner anderslautenden Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren zitierten Entscheidung des OLG Köln vom 22.02.1996 (18 W 57/95). Dieser Beschluss bezieht sich zwar ausdrücklich nur auf die in § 19 Abs. 1 S. 1 geregelte Hilfswiderklage bzw. den in § 19 Abs. 1 S. 2 GKG geregelten Hilfsantrag. Die maßgebliche Argumentation des Oberlandesgerichts, dass eine Entscheidung über Hilfsantrag bzw. Hilfswiderklage bei einem Urteil nur ergehen darf, wenn der Eventualfall eintritt, weshalb bei einer vergleichsweisen Beendigung des Verfahrens nichts anderes zu gelten habe, ist aber auf den hier vorliegenden Fall der Hilfsaufrechnung übertragbar. Für die Festsetzung des Streitwerts für den Rechtsstreit ist es nach Auffassung der Kammer aber nicht entscheidend, ob der Beklagte die Entscheidung über seine zur Aufrechnung gestellte Forderung von dem Erfolg seiner Hauptverteidigung abhängig gemacht hat. Denn wenn der Vergleich "zum Ausgleich aller gegenseitigen Ansprüche" geschlossen wird, umfaßt er auch den der Hilfsaufrechnung zugrundeliegenden Anspruch (so zum Hilfsantrag und kritisch zur Entscheidung des OLG Köln Anders/Gehle/Kunze, a. a. O., Rn. 18).

Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 ZPO zugelassen, weil ihre Entscheidung zu derjenigen des OLG Köln vom 22.02.1996 (18 W 57/95) in Widerspruch steht, so dass die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO vorliegen.

Eine Kostenentscheidung war gemäß § 25 Abs. 4 GKG nicht veranlasst.






LG Köln:
Beschluss v. 02.04.2004
Az: 10 T 42/04


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