Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. April 2000
Aktenzeichen: 24 W (pat) 118/99

(BPatG: Beschluss v. 11.04.2000, Az.: 24 W (pat) 118/99)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Januar 1999 aufgehoben, soweit für die Waren "Tabletten, soweit in Klasse 30 enthalten" die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist.

Im übrigen wird die Beschwerde der Markeninhaberin zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlußbeschwerde der aus der Marke 2 097 340 Widersprechenden wird die Löschung der angegriffenen Marke auch für die Waren "Zahnseiden; Zahnbürsten, Zahnstocher" angeordnet.

Gründe

I.

Gegen die Eintragung der Marke 396 04 844 MEDIDENT mit dem Warenverzeichnis

"Zahnputzmittel, Mundsprays, Mundwasser; Zahnseiden; Zahnbürsten, Zahnstocher; Kaugummi und Tabletten, soweit in Klasse 30 enthalten"

ist Widerspruch erhoben aufgrund der Marken DD 239 981 "Mentadent", 934 299 "Mentadent C", IR R 396 123 "MENTADENT C" undder Marke 2 097 340 MEDODENT, deren Verzeichnis die Waren

"Zahnputzmittel, auch für medizinische Zwecke und mit medizinischen Wirkstoffen"

umfaßt.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 097 340 "MEDODENT" teilweise gelöscht, nämlich für die Waren "Zahnputzmittel, Mundsprays, Mundwasser; Kaugummi und Tabletten, soweit in Klasse 30 enthalten". Im übrigen hat sie diesen Widerspruch zurückgewiesen. Ferner hat sie die Widersprüche aus den prioritätsälteren Marken DD 639 981 "Mentadent", 943 299 "Mentadent C" und IR R 396 123 "MENTADENT C" zurückgewiesen. Die Teillöschung ist damit begründet, daß in dem genannten warenmäßigen Umfang die Gefahr von Verwechslungen der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke 297 340 "MEDODENT" bestehe. Ausgehend von einer normalen Kennzeichnungskraft dieser Widerspruchsmarke und von Identität bzw starker Ähnlichkeit der von der Löschung betroffenen Waren mit den "Zahnputzmitteln" der Widerspruchsmarke könne nicht angenommen werden, der einzige Unterschied im Wortinneren sei so auffälllig, daß eine Verwechslungsgefahr mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne.

Die aus den Marken DD 639 981, 943 299 und IR R 396 123 Widersprechenden haben Beschwerde eingelegt, in der mündlichen Verhandlung aber ihre Widersprüche zurückgenommen.

Die aus der Marke 2 097 340 Widersprechende hält ihren Widerspruch aufrecht mit der Maßgabe, daß er sich nicht mehr gegen die Waren "Tabletten, soweit in Klasse 30 enthalten", richtet.

Die Markeninhaberin hat gegen die Teillöschung Beschwerde eingelegt. Die vorgenannte Widersprechende verfolgt im Wege der in der mündlichen Verhandlung erhobenen Anschlußbeschwerde die weitergehende Löschung der angegriffenen Marke.

Die Markeninhaberin hält die angegriffene Marke "MEDIDENT" und die Widerspruchsmarke "MEDODENT" nicht für verwechselbar. Es bestehe schon keine Ähnlichkeit zwischen den Waren der Widerspruchsmarke und den Waren "Mundsprays, Mundwasser, Kaugummi, soweit in Klasse 30 enthalten", der angegriffenen Marke. Außerdem hielten die Vergleichsmarken voneinander einen Abstand ein, der Verwechslungen ausschließe. Nachdem der gemeinsame Markenbestandteil "DENT" verbraucht sei, konzentriere sich der Verkehr bei der Begegnung mit den beiden Marken auf deren anderen Bestandteil "MEDI" bzw "MEDO". Die Vokale "I" und "O" hätten so unterschiedliche Klangfarben und Buchstabenfiguren, daß das eine Markenwort nicht für das andere gehalten werden könne. Im übrigen weise "MEDI" als Kürzel für "Medizin" deutlich auf eine medizinische Verwendung der Waren hin, während dies bei "MEDO" nicht der Fall sei.

Die Markeninhaberin beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluß in seinem die Teillöschung aussprechenden Teil aufzuheben und den Widerspruch aus der Marke 2 097 340 "MEDODENT" in vollem Umfang zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde der Markeninhaberin zurückzuweisen mit der vorgenannten Maßgabe der Beschränkung des Widerspruchs;

ferner im Wege der Anschlußbeschwerde die Löschung der angegriffenen Marke auch für die Waren "Zahnseiden; Zahnbürsten, Zahnstocher" anzuordnen.

Sie hält die beiden Marken in dem noch streitgegenständlichen warenmäßigen Umfang für verwechselbar. Insoweit bestehe warenmäßige Ähnlichkeit bis hin zur Identität. Auch wenn die Endung "DENT" verbraucht sei, so sei dieses Kürzel als Bestandteil doch in den beiden Marken vorhanden und dürfe nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Der einzige Unterschied im Mittelteil der Marken reiche insoweit zur sicheren Abgrenzung nicht aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde der Markeninhaberin ist nur insoweit begründet, als nach entsprechender Beschränkung des Widerspruchs aus der Marke 2 097 340 der angefochtene Beschluß keinen Bestand mehr haben kann, soweit für die Waren "Tabletten, soweit in Klasse 30 enthalten," die angegriffene Marke gelöscht worden ist.

Bezüglich der von der Löschung ebenfalls betroffenen Waren "Zahnputzmittel, Mundsprays, Mundwasser; Kaugummi, soweit in Klasse 30 enthalten," ist die Beschwerde unbegründet. Insoweit hat die Markenstelle zu Recht angenommen, daß die beiden zum Vergleich stehenden Marken "MEDIDENT" und "MEDODENT" der Gefahr von Verwechslungen iSv §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG unterliegen.

Alle vorgenannten Waren liegen zumindest im Ähnlichkeitsbereich der Waren der Widerspruchsmarke. Die in den Verzeichnissen der beiden Marken enthaltenen "Zahnputzmittel" sind sogar identisch, nachdem der Zusatz im Verzeichnis der Widerspruchsmarke "auch für medizinische Zwecke und mit medizinischen Wirkstoffen" den Warenbegriff lediglich erläutert, ohne ihn einzuschränken. Bezüglich der Waren "Mundsprays, Mundwasser; Kaugummi, soweit in Klasse 30 enthalten," ist die Frage der Warenähnlichkeit entsprechend der neueren Rechtsprechung (vgl zB BPatG MarkenR 2000, 103, 105 "Netto 62") im Sinne einer umfassenderen "betrieblichen Zuordnung" zu sehen, die auch durch die Erwartung des Verkehrs von einer Verantwortlichkeit desselben Unternehmens für die Qualität der Waren begründet sein kann. Auch bei einem solchen Verständnis kann allerdings an Kriterien angeknüpft werden, wie sie auch bereits zur Warengleichartigkeit entwickelt wurden, zB die stoffliche Beschaffenheit, der Verwendungszweck oder die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte. Dementsprechend unterliegen die Waren "Mundsprays, mundwasser" demselben Verwendungszweck der Mund- bzw hahnhygiene wie die "Zahnputzmittel" und bilden insoweit einander ergänzende Produkte. So gibt es eine Reihe von Unternehmen, welche mit ihrem Produktsortiment den Bereich der Mund- bzw Zahnhygiene weitgehend abdecken. Dies ist beispielsweise bei den die Marken "Blendas", "Odol" und "Vademecum" benutzenden Unternehmen der Fall, welche neben Zahncremes auch Mundwasser bzw Mundsprays herstellen. Ähnlich mit den Widerspruchswaren sind aber auch die "Kaugummis, soweit in Klasse 30 enthalten". Unter den Warenoberbegriff "Zahnputzmittel" fallen auch "Zahnpflegekaugummis". Diese Kaugummis und die Kaugummis der Klasse 30 sind im großen und ganzen bis auf den Zuckergehalt von gleicher stofflicher Beschaffenheit. Insofern ist diese Warengegenüberstellung vergleichbar mit der bereits in der erwähnten "Netto 62"-Entscheidung des 25. Senats des Bundespatentgerichts (aaO) als ähnlich angesehenen "diätetischen Lebensmitteln für medizinische Zwecke" und Lebensmitteln der Klassen 29 und 30.

Die beiden Markenwörter "MEDIDENT" und "MEDODENT" sind sich zumindest schriftbildlich ähnlich. Die beiden Wörter gleichen sich in sieben von acht Buchstaben. Verschieden sind sie allein in einem Buchstaben "I" bzw "O", welcher zudem in der weniger beachteten Wortmitte liegt und auch im übrigen keine markante Abweichung bewirkt. Entgegen der Annahme der Markeninhaberin kann in beiden Markenwörtern der vordere Wortteil als Hinweis auf "Medizin" sogar kollisionsfördernd wirken, jedenfalls insoweit, als der Verkehr "MEDODENT" spontan als "MED-O-DENT" deutet.

Die Beschwerde der Markeninhaberin ist somit in diesem Umfang zurückzuweisen.

2. Die Anschlußbeschwerde der Widersprechenden ist zulässig. Sie ist auch nicht verspätet eingelegt. Denn die beantragte der Löschung der angegriffenen Marke auch für die Waren "Zahnseiden; Zahnbürsten, Zahnstocher" stellt kein erstmals in das Verfahren eingeführtes Angriffsmittel dar, da diese Waren aufgrund des - ursprünglich - unbeschränkten Widerspruchs bereits Gegenstand des patentamtlichen und auch schon des Beschwerdeverfahrens waren, nachdem die aus den drei anderen Marken Widersprechenden, bevor sie die Widersprüche zurücknahmen, unbeschränkt Beschwerde eingelegt hatten (vgl BPatG GRUR 1997, 54, 57 "S. OLIVER"). Die Beschwerde ist auch begründet.

Die von der Anschlußbeschwerde erfaßten Waren "Zahnseiden; Zahnbürsten, Zahnstocher" liegen ebenfalls im Ähnlichkeitsbereich der "Zahnputzmittel" der Widerspruchsmarke. So sind nach der Rechtsprechung des 28. Senats des Bundespatentgerichts - Beschluß vom 12. November 1997 - 28 W (pat) 5/97 (zitiert in Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 11. Aufl, S 362 f), der sich der erkennende Senat anschließt, "Zahnbürsten" und "Zahnputzmittel" sehr ähnlich, weil sie beide dem Komplex "Zahnpflege" in Form von hierzu benutzbaren Gerätschaften und Hilfsmitteln zuzurechnen sind. Diese Waren haben enge Berührungspunkte in Beschaffenheit und Verwendung, zumal sie in der Regel sogar aus denselben Herstellungsstätten stammen. Dies hat in gleicher Weise für "Zahnseiden; Zahnstocher" zu gelten.

Der Anschlußbeschwerde der Widersprechenden ist somit stattzugeben.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß, aus Gründen der Billigkeit gemäß § 71 Abs 1 MarkenG einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Dr. Ströbele Werner Schmitt Mr/prö






BPatG:
Beschluss v. 11.04.2000
Az: 24 W (pat) 118/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f92c223f588c/BPatG_Beschluss_vom_11-April-2000_Az_24-W-pat-118-99




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share