Landgericht Bielefeld:
Urteil vom 14. Mai 2004
Aktenzeichen: 16 0 44/04

(LG Bielefeld: Urteil v. 14.05.2004, Az.: 16 0 44/04)

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 19.02.2004 wird aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerinnen nehmen die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung der Mitwirkung an wettbewerbswidrigen Internetaussagen in Anspruch. Dem Verfügungsbegehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Verfügungsklägerin zu 1. gehört zum internationalen B.-Konzern und vertreibt im gesamten Bundesgebiet Zigaretten verschiedener Marken. Zu ihren Abnehmern zählt u.a. auch die Verfügungsklägerin zu 2., die auf der Groß- und Einzelhandelsebene Tabakwaren vertreibt.

Die Verfügungsbeklagte ist Betreiberin des Domain-Name-Servers für die Namensauflösung der Internet-Domains www.z.-o..com, www.zk..com, www.z..de und www.e.-r.-c..com. Als Internet-Service-Provider verwaltet sie für ihre Kunden die Domain-Namen. Sie ist sogen. Zonenverwalter (zonec).

Auf den durch die Verfügungsbeklagte als Name-Server zugänglich gemachten Internetseiten www.z.-o..com, www.zk..com und www.z..de wirbt eine Firma T., Spanien (im folgenden: T.) gegenüber deutschen Kunden für den angeblich steuerfreien Verkauf von in Portugal versteuerten Zigaretten zu einem Preis, der bis zum 40 % unter dem Einzelhandels-Verkaufspreis der jeweiligen Zigarettenmarken in Deutschland liegt. Der Kauf kann im Rahmen eines "Online-Shops" auf diesen Internetseiten abgewickelt werden. Die T. ist eine in Spanien gegründete Gesellschaft spanischen Rechts, die nach eigenen Angaben in Menden über eine Deutschlandrepräsentanz verfügt. Dort ist bislang auch der Administrator der Gesellschaft ansässig. Auf ihren Internetseiten bietet die Firma T. dem Besteller Zigaretten verschiedener Marken, u.a. auch die der Verfügungsklägerin zu 1., zum Kauf an und weist in § 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen u.a. auf folgendes hin: "T. liefert keine Zigaretten, sondern stellt pro Auftrag gemäß EU-Verträgen und -Absprachen jeweils die maximal zulässige Menge von 800 Zigaretten = 4 Stangen bereit. Der Besteller hat für die Abholung seiner Ware selbst zu sorgen." In den Internetseiten www.z.-o..com, www.zk..com und www.z..de wird auf die mit diesen Seiten verlinkte Seite www.euroraucherclub.com verwiesen. Für diese Seite fungiert die Verfügungsbeklagte ebenfalls als Domain-Name-Server. Auf der Internetseite www.euroraucherclub.com wird auf eine Versandagentur hingewiesen, und zwar die S.. Die Internetseite dieser Firma ist mit den Internetseiten www.z.-o..com, www.zk..com und www.z..de verlinkt. Auf ihrer Internetseite weist die Firma S. darauf hin, dass sie die Ware des Bestellers bei dem Händler abhole und dem Besteller diese direkt bis vor die Haustür bringe. Unter den Firmen, deren Ware sie bereits befördert habe, nennt die Firma S. die Firma T..

Unter der Überschrift "FAQ; Wie funktioniert's€ Jetzt wird gespart" (www.zk..com), sowie "FAQ; Kann ich wirklich 40 - 50% sparen€" (www.z.-o..com) wird auf den Internetseiten unter Hinweis auf EU-Recht die Behauptung aufgestellt, die Nutzung des von der Firma T. auf der jeweiligen Internetseite betriebenen Online-Shops, die dem deutschen Kunden eine Bestellung von nur in Spanien versteuerten Markenzigaretten ermöglicht, löse nach deutschem Steuerrecht, insbesondere nach deutschem Tabaksteuerrecht, keine Steuerpflicht aus, soweit der Kauf die Grenze von 800 Zigaretten pro Bestellung nicht übersteige.

Die Verfügungsklägerin zu 1. mahnt die Verfügungsbeklagte unter Fristsetzung bis zum 08.02.2004 ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 26.01.2004 (Anlage ASt 8) Bezug genommen. Die Verfügungsbeklagte lehnte eine entsprechende Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 29.01.2004 (Anlage ASt 9) ab.

Die Verfügungsklägerinnen sind der Auffassung, mit dem Anbieten des Versandes von Zigaretten ohne deutsche Tabaksteuer an deutsche Verbraucher verstoße der Inhalt der Domains www.z.-o..com, www.zk..com und www.z..de gegen das Tabaksteuergesetz und sei damit rechtswidrig. Die Verfügungsbeklagte hafte als Mitstörerin. Der Wettbewerbsverstoß der Firma T. beruhe auf der Zugänglichmachung der von der T. betriebenen Internetseiten durch die Verfügungsbeklagte. Das habe sich auch der Verfügungsbeklagten aufdrängen müssen. Spätestens seit der Übersendung des Abmahnschreibens vom 26.01.2004 sei sich die Verfügungsbeklagte bewusst, dass sich die Firma T. rechts- und wettbewerbswidrig verhalte. Die Verfügungsbeklagte sei deshalb als Mitstörerin zur Unterlassung verpflichtet.

Nachdem unter dem 19.02.2004 (BI. 28 d.A.) eine einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte ergangen ist, beantragen die Verfügungsklägerinnen

die einstweilige Verfügung vom 19.02.2004 zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 19.02.2004 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, für die beantragte einstweilige Verfügung fehle schon der Verfügungsgrund, da den Verfügungsklägerinnen schon seit August 2003 die streitigen Domains der Verfügungsbeklagte bekannt seien. Im übrigen seien die Anträge zu weit gefasst. Die in den streitigen Domains gemachten Angebote seien auch nicht rechtswidrig. Schließlich meint die Verfügungsbeklagte, nicht als Mitstörerin auf Unterlassung zu haften. Ein möglicher Verstoß gegen das Tabaksteuergesetz sei jedenfalls nicht offenkundig. Ohne eine entsprechende gerichtliche Entscheidung sei sie als Domain-Name-Server nicht verpflichtet, die streitigen Domains zu dekonnektieren.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der überreichten Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung vom 19.02.2004 war aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerinnen haben zwar glaubhaft gemacht, dass ein Verfügungsgrund für den Erlass der einstweiligen Verfügung gegeben ist, da auf Grund der eidesstattlichen Versicherung des Herrn N. vom 17.02.2004 davon auszugehen ist, dass die Verfügungsklägerinnen erst vom 26.01.2004 durch Abfrage der Internetseite der DENIC davon Kenntnis erlangt haben, dass die Verfügungsbeklagte Domain-Name-Server der Intemet-Domains der Firma T. ist. Die Verfügungsklägerinnen haben jedoch einen Verfügungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Unabhängig von der Frage, ob die Antragstellung bzgl. des Unterlassungsbegehrens der Verfügungsklägerinnen zu weit gefasst ist oder nicht und ob die Firma T. mit ihrem im Internet verbreiteten Angebot das Verkaufen von Zigaretten in der seit dem 01.01.2004 gewählten Form gegen das Tabaksteuergesetz verstößt und damit ein Verstoß gegen § 1 UWG gegeben ist oder nicht, scheitert das Verfügungsbegehren jedenfalls daran, dass eine Mitstörerhaftung der Verfügungsbeklagte nicht glaubhaft gemacht ist. Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass die Verfügungsbeklagte nicht als unmittelbarer Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, da sie den behaupteten Wettbewerbsverstoß durch unzulässige Werbung im Internet nicht begangen hat noch begeht. Das bedarf keiner weiteren Ausführungen. Neben dem Störer bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen haftet jedoch auch die Person, die den Verstoß zwar nicht selbst begeht, aber durch ihr Verhalten in irgendeiner Weise daran mitwirkt. In einem solchen Fall kann ein Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 BGB gegeben sein, wenn der Mitstörer die Möglichkeit hat, die Handlung zu verhindern (vgl. dazu etwa Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 21. Aufl., Einleitung UWG Rdnr. 327 m.w.N.). Eine Störerhaftung setzt jedoch die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Als Störer kann zwar grundsätzlich jeder auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden willentlich und adäquatkausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Weil die Störerhaftung aber nicht über das Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH MMR 2001, 671, 673 ambiente.de m.w.N.).

Der Bundesgerichtshof hat in der im Vorangegangenen zitierten Entscheidung ausgeführt, die DENIC sei nur zur Prüfung auf offenkundige, aus ihrer Sicht eindeutige Rechtsverstöße verpflichtet. Sie habe nur dann die Registrierung eines Domain-Namens abzulehnen oder aufzuheben, wenn für sie unschwer erkennbar sei, dass die Nutzung dieses Domain-Namens Rechte Dritter beeinträchtige. Dieser Auffassung folgt die Kammer. Für die Verfügungsbeklagte gilt nichts anderes. Mit der Einrichtung der Verfügungsbeklagten wird unstreitig die Domain konnektiert und damit überhaupt im Internet erreichbar gemacht. Die Konnektierung ist die technische und auch tatsächliche Voraussetzung für die Registrierung der Domain bei der Registrierungsstelle. Nach dieser Aufgabenstellung kann die Prüfungspflicht der Verfügungsbeklagten nicht anders bewertet werden als die der DENIC. Damit haftet die Verfügungsbeklagte als Mitstörerin zunächst nur dann, wenn der Rechtsverstoß offensichtlich ist. Das ist im Vorangegangenen jedoch erkennbar nicht der Fall und bedarf keiner weiteren Ausführungen (so im Ergebnis auch OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 332, 334).

Die Kammer hatte jedoch darüber hinaus die von dem OLG Hamburg ausdrücklich offengelassene Frage zu prüfen, ob die Verfügungsbeklagte auf Grund der Abmahnung durch die Verfügungsklägerinnen und/oder auf Grund der Hinweise in der mündlichen Verhandlung über den Erlass einer einstweiligen Verfügung am 16.04.2004 zu weiteren Prüfungen betreffend die Rechtmäßigkeit des Inhaltes der von ihr zugänglich gemachten Internetseiten verpflichtet gewesen ist. Diese Frage hat die Kammer verneint. Auch für diese Phase, in der der Verletzer von einem Dritten auf eine - angebliche - Verletzung seiner Rechte hingewiesen wird, gilt, dass die Verfügungsbeklagte nur eingeschränkte Prüfungspflichten trifft. Sie ist auch jetzt nur verpflichtet, die Registrierung zu löschen bzw. den Zugang zu dem Internet unmöglich zu machen, wenn eine Verletzung von Rechten Dritter für sie ohne weiteres feststellbar ist (BGH MMR, 2001, 674). Angesichts der Kompliziertheit des - geänderten - Tabaksteuergesetzes und des damit zu beurteilenden Verstoßes gegen §§ 1, 3 UWG, die sich auch aus dem Umfang des Verfügungsantrages ergibt, ist ein solcher Verstoß auch nicht nach Vorliegen der Abmahnung, die ohnehin nur die einseitige Sicht der Verfügungsklägerinnen darlegt, ohne weiteres feststellbar. Das selbe Ergebnis gilt auch für den richterlichen Hinweis auf die Rechtslage im Kammertermin vom 16.04.2004. Die dort geäußerte Rechtsauffassung muss nicht der Verfügungsbeklagten offensichtlich eingeleuchtet haben, jedenfalls haben die Verfügungsklägerinnen eine aus Sicht der Verfügungsbeklagten offensichtliche Verletzung ihrer Rechte nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Erfahrungsgemäß werden Rechtsauffassungen in erster Instanz auch nicht durchweg in den folgenden Instanzen geteilt. Eine Verletzung der Rechte Dritter kann durch die Verfügungsbeklagte danach nur dann unschwer erkannt werden, wenn ihr ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel vorliegt.

Nach alldem muss es vorliegend dabei verbleiben, dass die Prüfung der Rechtsmäßigkeit eines Internetauftritts im Verhältnis zwischen dem Domain-Inhaber und dem Verletzten zu prüfen ist. Die Verlagerung des Risikos auf die Verfügungsbeklagte - auch noch dazu im einstweiligen Verfügungsverfahren - ist nicht sachgerecht.

Danach war die einstweilige Verfügung aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen mit der Kostenfolge des § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 6 ZPO.






LG Bielefeld:
Urteil v. 14.05.2004
Az: 16 0 44/04


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