Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. August 2011
Aktenzeichen: 19 W (pat) 69/07

(BPatG: Beschluss v. 23.08.2011, Az.: 19 W (pat) 69/07)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Deutsche Patentund Markenamt -Prüfungsstelle für Klasse H02P -hat die am 20. August 2003 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 10. August 2007 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 und der nebengeordneten Patentansprüche 8, 13 und 18 gegenüber dem Stand der Technik auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat sich in der Sache, auch nach einem Hinweis durch den Berichterstatter, nicht zum Beschluss geäußert.

Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag eingegangen mit Schriftsatz vom 22. November 2006 lautet:

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil das Verfahren des Patentanspruchs 1 sowie die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 8, 13 und 18 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (§ 4 PatG). Das ergibt sich im Einzelnen nachvollziehbar aus der Begründung des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses der Prüfungsstelle für Klasse H02P des Deutschen Patentund Markenamts. Auf diesen Beschluss, dem sich der Senat vollinhaltlich anschließt, wird hier zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen und verwiesen (vgl. BGH GRUR 1993, 896 -Leistungshalbleiter). Der Senat sah keinen Anlass, von dieser Beurteilung durch die Prüfungsstelle abzuweichen.

Bertl Kirschneck Dr. Scholz J. Müller Pü






BPatG:
Beschluss v. 23.08.2011
Az: 19 W (pat) 69/07


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