Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Januar 2002
Aktenzeichen: 29 W (pat) 164/01

(BPatG: Beschluss v. 23.01.2002, Az.: 29 W (pat) 164/01)

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. April 2001 wirkungslos ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 5. April 2001 hat die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke 398 70 700.6 und der Widerspruchsmarke 566 152 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die angegriffene Marke gelöscht.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Grabrucker Baumgärtner Pagenberg Cl






BPatG:
Beschluss v. 23.01.2002
Az: 29 W (pat) 164/01


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