Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 13. August 2013
Aktenzeichen: I-20 U 136/12

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 13.08.2013, Az.: I-20 U 136/12)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Juli 2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine SIM-Karte zu überlassen, welche dem Kläger mit der Rufnummer ... und den vertraglich zwischen den Parteien im "Y-Vertrag" - Vertragskontonummer ...- vereinbarten Konditionen die Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienstleistungen der Beklagten ermöglicht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 2.500,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Parteien streiten um Ansprüche in Bezug auf die Nutzung der Mobilfunk-Rufnummer ... . Diese war zunächst seit dem Jahr 2004 einem Herrn M. K. zugeteilt. Der Kläger erwarb die Rufnummer Anfang 2006 zum Preis von 4.666,00 €. Er erhielt die zugehörige SIM-Karte und wurde mit dem schriftlichen Einverständnis des ursprünglichen Zuteilungsnehmers im Rahmen eines "Y"-Vertrages mit der im Tenor genannten Kundennummer Nutzungsberechtigter der in Rede stehenden Rufnummer.

Im Mai 2007 fälschte der Mitarbeiter eines - nicht von der Beklagten selbst betriebenen - X-Shops die Unterschrift des Klägers auf einem Formular zur Rufnummernübertragung und erreichte so, dass die Beklagte die Rufnummer einem Dritten zuteilte und den Vertrag mit dem Kläger als gekündigt ansah. Danach wurde die Rufnummer noch mehrfach übertragen; derzeit ist sie nicht zugeteilt.

Das Landgericht hat die auf Wiederzuteilung der Rufnummer, hilfsweise auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe die Zuteilung nicht wirksam erworben, weil der Rufnummernhandel nach § 4 Telekommunikations Nummerierungs Verordnung (TNV) verboten sei und der Erwerb der Rufnummer daher nach § 134 BGB nichtig. Die Rechtsverfolgung sei auch treuwidrig, weil der Kläger die Widerherstellung eines rechtswidrigen Zustandes erstrebe.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung.

Er weist zunächst darauf hin, dass die TNV erst am 15.02.2008 in Kraft getreten sei und daher selbst dann seinem Erwerb der Rufnummer nicht entgegen stehe, wenn - was nicht der Fall sei - § 4 TNV ein Verbot der entgeltlichen Weitergabe von Rufnummern zu entnehmen wäre. Im Übrigen wiederholt er seinen erstinstanzlichen Sachvortrag.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und

I. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine SIM-Karte zu überlassen, welche dem Kläger mit der Rufnummer ... und den vertraglich zwischen den Parteien im "Y-Vertrag" - Vertragskontonummer ... - vereinbarten Konditionen die Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienstleistungen der Beklagten ermöglicht;

II. hilfsweise zu I.

festzustellen, dass die Beklagte dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz an den Kläger verpflichtet ist, weil der Mitarbeiter V. P. (*9.3.1988) ihres Vertriebsnetzes durch Fälschung des die Vertragsübernahme des Y-Vertrages vom Kläger auf Herrn M. W. fingierenden Vertragsübernahmeformulars die Übertragung der Rufnummer ... weg vom Kläger herbeigeführt hat;

III. die Beklagte zu verurteilen, 546,69 € an ihn zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, es komme für die Wirksamkeit eines Vertrages auf die Rechtslage zum Schluss der mündlichen Verhandlung an. Darüber hinaus hätten die Zuteilungsregeln der Bundesnetzagentur den Rufnummernhandel auch vorher untersagt. Im Übrigen wiederholt auch sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

B)Die zulässige Berufung hat in der Sache mit Ausnahme der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten auch Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erfüllung des ungekündigt fortbestehenden Telekommunikationsdienstleistungsvertrages und ist dabei wegen der ohne seine Zustimmung erfolgten Entziehung der Rufnummer nach § 280 Abs. 1 BGB so zu stellen, als wäre ihm die Rufnummer nicht ohne seine Zustimmung entzogen worden.

Die Übernahme des "Y"-Vertrages des Herrn K. nebst der diesem im Wege der abgeleiteten Zuteilung zugeteilten Rufnummer durch den Kläger war entgegen der Ansicht der Beklagten wirksam. Dabei kann dahin stehen, ob - wie das Landgericht angenommen hat - § 4 TNV es einem Anschlussinhaber verbietet, den Anschluss nebst zugehöriger Rufnummer gegen Entgelt zu veräußern und hierzu die abgeleitete Zuteilung der Rufnummer auf den Erwerber zu veranlassen. Denn jedenfalls am 11.07.2006, an dem dem Kläger die Rufnummer von der Beklagten zugeteilt wurde, stand § 4 TNV der Übertragung schon deshalb nicht entgegen, weil diese Vorschrift erst am 15.02.2008 in Kraft getreten ist. Ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB, welches zur Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts führt, muss aber zum Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts gelten.

Zwar gab es zu jener Zeit verschiedene Zuteilungsregeln der zuständigen Behörde. Bei diesen handelt es sich aber lediglich um normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften (vgl.VG Köln MMR 2001, 190, 191). Diese stellen eben gerade kein Gesetz dar, sondern regeln die Anwendung des Gesetzes durch die Behörde. Sie stellen sich damit als rein verwaltungsinterne Handlungsanweisungen dar, die Dritten, hier namentlich dem Kläger, ein bestimmtes Verhalten nicht verbieten können.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass das vom Kläger vorgenommene Rechtsgeschäft etwa nach § 138 BGB nichtig wäre, denn die Übertragung von Rufnummern war und ist ein alltäglicher Vorgang. Die Parteien - auch die Beklagte - vermochten in der mündlichen Verhandlung weder aufzuzeigen, warum der Handel mit Rufnummern verboten sein soll, noch was für sich genommen an einem solchen Geschäft nach Ansicht der billig und gerecht Denkenden verwerflich sein soll.

Zwischen den Parteien ist damit zunächst ein wirksamer Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen zustande gekommen. Dieser Vertrag besteht fort, weil er unstreitig von keiner der Parteien gekündigt wurde. Die nur scheinbar vom Kläger herrührende Erklärung vom Mai 2007 stellt schon deshalb keine Kündigung dar, weil sie - wie mittlerweile unstreitig ist - nicht von ihm, sondern von dem Mitarbeiter P. stammt. Eine Kündigung seitens der Beklagten ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Mit dem Vertrag hat der Kläger zugleich ein Nutzungsrecht an der ihm zugeteilten Rufnummer erlangt (Brüning/Weißenfels, Beck’scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 66 Rn. 27). Aus dem Vertrag folgt wiederum die Pflicht der Beklagten, dieses Nutzungsrecht nicht ohne sachlichen Grund dem Kläger zu entziehen. Die Aufhebung der Zuteilung ohne den Willen des Klägers stellt damit eine Verletzung dieser vertraglichen Nebenpflicht dar.

Für die Pflichtverletzung hat die Beklagte einzustehen, denn sie muss sich die Handlung des ihrer Vertriebsorganisation zugehörigen Herrn P. nach § 278 BGB zurechnen lassen. Nach § 278 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Schuldner ein Verschulden einer Person, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.

Die Beklagte bediente sich in diesem Sinne des Zeugen P. zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Kunden. Der Zeuge P. mag der Beklagten unbekannt gewesen sein. Gleichwohl war er in den Vertrieb ihrer Produkte eingebunden. Es kann die Beklagte nicht entlasten, dass sie den Vertrieb nicht über eigene Leute, sondern selbständige Unternehmen und deren Mitarbeiter organisiert. Der Zeuge war damit gerade auch dazu bestellt, Vertragserklärungen, Kündigungen oder wie hier Übertragungen von Verträgen aufzunehmen, entgegen zu nehmen und an die Beklagte weiter zu leiten. Aus diesem Grund hat die Beklagte ihm die Möglichkeit eingeräumt, auf Kundendaten zuzugreifen. Der Zeuge war damit in die Erfüllung der Verpflichtung der Beklagten eingebunden, nicht ohne sachlichen Grund in das bestehende Nutzungsverhältnis einzugreifen.

Die Einstandspflicht des Geschäftsherrn - hier der Beklagten - für eigenmächtiges Verhalten seines Gehilfen ist nur dann zu verneinen, wenn dessen Verfehlung sich von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Gehilfe rein zufällig mit den Rechtsgütern des Geschädigten in einer Weise in Berührung gekommen ist, die ihm lediglich die Gelegenheit bot, wie ein deliktisch handelnder Dritter eine von den ihm übertragenen Aufgaben völlig losgelöste unerlaubte Handlung zu begehen. Ein allgemeiner Rechtssatz mit dem Inhalt, ein Geschäftsherr müsse sich strafbare Handlungen, die Hilfspersonen zu seinem Nachteil begehen, nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen, besteht indes nicht. Voraussetzung für die Anwendung des § 278 Satz 1 BGB ist vielmehr ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Hilfsperson und den Aufgaben, die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren. In diesem Rahmen hat der Geschäftsherr auch für strafbares Verhalten seiner Hilfsperson zu haften. Das gilt selbst dann, wenn die Person seinen Weisungen oder Interessen vorsätzlich zuwiderhandelt, um eigene Vorteile zu erzielen (BGH NZG 2012, 631 Rdnr. 19 m. zahlr. w. Nachw.).

Danach haftet die Beklagte hier für den Mitarbeiter P. Dieser war nicht zufällig in der Lage, die Übertragung der Rufnummer zu veranlassen, sondern gerade weil sich die Beklagte seiner Dienste im Zusammenhang mit derartigen Vertragsabschlüssen bediente. Nur so konnte er überhaupt ermitteln, welcher Vertrag übertragen werden musste und konnte er die Rufnummer durch Einreichung des gefälschten Einverständnisses übertragen. Eine solche Übertragung nur anzustoßen, wenn dazu tatsächlich ein Einverständnis vorliegt, war aber gerade die Aufgabe, die dem Zeugen im Rahmen der Vertragsabwicklung zukam.

Die Beklagte hat daher nach § 249 BGB den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Er besteht darin, dass der Beklagte abgeleiteter Zuteilungsnehmer der ursprünglich ihm zugewiesenen Rufnummer ist. Diese Form des Schadensersatzes ist noch möglich, da die Rufnummer derzeit unstreitig nicht zugeteilt ist.

Der Anspruch ist auch nicht verjährt, denn die Klage ist am 31.12.2010 und damit vor Ablauf der Verjährungsfrist beim Landgericht Düsseldorf eingegangen und danach "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden. Eine Zustellung erfolgt "demnächst", wenn sie innerhalb einer den Umständen nach angemessenen, selbst längeren Frist stattfindet und die Partei alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat (Wittschler in Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 167 Rn. 6).

Hier hat der Kläger alles Zumutbare getan, um eine Verzögerung zu vermeiden. Die aufgetretene Verzögerung ist vielmehr ganz überwiegend der gerichtlichen Sphäre zuzuordnen. Dem Kläger ist der Gerichtskostenvorschuss am 28.01.2011 berechnet worden; dieser ging am 02.02.2011 bei Gericht ein. Dass es dann noch sechs Tage dauerte, bis die Zustellung verfügt wurde und dann noch weitere 20 Tage, bis sie tatsächlich vorgenommen wurde, ist ihm nicht anzulasten. Auch war er nicht verpflichtet, von sich aus die Gerichtskosten zu berechnen, zumal die Klage keinen bezifferten Gegenstand hatte (BGH NJW 2005, 291, 292).

Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten besteht indes nicht. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, wie sich die Forderung berechnen soll, ist unstreitig, dass dem Kläger insoweit (noch) kein Schaden entstanden ist, denn er hat die Kosten noch nicht bezahlt.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die vom Kläger für zulassungsrelevant gehaltene Frage, ob aus § 4 TNV - wie die Kammer angenommen hat - ein Verbot der entgeltlichen Veräußerung einer Rufnummer folgt, stellt sich - wie dargetan - hier nicht. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Streitwert: 5.100,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 13.08.2013
Az: I-20 U 136/12


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