Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. August 2010
Aktenzeichen: 9 W (pat) 62/08

(BPatG: Beschluss v. 02.08.2010, Az.: 9 W (pat) 62/08)

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

BPatG 152

Gründe

I.

Der Anmelder hat am 7. Dezember 2007 eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"..."

eingereicht. Mit Beschluss vom 25. April 2008 hat die Prüfungsstelle 13 des Deutschen Patentund Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf ihren Zwischenbescheid vom 19. Februar 2008 aus, dass in der Anmeldung ein sogenanntes Perpetuum mobile beschrieben sei. Diese seien nicht patentfähig, da sie gegen das anerkannte physikalische Gesetz der Energieerhaltung verstießen.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Außerdem hat er den Antrag gestellt, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Dieser Antrag ist mit Beschluss vom 23. Dezember 2009 unter Hinweis auf die mangelnde hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents zurückgewiesen worden. Unter Ziff. 3 der Gründe des Beschlusses ist darauf hingewiesen worden, dass nach Ablehnung der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nunmehr eine Beschwerdegebühr in Höhe von 200,-€ zu zahlen sei, damit die eingelegte Beschwerde auch zulässig sei. Werde die Gebühr nicht vollständig innerhalb von einem Monat und 30 Tagen nach Zustellung des Beschlusses gezahlt, gelte die Beschwerde als nicht erhoben.

Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2010, eingegangen am 23. Februar 2010, hat der Anmelder mitgeteilt, dass er dem Beschluss, zugestellt am 20. Januar 2010, widerspreche, und bat um Gewährung der Verfahrenskostenhilfe. Daraufhin hat der Rechtspfleger mit Schreiben vom 24. Februar 2010 und 3. März 2010 den Anmelder darauf hingewiesen, dass der "Widerspruch" ins Leere gehe, da der Beschluss über die Zurückweisung des Antrags auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe unanfechtbar und zur Weiterverfolgung der Beschwerde die entsprechende Gebühr bis zum 22. März 2010 einzuzahlen sei. Mit Schreiben vom 27. Februar und 15. März 2010 hat der Anmelder beantragt, ihm die Beschwerdegebühr wegen seiner engen finanziellen Verhältnisse zu stunden, worauf er mit Schreiben des Rechtspflegers vom 16. März 2010 den Hinweis erhalten hat, dass eine Stundung nicht möglich sei. Eine Zahlung der Beschwerdegebühr ist seitdem nicht eingegangen.

Auf die Mitteilung des Bundespatentgerichts vom 12. April 2010, die Beschwerde gelte mangels Zahlung der Beschwerdegebühr voraussichtlich als nicht eingelegt, erklärte der Anmelder mit Schreiben vom 7. Mai 2010, er sei mittellos und bitte um Stundung der Beschwerdegebühr.

Daraufhin hat der Rechtspfleger des Senats mit Beschluss vom 10. Mai 2010 festgestellt, dass die Beschwerde des Anmelders gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben gilt, weil die Beschwerdegebühr nach Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht innerhalb der Nachzahlungsfrist gezahlt worden sei. Dem Anmelder sei aus dem vorangegangenen Schriftverkehr bekannt gewesen, dass der den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückweisende Beschluss unanfechtbar und eine Stundung der Beschwerdegebühr rechtlich nicht mehr möglich sei.

Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2010 hat der Anmelder gegen diesen Beschluss Erinnerung eingelegt und hinsichtlich der Beschwerdegebühr darauf verwiesen, dass deren Zahlung für ihn eine unzumutbare Härte darstelle.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.

Im Hinblick auf die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG i. V. m § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PatKostG in dem angefochtenen Beschluss zu Recht festgestellt worden, dass die Beschwerde mangels rechtzeitiger Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht erhoben gilt.

Das am 31. Mai 2008 eingegangene Beschwerdeschreiben vom 27. Mai 2008 richtet sich gegen den Beschluss der Prüfungsstelle 1.13 vom 25. April 2008, der am 26. Mai per Einschreiben abgesendet worden ist, so dass die Beschwerdeschrift rechtzeitig eingegangen ist. Innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat ab Zugang des zur Überprüfung gestellten Beschlusses wäre jedoch auch eine Beschwerdegebühr von 200,-Euro zu zahlen gewesen (§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG sowie Ziff. 401 300 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatG (Gebührenverzeichnis)), was bis heute nicht geschehen ist. Allerdings ist die Zahlungsfrist für die Beschwerdegebühr gehemmt worden, weil der Anmelder in seinem Beschwerdeschreiben einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gestellt hat. Nachdem aber dieser Antrag durch Beschluss vom 23. Dezember 2009 zurückgewiesen worden ist, der gemäß § 135 Abs. 3 S.1 PatG unanfechtbar ist, richtet sich nunmehr die Frist zur rechtzeitigen Zahlung der Beschwerdegebühr nach § 134 PatG. Wie sowohl im Beschluss des Senats vom 23. Dezember 2009 als auch im Schreiben des Rechtspflegers vom 3. März 2010 ausdrücklich vermerkt, lief die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr, die mit Zustellung des Beschlusses am 20. Januar 2010 zu laufen begann, nach einem Monat und 30 Tagen ab, also am 22. März 2010.

Da eine Zahlung nicht fristgemäß erfolgte, ist die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr versäumt worden. Die Beschwerde gilt nach den genannten Vorschriften deshalb als nicht erhoben. Dass die Beschwerdeschrift rechtzeitig eingegangen ist, ändert nichts daran, dass der Anmelder das weitere Wirksamkeitserfordernis der rechtzeitigen Zahlung der Beschwerdegebühr nicht erfüllt hat und damit die rechtliche Fiktion ausgelöst hat, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt.

In diesem Zusammenhang kann auch nicht mehr die Begründung des Anmelders in der Erinnerung gehört werden, dass die Zahlung der Beschwerdegebühr für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Dieser Gesichtspunkt war bereits Gegenstand der unanfechtbar gewordenen Entscheidung des Senats über den Antrag zur Gewährung von Verfahrenskostenhilfe.

Pontzen Bork Paetzold Reinhardt Ko






BPatG:
Beschluss v. 02.08.2010
Az: 9 W (pat) 62/08


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