Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 8. Januar 1993
Aktenzeichen: 6 U 39/92

(OLG Köln: Beschluss v. 08.01.1993, Az.: 6 U 39/92)

1. Der Vertrieb von Produkten (hier: bedruckte Plastik-Tragetaschen), die zwar unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 BIMSchG hergestellt, selbst aber nach Beschaffenheit, Zusammensetzung oder Aussehen (wettbewerbsrechtlich) nicht zu beanstanden sind, kann gem. § 1 UWG nur untersagt werden, wenn sich der Anbieter die durch den Verstoß bei der Herstellung verschafften Vorteile bei der Vermarktung zum Nachteil seiner Mitbewerber zunutze macht, der Gesetzesverstoß also Einfluß auf die Wettbewerbslage gewonnen hat, etwa bei der Preisgestaltung. Darlegungs- und beweispflichtig ist hierbei der Kläger; auf eine erhöht Darlegungslast des Beklagten nach den Grundsätzen der Bärenfang- Entscheidung (BGH NJUW 1961, 826, 828) kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nur mit Erfolg berufen, wenn er seiner Darlegungspflicht nachgekommen ist, hier also die konkreten Marktverhältnisse bei bedruckten Plastiktaschen vorlegt.

2. Für eine Klage, mit der Unterlassung des Betriebs von Druckmaschinen gefordert wird, die nicht den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entsprechen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Anlage betrieben wird.

Tenor

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit

im Berufungstermin vom 11. Dezember 1992 übereinstimmend für

erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß

§ 91 a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach

waren aber die Kosten beider Instanzen dem Kläger aufzuerlegen,

denn dieser wäre ohne die übereinstimmenden Erledigungserklärungen

der Parteien insgesamt mit seiner Klage unterlegen.

Hierbei bedurfte es keiner Prüfung, ob

der Verkauf der streitbefangenen Druckmaschinen durch die Beklagte

zum Wegfall der Wiederholungsgefahr geführt hat, wie vom Kläger

geltend gemacht. Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen der

Parteien kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Fall der

Erledigung vorliegt (vgl. Zöller-Vollkommer, Zivilprozeßordnung,

17. Aufl., § 91 a ZPO Rdnr. 12 m. w. N.). Ebenso konnte

dahinstehen, ob der Kläger bereits deshalb mit den Kosten des

Rechtsstreits - mit Ausnahme eventuell nur der Kosten für den

Klageantrag zu Ziffer (Bezifferung der Klageanträge - auch um

folgenden - nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils) - zu

belasten war, weil der Verkauf der Druckmaschinen schon zum

Zeitpunkt des Termins vom 28. Oktober 1992 zwischen den Parteien

unstreitig war und der Haupt- und Hilfsantrag des Klägers zu Ziffer

1 möglicherweise bereits aus diesem Grund bei Abgabe der

übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien im Termin vom

11. Dezember 1992 unbegründet war.

Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß

§ 91 a Abs. 1 ZPO von dem Kläger jedenfalls deshalb zu tragen, weil

sein Klagebegehren zu Ziffer 1 schon aus anderen Gründen nach dem

bisherigen Sach- und Streitstand erfolglos geblieben wäre.

1.

Dies gilt einmal für den Hauptantrag zu

Ziffer 1, mit dem sich der Kläger gegen das Inverkehrbringen von

Waren - im konkreten Fall: Plastiktüten bzw. Plastiktragetaschen -

wendet, die auf den im Klageantrag näher beschriebenen

Druckmaschinen produziert werden.

Als Anspruchsgrundlage für dieses

Unterlassungsverlangen des Klägers kommt nur - der auch vom Kläger

allein angeführte - § 1 UWG in Betracht. Die Voraussetzungen

dieser Vorschrift sind aber vom Kläger nicht hinreichend

dargelegt.

Nach dem - hier als richtig zu

unterstellenden - Klägervortrag ist zwar davon auszugehen, daß der

Betrieb der fraglichen Druckmaschinen der Beklagten gegen § 5 Abs.

1 Ziff. 2 BImSchG verstieß. Der Senat stimmt dem Kläger auch darin

zu, daß es sich bei § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG schon im Hinblick

auf die in § 1 BImSchG angeführte Zielsetzung des

Bundesimmissionschutzgesetz um eine sogenannte wertbezogene Norm

handelt. Dies allein führt jedoch noch nicht zu der von dem Kläger

geltend gemachten Folge, daß damit bereits das Inverkehrbringen der

mit Hilfe dieser Maschinen produzierten Waren, um die es in dem

Hauptantrag zu Ziffer 1 allein geht, gemäß § 1 UWG unzulässig ist.

§ 5 Abs. 1 2 BImSchG befaßt sich allein mit der Errichtung und dem

Betrieb der dort erwähnten Anlagen; die mit diesen Anlagen

hergestellten Produkte sind dagegen nicht Gegenstand der Regelung

dieser Norm. Auch wenn das Betreiben der Druckmaschinen

"essentieller Bestandteil" des Vertriebs dieser Waren ist, bedarf

es daher des Hinzutretens weiterer Umstände, um den Vertrieb

dieser Waren gemäß § 1 UWG als wettbewerbswidrig erscheinen zu

lassen, wie schon vom Landgericht im angefochtenen Urteil

ausgeführt.

Da aber die von der Beklagten auf den

Druckmaschinen bis zu deren Verkauf hergestellten Plastiktüten

nach Aussehen und Zusammensetzung unstreitig nicht zu beanstanden

waren, kann das Inverkehrbringen dieser Produkte nur dann einen

Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 1 UWG begründen, wenn sich

die Beklagte auf diese Weise die ihr durch den behaupteten Verstoß

gegen § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG erzielten Vorteile zunutze gemacht

hat, um sich im Wettbewerb gegenüber anderen Anbietern, die unter

Verwendung von Abluftanlagen produzieren und § 5 Abs. 1 Ziff. 2

BImSchG beachten, auf dem Markt "Plastiktüten bzw.

Plastiktragetaschen" einen Vorsprung zu verschaffen. In diesem Fall

wäre der - an sich gesetzeskonforme - Vertrieb der Plastiktüten als

unlauterer Versuch zu werten, aus einem voraufgegangenen

Gesetzesverstoß zu Lasten der gesetzestreuen Mitbewerber

wettbewerbliches Kapital zu schlagen, und demgemäß zu untersagen

(vgl. BGH GRUR 1963/579, 584 "Sammelbesteller", OLG Stuttgart NJW

RR 1988/103, 104).

Dies setzt jedoch voraus, daß die

Beklagte die durch den behaupteten Gesetzesverstoß ersparten

Aufwendungen in diesem Sinne verwendet hat, der Gesetzesverstoß

also Einfluß auf die Wettbewerbslage gewonnen hat (vgl. OLG

Stuttgart a. a. O.; OLG Hamburg WRP 1985/428, 430). Darlegungs-

und beweispflichtig hierfür ist grundsätzlich der Kläger, der aber

insoweit nicht genügend vorgetragen hat.

Daß die Beklagte für die erforderliche

Installation von Abluftanlagen, die eine Reduktion der Emissionen

auf das zulässige Maß bewirken, Mehraufwendungen in Höhe von

mindestens 2 Millionen DM eingespart hat, wie vom Kläger geltend

gemacht, reicht hierzu nicht aus. Entsprechendes gilt für die von

dem Kläger mit Schriftsatz vom 08. Dezember 1992 behaupteten

ersparten Wartungs- und Energiekosten von jährlich mehr als

50.000,00 DM für eine derartige Abluftanlage. Bei diesen

Einsparungen handelt es sich zunächst um einen rein

betriebsinternen Vorgang, der zwar die Wettbewerbssituation der

Beklagten hinsichtlich der Plastiktüten gegenüber ihren

Mitkonkurrenten beeinflussen kann, aber nicht beeinflussen muß

(vgl. hierzu Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 1

UWG Rdnr. 656; Jacobs in: Handbuch des Wettbewerbsrechts 1986, §

46 Rdnr. 35; Eichmann GRUR 1967/564, 568; OLG Hamburg a. a. O.).

Das ersparte Geld kann von der Beklagten auch zu völlig anderen

Zwecken verwendet werden, wie z. B. als Ausschüttung an die

Gesellschafter oder als Investion im Ausland, ohne das damit die

Wettbewerbssituation im Inland berührt wird. Ebenso ist denkbar,

daß die ersparten Aufwendungen dazu Verwendung finden, die

Produktpalette zu erweitern, ebenfalls ohne daß sich hieraus

wettbewerbliche Auswirkungen auf das Angebot der vorliegend allein

streitgegenständlichen Plastiktü-ten bzw. Plastiktragetaschen

ergeben.

Angesichts der vielfältigen

Verwendungsmöglichkeiten der ersparten Aufwendungen ohne

Beeinflussung der Wettbewerbslage der Beklagten gegenüber ihren

Konkurrenten beim Inverkehrbringen der Plastiktüten spricht

entgegen der Ansicht des Klägers keine tatsächliche Vermutung für

eine Verwendung der Ersparnis zur Förderung der

Wettbewerbssituation der Beklagten bei den fraglichen Produkten.

Aber auch die vom Kläger angeführten Grundsätze der Entscheidung

des Bundesgerichtshofs in GRUR 1963/270 f. "Bärenfang" (ebenso BGH

NJW 1961/826,828; vgl. auch Baumbach-Hefermehl a. a. O. UWG Einl.

Rdnr. 465 m. w. N.) helfen dem Kläger jedenfalls zu dem gemäß § 91

a Abs. 1 ZPO maßgeblichen Sach- und Streitstand bei Abgabe der

übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien nicht

weiter. Zwar kann es bei der Frage, wie und wo sich die Ersparnis

durch Nichtinstallation einer Abluftanlage "niederschlägt", auch

um geschäftsinterne Vorgänge der Beklagten gehen, hinsichtlich

deren dem beweisbelasteten Kläger die genaue Kenntnis fehlt,

während die Beklagte leicht die notwendige und ihr ebenfalls

zumutbare Aufklärung geben kann. Voraussetzung für eine erhöhte

Darlegungslast der Beklagten nach der vorgenannten Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs ist jedoch, daß zunächst der Kläger seiner

Darlegungslast nachgekommen ist und alles vorgetragen hat, was ihm

möglich und zumutbar ist. Dies ist aber nicht der Fall. Hierzu

hätte es einmal des konkreten Vortrags zur Preissituation

hinsichtlich der Plastiktüten bedurft. Dabei hätte der Kläger auch

zu der von der Beklagten bereits in der Berufungserwiderung

angeführten Behauptung Stellung nehmen müssen, wonach aufgrund des

internationalen Wettbewerbs die Plastiktragetaschen in

Billigländern hätte beschafft werden können, in denen z. B.

Bestimmungen wie § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG nicht gelten, und sich

der Preis für Plastiktragetaschen nach den Angeboten dieser

Billigländer richtet, wie vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten

ebenfalls im Termin vom 28. Oktober 1992 näher ausgeführt (und im

Schriftsatz vom 09. Dezember 1992 ergänzt, was aber hier

unberücksichtigt bleiben kann). Der Kläger ist zu diesem Vortrag

auch als Verband im Sinne von § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG ohne weiteres

in der Lage. Zudem vertritt er unstreitig einen Konkurrenten der

Beklagten, vermag sich daher ebenfalls die erforderlichen

Informationen zu verschaffen, um für einen Betrieb wie dem der

Beklagten detailliert aufzuzeigen, wie die behaupteten Vorteile

der Beklagten durch die angebliche Ersparnis ihre

Wettbewerbssituation gegenüber der Konkurrenz bei dem Vertrieb von

Plastiktüten positiv beinflussen können, also wie z. B. die Preise

für die Plastiktüten kalkuliert werden, wie die Vorteile sich bei

der Materialbeschaffung, bei der Vertriebsorganisation und beim

Werbeverhalten auswirken können usw.

Erst wenn der Kläger in diesem Sinn so

konkret wie möglich derartige eventuelle Auswirkungen der

Ersparnis dargelegt hat, ist es der Beklagten möglich und

zumutbar, hierzu jeweils konkret Stellung zu nehmen. Nur auf dieses

Weise erhält auch der Senat eine ausreichend konkrete Grundlage zur

Óberprüfung des Parteivortrags gegebenenfalls durch

Beweiserhebung. An einem derartigen Vortrag des Kläger fehlt es

jedoch. Letztlich beschränkt sich der Kläger in der

Berufungsinstanz wie schon in der ersten Instanz auf die

Behauptung der angeblichen Ersparnis durch die Nichtinstallation

der Abluftanlage und führt darüber hinaus lediglich "abstrakt"

einige Möglichkeiten an, wo sich die Ersparnis bei der Beklagten

niederschlagen kann, ohne aber auf die konkrete Situation der

Beklagten bzw. eines Betriebs wie dem der Beklagten einzugehen.

Eine Stellungnahme zu der von der Beklagten erörterten

Preissituation bei Plastiktragetaschen und der erwähnten

Angebotslage im Hinblick auf die ausländische Konkurrenz

fehlt.

Ist damit vom Kläger nicht hinreichend

dargelegt, daß sich die zunächst nur betriebsinternen Vorteile der

Beklagten durch die angebliche Ersparnis der Installation und

Wartung der Abluftanlage auch in ihrem Wettbewerb gegenüber den

Konkurrenten bei dem Angebot der auf den streitgegenständlichen

Druckmaschinen hergestellten Plastiktüten realisiert haben, wäre

somit der Kläger mit dem Hauptantrag zu Ziffer 1 unterlegen.

Dementsprechend war er gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO insoweit mit den

Kosten des Rechtsstreits zu belasten.

An diesem Ergebnis würde sich auch

nichts ändern, wenn der Kläger ohne die übereinstimmenden

Erledigungserklärungen der Parteien vom Senat gemäß § 139 ZPO auf

die Unsubstantiiertheit seines Vortrags hätte hingewiesen und ihm

Gelegenheit zu weiterem Vortrag hätte gegeben werden müssen. Es ist

zunächst allein das Risiko des Klägers, wenn der Rechtsstreit zu

einem Zeitpunkt übereinstimmend für erledigt erklärt wird, zu dem

die Klage nicht hinreichend schlüssig ist. Außerdem ist zum

Zeitpunkt der Entscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO ungewiß, ob das

Klagevorbringen vom Kläger nach einem entsprechenden gerichtlichen

Hinweis genügend substantiiert wird, was ebenfalls allein zu Lasten

des Klägers gehen muß. Vorliegend kommt hinzu, daß es eines

Hinweises nach § 139 ZPO an den Kläger nicht bedurfte. Das

Landgericht hat den Kläger bereits im angefochtenen Urteil auf die

Unzulänglichkeit seiner Darlegungen hingewiesen. Darüber hinaus

hat der Beklagte in seiner Berufungserwiderung ausdrücklich die

mangelnde Substantiiertheit des Klägervortrags beantstandet, ohne

daß dies dem Kläger Anlaß zu weiteren Ausführungen gegeben hat.

Schließlich hat der Senat im Termin vom 28. Oktober 1992

ausführlich dargelegt, daß und aus welchen Gründen der Vortrag des

Klägers zu der Realisierung der angeblichen Ersparnis durch

Nichtinstallation der Abluftanlage seitens der Beklagten im

Wettbewerb zu den Konkurrenten auf dem Markt der

Plastiktragetaschen nicht ausreicht, um den Tatbestand des § 1 UWG

auszufüllen. Auch bei dieser Gelegenheit - oder in den

nachfolgenden Schriftsätzen - hat der Kläger seinen Vortrag aber

nicht entsprechend ergänzt.

2.

Erfolglos war die Klage ebenfalls,

soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag zum Klageantrag zu Ziffer

1 Unterlassung des Betriebsvon Druckmaschinen, die nicht den

Erfordernissen des § 5 Abs. 1 2 BImSchG entsprechend ausgelegt

sind, verlangt. Dieser Hilfsantrag scheitert aus den vom

Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführten Gründen

schon daran, daß das Landgericht Köln für eine derartige Klage

nicht örtlich zuständig und die Klage damit unzulässig war.

Der Kläger stützt seinen Hilfsantrag

auf § 1 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Ziffer 2 BImSchG. Eine

Zuständigkeit von Köln wäre nach der somit allein in Betracht

kommenden Vorschrift des § 24 Abs. 2 UWG nur dann gegeben, wenn die

der Beklagten vorgeworfene Wettbewerbshandlung auch im Bezirk des

Landgerichts Köln begangen worden ist oder eine entsprechende

Erstbegehrungsgefahr besteht. Dies setzt wiederum nach heute

einhelliger Ansicht der Rechtsprechung und Literatur voraus, daß

zumindest ein Tatbestandsmerkmal dieser Wettbewerbshandlung im

Landgerichtsbezirk Köln erfüllt ist (vgl. für viele

Baumbach-Hefermehl, a. a. O. § 24 UWG Rdnr. 6 m. w. N.), was aber

nicht der Fall ist. § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG, gegen den die

Beklagte nach dem Vortrag des Klägers verstößt, hat - worauf schon

der Wortlaut der Vorschrift hinweist - im Gegensatz zu § 5 Abs. 1

Ziff. 1 BImSchG ausschließlich Vorsorgecharakter und greift ein,

ohne daß ein Schaden bereits eingetreten sein muß bzw. ohne daß das

Vorliegen von Schäden zu prüfen ist. Ziel dieser Norm ist es

vielmehr gerade, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher

Umwelteinwirkungen zu treffen, und zwar in planender Voraussicht

schon im Hinblick auf künftige Emissionsverhältnisse (vgl. BVerwG

DVBl. 1984/477, 478; BVerwG DVBl. 1982/959, 960). Kommt es danach

für die Erfüllung des Tatbestands des § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG

nicht darauf an, ob das angegriffene Betreiben der Anlage durch die

Beklagte auch zu schädlichen Auswirkungen im Landgerichtsbezirk

Köln führt, kann aus diesen von dem Kläger behaupteten Auswirkungen

des Wettbewerbsverstoßes der Beklagten keine Zuständigkeit von

Köln gemäß § 24 Abs. 2 UWG hergeleitet werden. Es handelt sich

hierbei um nicht zum Tatbestand des § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG

gehörende Folgewirkungen, die den Gerichtsstand des § 24 Abs. 2

UWG nicht zu begründen vermögen. Zuständig für das

Unterlassungsbegehren des Klägers ist vielmehr allein Göttingen,

wo die Anlage betrieben wurde.

3.

Schließlich wäre ohne die

übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien auch der

Klageantrag zu Ziffer 2 ohne Erfolg geblieben.

Soweit der Kläger diesen Anspruch auf

Ersatz der ihm durch die Abmahnung der Beklagten entstandenen

Aufwendungen auf §§ 683, 670 BGB stützt, ist aus den vom

Landgericht angeführten Erwägungen schon die Zuständigkeit von Köln

zu verneinen. Derartige Ansprüche sind grundsätzlich im

allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten einzuklagen, der aber nicht

Köln ist.

Soweit der Kläger den Zahlungsanspruch

in der Berufungsinstanz auch auf § 1 UWG gestützt hat, wäre zwar

gemäß § 24 Abs. 2 UWG Köln zuständig und das Klagebegehren damit

zulässig. Der Zahlungsanspruch aus § 1 UWG ist jedoch unbegründet,

denn der Kläger kann als Verband im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr.2 UWG

keinen Schadensersatz nach § 1 UWG verlangen. Ebenso hat er nach

allgemeiner Ansicht auch keine Möglichkeit, gemäß § 823 Abs. 2 BGB

in Verbindung mit § 1 UWG Schadensersatz zu verlangen, da die

Vorschriften des UWG nicht dem Schutz derartiger Verbände dienen

(vgl. Baumbach-Hefermehl, a. a. O., § 13 UWG Rdnr. 29 m. w..

N.).

Wäre somit der Kläger nach dem Sach-

und Streitstand zum Zeitpunkt der übereinstimmenden

Erledigungserklärungen der Parteien insgesamt mit seiner Klage

unterlegen, entsprach es gemäß § 91 a Abs. 1 UWG billigem Ermessen,

ihn mit den gesamten Kosten des Rechtsstreits zu belasten.






OLG Köln:
Beschluss v. 08.01.1993
Az: 6 U 39/92


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