Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. September 2007
Aktenzeichen: 7 W (pat) 30/06

(BPatG: Beschluss v. 05.09.2007, Az.: 7 W (pat) 30/06)

Tenor

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Patentanmeldung 10 2005 013 819.5

"Turbosegel-T.Flügel-T.Schaufel Doppel-Mehrfach/T.-Vielfach-Turboschaufel-Segel-Flügel und Komponenten"

ist am 24. März 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.

Mit Prüfbescheid der Prüfungsstelle 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Juni 2005 wurde der Anmelder darauf hingewiesen, dass die Anmeldung nur dann weiter bearbeitet werden könne, wenn die für eine Patentanmeldung zwingend erforderlichen Unterlagen (Patentansprüche, Beschreibung, Zeichnungen, Zusammenfassung) innerhalb einer Frist von zwei Monaten nachgereicht würden.

Mit Bescheid vom 13. September 2005 setzt die Prüfungsstelle eine Nachfrist von einem Monat. In seinem Schreiben vom 22. Oktober 2005 bat der Anmelder um nochmalige Zusendung des Erstbescheides und um Fristverlängerung. Unter Zustellung des Erstbescheides setzte das Patentamt am 9. November 2005, zugestellt am 13. Dezember 2005, letztmalig eine Frist von zwei Monaten, nach deren ergebnislosem Ablauf der Anmelder mit einer Zurückweisung rechnen müsste. Daraufhin antwortete der Anmelder mit einer 'Funktionsbeschreibung' und Auszügen aus lehrbuchartigen Abhandlungen.

Mit Beschluss vom 22. März 2006, zugestellt am 29. März 2006, wies die Prüfungsstelle 22 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung aus den Gründen des Bescheides vom 9. November 2005 zurück.

Am 12. März 2006 ging ein erneutes Gesuch des Anmelders um Fristverlängerung um zwei Monate ein; am 3. April und am 26. April 2006 reichte der Anmelder neue umfangreiche Unterlagen nach.

Am 23. April 2006 ging die Beschwerde des Anmelders gegen den Zurückweisungsbeschluss ein.

Zur Begründung trägt er vor, dass er infolge einer längerdauernden Erkrankung an der Einhaltung der gesetzten Zweimonatsfrist gehindert gewesen sei. Vor Ablauf der zweimonatigen Frist habe er Antrag auf eine zweimonatige Fristverlängerung gestellt. Rechtzeitig nach Abschluss der Überarbeitung des Patentantrages habe er das Patent form- und fristgerecht dem Patentamt zugestellt.

II.

Die zulässige Beschwerde kann in der Sache keinen Erfolg haben, weil der Mangel, der zur Zurückweisung der Anmeldung geführt hat, weiter hingegeben ist und kein für eine Patentanmeldung erforderlicher Patentanspruch vorliegt.

Nach § 34 Abs. 3 Ziff. 3 PatG muss eine Patentanmeldung einen oder mehrere Patentansprüche enthalten, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll. Zwar hat der Anmelder umfangreiche Unterlagen mit Beschreibungsteilen und Zeichnungen eingereicht, ein Patentanspruch ist darin aber nicht enthalten. Ein Patentanspruch ist aber zwingend für einen Patenterteilung erforderlich, weil darin definiert ist, was aufgrund der Patentanmeldung unter Schutz gestellt sein soll (§ 14 PatG). In seinem Bescheid vom 13. Juni 2005 hat das Patentamt den Anmelder darauf hingewiesen, dass im Patentanspruch zum Ausdruck kommen muss, welche konkreten technischen Merkmale des Anmeldungsgegenstandes unter Schutz gestellt werden sollen. Beispiele für die Abfassung von Patentansprüchen waren in dem Merkblatt für Patentanmelder (P2791) enthalten, das dem Erstbescheid als Anlage beigelegt wurde. Außerdem wurde der Anmelder auf die Beratung beim Patentamt hingewiesen. Nachdem der gerügte Mangel auch nach Ablauf der gesetzten 2-Monatsfrist nicht beseitigt worden ist, hat das Patentamt gemäß § 42 Abs. 3 PatG zu Recht die Anmeldung zurückgewiesen.

Die Berufung des Anmelders, dass er am 12. März 2006 eine Nachfrist beantragt habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die innerhalb dieser Nachfrist vom Anmelder am 26. April 2006 eingereichten Unterlagen enthalten wiederum keinen Patentanspruch und genügen wieder nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Da auch in der Zwischenzeit keine Patentansprüche eingereicht wurden, bleibt die Beschwerde erfolglos.

Tödte Eberhard Dr. Pösentrup Hilber Hu






BPatG:
Beschluss v. 05.09.2007
Az: 7 W (pat) 30/06


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