Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. August 2004
Aktenzeichen: 8 W (pat) 12/02

(BPatG: Beschluss v. 17.08.2004, Az.: 8 W (pat) 12/02)

Tenor

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Patentabteilung 1.11 des Patentamts vom 12. November 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Patentanmeldung ... mit der Bezeichnung "... " ist am 15.02.2001 beim Patentamt einge- gangen.

Mit gleichem Datum hat der Anmelder Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt.

Nach einem ablehnenden Bescheid der Patentabteilung 1.11 vom 25.06.2001, zu dem sich der Anmelder mit Eingabe vom 12.09.2001 (eing. am 15.09.2001) geäußert hat, hat die Patentabteilung mit Beschluss vom 12.11.2001 die Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung verweigert, dass die aus dem einzigen Patentanspruch entnehmbare Merkmalskombination durch den Stand der Technik vorbekannt sei und weitere, ggf. eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents begründende Merkmale den Unterlagen nicht entnehmbar seien.

Als hierfür relevanten Stand der Technik hat die Patentabteilung auf die Literaturstelle "Herbert W. Müller, Die Umlaufgetriebe, Berechnung Anwendung Auslegung, Springer-Verlag Berlin-Heidelberg-New York 1971, u.a. Seiten 17 bis 19, Abb. 19, 20, 36, 37 und Seiten 103 bis 105, Abb 97" verwiesen.

Gegen den Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt (eing. am 03.01.2002). Er führt in seinem Schriftsatz sinngemäß aus, dass die Anmeldung eine klare und eindeutige technische Lehre enthalte, welche gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Es bestehe damit eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents, weshalb die Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen sei.

Er beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Auf eine Zwischenverfügung des Senats vom 25. Mai 2004 hat der Anmelder nicht geantwortet.

II Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Die am 15.02.2001 eingegangenen Anmeldungsunterlagen umfassen - einen einzigen Patentanspruch ("Schutzanspruch") mit dem Wortlaut:

"Ausgestaltung des Planeten(motoren/generatoren)getriebes, dadurch gekennzeichnet, dass die Planetenräder zueinander einen verschiedenen Durchmesser aufweisen, bzw. aufweisen können, wobei eine entsprechende Ausgestaltung, die den Lauf des Getriebes gewährleistet, für die einzelnen Planetenräder am Sonnenrad, sowie, bei Bedarf, dem äußeren Zahnkranz (Hohlrad) eingerichtet ist",

- zwei Beschreibungsseiten (I und II),

- eine Zeichnung, bestehend aus einer Figur.

Beigefügt ist ferner eine Zusammenfassung.

Als Anmeldungsgegenstand lassen die Gesamtunterlagen ein Planetengetriebe erkennen, bei welchem die Planetenräder unterschiedliche Durchmesser aufweisen, wobei einzelne Räder als Motoren- bzw. Generatorräder ausgeführt sind.

Damit soll das Problem gelöst werden, ein optimal ausgelegtes Planetengetriebe für die zusätzliche Funktion eines Strom bzw. Energie sparenden Antriebs zu verbessern (Seite I, Zeilen 7 bis 10).

2. Aus der im Beschluss der Patentabteilung zum Stand der Technik angeführten Literaturstelle "Herbert W. Müller, Die Umlaufgetriebe" (a.a.O.) ist der Aufbau eines Planetengetriebes mit Hohlrad und Planetenrädern, die verschiedene Durchmesser aufweisen können, bekannt. Hiervon unterscheidet sich der Anmeldungsgegenstand durch die Ausführung einzelner Räder als Motoren- bzw. Generatorräder.

Damit ist der Anmeldungsgegenstand zwar als neu zu betrachten, auch dürfte seine gewerbliche Anwendbarkeit außer Zweifel stehen. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Mangels näherer konkreter Angaben in den Anmeldungsunterlagen beschränkt sich nämlich die beschriebene Ausführung einzelner Räder als Motoren- bzw. Generatorräder auf die Wirkungsangabe, dass die betreffenden Räder antreibend oder angetrieben sein sollen. Diese Maßnahmen wird der zuständige Fachmann, für den ein als Maschinenbautechniker ausgebildeter Getriebekonstrukteur anzusetzen ist, jedoch im Zuge des ständigen Verbesserungsbestrebens, das zu seinem Aufgabenfeld gehört, und im Rahmen seines Fachwissens treffen, ohne erfinderisch tätig zu werden.

Dem steht auch nicht die Argumentation des Anmelders in seinem Beschwerdeschriftsatz entgegen, das Wesen der Erfindung liege darin, dass durch den Antrieb einzelner Planetenräder eine vorteilhafte Verteilungsmöglichkeit entstehe. Auch diese Erkenntnis trifft der Fachmann, wie er oben definiert ist, im Rahmen seines Könnens und wird sie bei der angestrebten Verbesserung der Eigenschaften eines Planetengetriebes ohne weiteres anwenden.

3. Nach alledem ist in den gesamten Anmeldungsunterlagen nichts zu erkennen, was eine Patenterteilung rechtfertigen könnte, so dass eine hinreichende Aussicht auf die Erteilung eines Patents verneint werden muss.

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist daher gem. § 130 (1) PatG ausgeschlossen.

Kowalski Kuhn Hübner Hildebrandt Cl






BPatG:
Beschluss v. 17.08.2004
Az: 8 W (pat) 12/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f7acfa4b6eb7/BPatG_Beschluss_vom_17-August-2004_Az_8-W-pat-12-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share