Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 31. März 2004
Aktenzeichen: 1 BvR 525/04

(BVerfG: Beschluss v. 31.03.2004, Az.: 1 BvR 525/04)

Tenor

1. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. März 2004 - 3 OG 1/04 u.a. -, der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2004 - 3 NB 598/03 u.a. - und der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 14. November 2003 - 9 C 29/03 u.a. - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes; die Beschlüsse werden aufgehoben.

Das Verfahren wird an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

2. Das Land Schleswig-Holstein hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu ersetzen.

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, da dies zur Durchsetzung eines der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Zur Begründung wird auf den beigefügten Beschluss im Verfahren 1 BvR 356/04 verwiesen. Aus der Tatsache, dass vorliegend - über das Vorbringen im Verfahren 1 BvR 356/04 hinausgehend - noch weitere substantiierte Einwände erhoben worden sind, deren Überprüfung zweifelsohne dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist, ergibt sich nichts anderes.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 f.>).






BVerfG:
Beschluss v. 31.03.2004
Az: 1 BvR 525/04


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