Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 15. Juli 2011
Aktenzeichen: 1 AGH 27/11

(OLG Hamm: Urteil v. 15.07.2011, Az.: 1 AGH 27/11)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der voll­streckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Die zulässige Klage des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11.03.2011 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat die Beklagte durch den angefochtenen Bescheid die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen.

1.

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu wider­rufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögens­verfall wird vermutet, wenn entweder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis einge­tragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in un­geordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nach­zukommen. Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.

2.

Vorliegend kann für den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 11.03.2011 das Vorliegen des Vermögensverfalls festgestellt werden.

Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind das Erwirken von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (ständige Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 07.02. 2011 - AnwZ (B) 42/10, juris Rn. 4 m.w.N.).

Denn es haben in den zurückliegenden Jahren zumindest seit 1999 eine Vielzahl von Gläubigern Schuldtitel gegen den Kläger erwirkt und zahlreiche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ausgebracht. Dabei fällt insbesondere auf, dass der Kläger nicht in der Lage war, selbst Kleinbeträge zu bezahlen. Die zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides gültige Forderungs­übersicht der Beklagten umfasst 38 Positionen. Der Kläger räumt mit seiner Klage­begründung selbst ein, dass die Forderungen zu den Ziffern 33 und 35 auch derzeit noch offen seien, weil er sie zur Zeit nicht erfüllen könne. Auch hierzu hat die Gläubigerin - die Beklagte - Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen, die nicht zur Befriedigung geführt haben. Die Drittschuldnerauskunft der National-Bank von

März 2011 zeigt (Bl. 565 des Prozessheftes), dass dort Pfändungen in Höhe von insgesamt 31.600 EUR zzgl. Kosten und Zinsen vorliegen und in den letzten

12 Monaten drei weitere Pfändungen aufgehoben bzw. erledigt worden seien; die Geschäftsbeziehung sei gekündigt. Für den Kläger ist in der mündlichen Verhand­lung ausdrücklich eingeräumt worden, dass die Verbindlichkeiten noch nicht voll­ständig ausgeglichen sind.

3.

Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremd­geldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (ständige. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 05.12.2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559 Rn. 8, und vom 25. 06. 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8 m.w.N.).

Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung ausnahmsweise nicht bestand, sind nicht gegeben. Anders als der Kläger meint folgt das Vorliegen eines Ausnahmefalles nicht daraus, dass ein Hausgrundstück, das seine Ehefrau ererbt habe, im Werte von 800.000 EUR zum Verkauf stehe. Denn tatsächlich ver­fügt der Kläger nicht über ausreichende Mittel zur Befriedigung seiner Gläubiger, so dass die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden fortbesteht. Im Übrigen ist der Kläger durch Urteil des Landgerichts Essen vom 05.09.2006 (Bl. 280 Prozess­heft) wegen Untreue (vorsätzliches Unterlassen der Weiterleitung von vereinnahm­ten Mandantengelder) zu einer Geldstrafe von 70 Tagesätzen zu 60 EUR verurteilt worden. Durch Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm wurde der Kläger zu Geldbußen von 14.000 EUR (Urteil vom 12.04.2006), 10.000 EUR (Urteil vom 15.04.2009) und 5.000 EUR (Urteil vom 27.10.2010) ver­urteilt. Dies belegt, dass sich die Gefährdungen der Interessen der Rechtsuchenden bereits realisiert haben.

4.

Die gegen den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 11.03.20119 gerichtete An­fechtungsklage ist auch nicht im Hinblick auf eine nachträgliche Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers begründet.

4.1.

Denn nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( Beschluss vom 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10 Rn. 9 ff) ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Zulassungswiderrufs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördli­chen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder

- wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren wie hier entbehrlich ist (vgl. § 110 Abs. 1 JustG NRW) - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklun­gen ist allein einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.

4.2.

Überdies hat der Kläger eine nachträgliche Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachgewiesen.

Dies hätte allein dadurch geschehen können, dass der Kläger die Befriedigung seiner Gläubiger nachgewiesen und seine derzeitige wirtschaftliche Lage offen gelegt hätte; gleiches hätte gegolten, wenn der Kläger den Verpflichtungen aus Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen regelmäßig nachgekommen wäre und er außerdem die laufenden Kosten einschließlich der Lebenshaltungskosten hätte aufbringen können. Erforderlich wäre gewesen, dass der Kläger einen erfolg­versprechenden Tilgungsplan vorlegt hätte, der sich auf alle gegen ihn geltend gemachten Forderungen erstreckt haben müsste. Auf diese Grundsätze ist der Kläger in der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 23.05.2011 hingewiesen worden.

4.2.1.

Das Vorbringen des Klägers in seiner Klagebegründung belegt, dass eine nachträg­liche Konsolidierung nicht eingetreten ist. So räumt er ein, dass die Forderungen zu den Positionen 33 und 35 auch jetzt noch offen sind und dass er jedenfalls derzeit über keine Mittel zur Tilgung verfügt. Darüber hinaus ist eine Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse dadurch eingetreten, dass das Finanzamt F-Süd (Position 36) nunmehr in Gestalt einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung (Anlage 6 = Bl. 88 d.A.) zu einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegriffen hat; die Zustellung an den Drittschuldner ist am 23.03.2011 erfolgt.

Die aktuelle Forderungsübersicht ist nunmehr auf 40 Postionen angewachsen

(Bl. 71 d.A.). Neu hinzu gekommen sind die Positionen 39 und 40, wobei insbesondere die Position 40 von Bedeutung ist. Denn zu dieser Position hat es bereits einen Zwangsvollstreckungsversuch gegeben, der erfolglos geblieben ist.

4.2.2.

Eine nachträgliche Konsolidierung wäre auch nicht etwa deshalb festzustellen gewesen, weil der Kläger Miterbe oder Nutznießer nach seinem Schwiegervater geworden ist.

Klarzustellen ist angesichts des missverständlichen Vortrags des Klägers zunächst, dass der Kläger nicht etwa Erbe oder Miterbe geworden ist. Weder ist der Kläger Miterbe geworden (wie es in seinem Schriftsatz vom 14.06.2001 Seite 2 = Bl. 74 d.A. anklingt) noch ist seine Ehefrau Alleinerbin geworden (wie es im vorgenannten Schriftsatz Seite 3 = Bl. 75 d.A. anklingt). Tatsächlich weist der Erbschein (Bl. 77 d.A.) Frau , also die Ehefrau des Klägers, und Frau

B I T als Erben zu je ½ Anteil aus.

Zwar hat die Ehefrau des Klägers eine - undatierte - eidesstattliche Versicherung (Bl. 84 d.A.) abgegeben, dass sie mindestens 1,5 Mio. EUR geerbt habe und dass das durch Veräußerung des Hauses L , ...2 F, zufließende Geld von 800.000 EUR "auch meinem Ehegatten zur vollständigen Begleichung etwaiger Verbindlichkeiten zur Verfügung" stehe und dass der Kläger "volle Verfügungs­macht über das Vermögen" habe. Allerdings ist der Erblasser bereits am 03.03.2008 verstorben, ohne dass eine Erbauseinandersetzung unter den Miterben stattgefunden hat (der Erbschein stammt bereits vom 12.03.2008).

Angesichts dessen, dass der bereits verstrichene Zeitraum von immerhin mehr als drei Jahren nicht ausgereicht hat, die Erbmasse zu "versilbern" und den Kläger zu konsolidieren, und der Kläger auch überhaupt nichts dazu vorträgt, dass die Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft unmittelbar bevor stünde, handelt es sich bei den Zuflüssen, von denen sich der Kläger konsolidieren will, offenbar derzeit um reine Hoffnungen, die keine reale Grundlage haben. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger - wie für ihn in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat allerdings gänzlich unbelegt vorgetragen worden ist - nunmehr mittels einer Eigen­tümergrundschuld eine Darlehensfinanzierung vornehmen will. Da hierzu jedoch weitere Einzelheiten nicht vorgetragen sind, ist davon auszugehen, dass die Umfinanzierung bislang jedenfalls nicht über das Planungsstadium hinaus gekom­men ist.

Damit erweist sich die Klage des Klägers als unbegründet.

Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht.

Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig­keiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 Satz 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.

Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats tragend weder von der Rechtsprechung des Bundes­gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.

4.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO,

§ 709 Satz 1, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53,

59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig­keiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundes­verwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichts­höfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrens­mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskosten­hilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richter­amt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungs­gerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevoll­mächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.






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