Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 18. Dezember 1989
Aktenzeichen: 11 S 3283/89
(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 18.12.1989, Az.: 11 S 3283/89)
1. Ein Gerichtsbeschluß nach § 80 Abs 5 VwGO kann im Verfahren nach § 80 Abs 6 VwGO von Amts wegen aufgehoben werden, wenn nachträglich festgestellt wird, daß eidesstattliche Versicherungen falsch waren, die im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs 5 VwGO vorgelegt wurden und dabei entscheidungserhebliche Bedeutung hatten.
Gründe
Der Senat macht von der gesetzlich in § 80 Abs.6 VwGO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs.5 VwGO jederzeit zu ändern oder aufzuheben. Hierzu bedarf es keines Antrags; die Abänderungs- und Aufhebungsbefugnis des Gerichts besteht (auch) von Amts wegen (vgl.Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, Seite 1696 m.w.N.; a.A. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3.Aufl., RandNr.812). Der beschließende Senat ist als Gericht der Hauptsache zu dieser Entscheidung zuständig, da das Hauptsacheverfahren derzeit in der Berufungsinstanz (Az.: 11 S 212/89) anhängig ist (vgl. Finkelnburg/Jank, aaO, RandNr.825). Die Verfahrensbeteiligten sind in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 6.12.1989 im Verfahren Az.:11 S 212/89 sowohl zu den Umständen, die -- wie nachstehend auszuführen ist -- die Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 22.12.1987 rechtfertigen, als auch zu der Möglichkeit des Vorgehens nach § 80 Abs.6 VwGO gehört worden.
Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, daß die vorliegende Entscheidung keine (weitere) Rechtsmittelentscheidung gegenüber dem Senatsbeschluß vom 22.12.1987 darstellt. Denn das Verfahren nach § 80 Abs.6 VwGO eröffnet keine zusätzliche Rechtsmittelmöglichkeit. Mit dem vorliegenden Beschluß macht der Senat vielmehr von der durch § 80 Abs.6 VwGO eröffneten Möglichkeit der nachträglichen Korrektur gerichtlicher Beschlüsse, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs.5 VwGO unanfechtbar geworden sind, mit der Zielrichtung Gebrauch, einen ursprünglich verfahrensfehlerfrei ergangenen Beschluß, der von einem Verfahrensbeteiligten durch Vorlage zunächst nicht erkennbar falscher eidesstattlicher Versicherungen zu seinen Gunsten erwirkt wurde, auf Grund nachträglicher Erkenntnis der unzutreffenden Tatsachengrundlage zu beseitigen. Damit kommt hier nicht -- wie dies im Regelfall des Verfahrens nach § 80 Abs.6 VwGO angezeigt ist (vgl. dazu Finkelnburg/Jank, aaO, RandNr.829; Schoch, aaO, Seite 1693) -- die für eine zukunftsorientierte Entscheidung über die Fortdauer der im Aussetzungsverfahren getroffenen Entscheidung naheliegende (entsprechende) Anwendbarkeit des für die Abänderungsklage (vgl. §§ 323 ZPO, 173 VwGO) geltenden Grundsatzes in Betracht, daß eine Abänderung nur für die Zukunft möglich ist. Bei der im vorliegenden Fall gegebenen Sach- und Rechtslage ist es vielmehr geboten, den Senatsbeschluß vom 22.12.1987 nicht (nur) abzuändern, sondern im sachlichen Ausspruch -- und damit auch in der daraus folgenden Kostenentscheidung -- vollständig aufzuheben und durch eine neue Sachentscheidung über die damit noch zur Entscheidung anstehende Beschwerde gegen den ursprünglichen Beschluß des Verwaltungsgerichts zu ersetzen. Diese Entscheidung ist insbesondere unter entsprechender Heranziehung der Grundsätze über die -- zur Bereinigung von Verfahrensfehlern ("Pannen") des Gerichts dienende -- Selbstkontrolle der Gerichte (siehe dazu BVerwG, Beschluß vom 20.1.1984, NVwZ 1984, 154 = DÖV 1984, 889) und der Grundgedanken des Wiederaufnahmeverfahrens (siehe dazu Kopp, VwGO, Komm., 8.Aufl., RandNr.107a zu § 80 VwGO) gerechtfertigt. Die vorliegende Entscheidung, die damit nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit Wirkungen entfaltet, ist hier insbesondere im Blick auf die dadurch gestaltete materielle (ausländerrechtliche) Rechtslage geboten. Die Wirkung des Senatsbeschlusses vom 22.12.1987, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet worden war, bestand -- außer in der dadurch zwangsläufig (nach § 154 Abs.1 VwGO) begründeten Kostenpflicht der Antragsgegnerin -- insbesondere darin, daß der Aufenthalt des Antragstellers (rückwirkend auf den Zeitpunkt der Ablehnung des Aufenthaltserlaubnisantrags durch die Verfügung der Antragsgegnerin vom 6.5.1987) wegen der gesetzlichen Regelung des § 21 Abs.3 Satz 1 AuslG fortdauernd als erlaubt galt. Bei der gegebenen Sachlage ist es geboten, diese -- unrechtmäßig erlangte -- aufenthaltsrechtliche Position mit Rückwirkung zu beseitigen. Denn es besteht keine Veranlassung, die -- grundsätzlich kraft Gesetzes bestehende -- sofortige Vollziehbarkeit der angefochtenen Versagung der Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 21 Abs.3 Satz 2 AuslG) -- mit der Folge, daß der Aufenthalt des Antragstellers ab dem Zeitpunkt der behördlichen Ablehnung des Aufenthaltserlaubnisantrags (hier durch die Verfügung der Antragsgegnerin vom 6.5.1987) illegal wird, für den Antragsteller die (gesetzliche) Verlassenspflicht des § 12 Abs.1 Satz 1 AuslG eintritt und die Ausländerbehörde nicht (mehr) an der notfalls zwangsweisen Durchsetzung dieser Pflicht gehindert ist -- durch Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 80 Abs.5 VwGO auszusetzen. Die Sachlage stellt sich nämlich inzwischen anders dar, als dies in dem Senatsbeschluß vom 22.12.1987 gewürdigt wurde. In diesem Beschluß wurde den eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers (vom 7.9.1987) und seiner (damaligen) deutschen Ehefrau (vom 4.9.1987) entscheidende Bedeutung beigemessen. Die (damaligen) Ehegatten hatten übereinstimmend sinngemäß an Eides Statt versichert, die eheliche Lebensgemeinschaft bestehe und sie hätten nicht die Absicht, die Ehe aufzulösen oder sich zu trennen, vielmehr besuchten sie einander gegenseitig so oft wie möglich und seien auch über längere Zeit hinweg zusammen. Diese Erklärungen waren falsch. Nach den Feststellungen in dem rechtskräftigen Scheidungsurteil des Amtsgerichts -- Familiengericht -- ... vom 20.10.1988, mit dem die Ehe des Antragstellers mit seiner deutschen Ehefrau geschieden wurde, steht fest, daß die (früheren) Ehegatten mindestens seit November 1986 voneinander getrennt lebten und der Antragsteller zumindest seit dieser Zeit nichts unternommen hat, um eine eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen. Dementsprechend erweist sich die angefochtene Versagung der Aufenthaltserlaubnis nunmehr als offensichtlich rechtmäßig (siehe dazu sowie zur Würdigung der Beweislage im einzelnen das Senatsurteil vom 6.12.1989 im Hauptsacheverfahren 11 S 212/89), so daß der Beschluß des Senats vom 22.12.1987 -- 11 S 2133/87 -- aufzuheben und die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.7.1987, mit dem der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt wurde, zurückzuweisen ist.
Der beschließende Senat sieht Veranlassung dazu, darauf hinzuweisen, daß er im vorliegenden Fall von dem in § 80 Abs.6 VwGO eröffneten gerichtlichen Ermessen, auch von Amts wegen tätig zu werden, insbesondere deshalb zu Lasten des Antragstellers Gebrauch macht, um damit zum Ausdruck zu bringen, daß die Gerichte gehalten sind, alle rechtlichen Möglichkeiten zu nutzen, um Störungen eines ordnungsgemäßen Prozeßablaufs -- wie hier durch die Vorlage falscher eidesstattlicher Versicherungen -- wirksam zu begegnen. Die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen zur Glaubhaftmachung (vgl. § 294 Abs.1 ZPO in entsprechender Anwendung) ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs.5 VwGO -- insbesondere im Hinblick auf die Untersuchungspflicht des § 86 Abs.1 VwGO -- von besonderer Bedeutung. In Anbetracht der verfassungsrechtlichen Garantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 Satz 1 GG) und der Eilbedürftigkeit von Gerichtsentscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muß sich das Verwaltungsgericht regelmäßig darauf verlassen können, daß eidesstattliche Versicherungen, die in diesem Verfahren vorgelegt werden und zur hinreichenden Ermittlung der Sachlage in der Regel ausreichen (vgl. Kopp, aaO, RandNr.91 zu § 80 VwGO), auch inhaltlich zutreffend sind. Erweisen sie sich -- wie hier -- später als falsch, so hat das Gericht (auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder auch von Amts wegen) die Möglichkeit der Korrektur seiner -- nunmehr als nicht gerechtfertigt erkannten -- Entscheidung durch deren Aufhebung nach § 80 Abs.6 VwGO, ohne daß -- wie dies für ein Wiederaufnahmeverfahren in einem Hauptsacheverfahren erforderlich wäre (vgl. § 153 Abs.1 VwGO i.V. mit §§ 580 Nr.4, 581 Abs.1 ZPO) -- zuvor eine rechtskräftige Verurteilung wegen der Straftat (§ 156 StGB) ergangen ist oder die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.
Im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs.6 VwGO ist auch der Kostenausspruch in dem Senatsbeschluß vom 22.12.1987 zu überprüfen und aufzuheben (siehe zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise BVerfG, Beschluß vom 18.6.1985, BVerfGE 70, 180, 190). Als gesetzliche Folge der Zurückweisung der Beschwerde ergibt sich aus § 154 Abs.2 VwGO die Kostenpflicht des Antragstellers, dessen Beschwerde erfolglos geblieben ist. Die Frage eines Prozeßbetrugs bleibt davon unberührt.
Die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluß vom 22.12.1987 bleibt bestehen. Für das vorliegende Verfahren nach § 80 Abs.6 VwGO ist kein Streitwert festzusetzen, da insoweit keine (weiteren) Gebühren entstehen (vgl. Nr.1232 des Kostenverzeichnisses zum GKG; §§ 114 Abs.4 Satz 1, 40 Abs.2 BRAGO).
VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 18.12.1989
Az: 11 S 3283/89
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