Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 29. Juni 1999
Aktenzeichen: 22 K 6821/98

(VG Köln: Urteil v. 29.06.1999, Az.: 22 K 6821/98)

Tenor

Die der Beigeladenen erteilte Lizenz vom 18.11.1998 wird aufgehoben, soweit sie die garantierte Zustellung der am Nachmittag und nach Geschäftsschluß abgeholten Sendungen bis spätestens 12.00 Uhr am darauffolgenden Werktag zum Gegenstand hat (3.1 Nr. 4, 12).

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Bei-geladenen tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und die Beigeladene und die Beklagte zu je einem Sechstel.

Tatbestand

Die Beigeladene, die in der Rechtsform einer GmbH die Beförderung von Briefen, Paketen und sonstigen Gegenständen betreibt, beantragte mit Schreiben vom 30. Juni 1998 die Erteilung einer Lizenz gem. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Postgesetz. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post erteilte am 29. Juli 1998 die begehrte Lizenz mit dem räumlichen Geltungsbereich I. und T. . Sie sah dabei die Tatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Postgesetz als er- füllt an, weil die Dienstleistung der Beigeladenen folgende Leistungsmerkmale um- fasse:

- Abholung der Sendungen bei den Kunden zu festgelegten Zeiten oder auf Abruf - Weiterleitung und Zustellung der Sendungen am Tage der Abholung - Nichtberechnung des Sendungsentgelts bei Verfehlen der Zustellzeit - Umlenkbarkeit bzw. Rückholbarkeit der Sendung zwischen Abholung und Auslieferung - Nachträgliche Abrechnung am Monatsende - Bei unzustellbaren Sendungen Ermittlung der Nachsende- adresse - Kostenloser zweiter Zustellversuch am nächsten Tag - Sofortige Rückgabe an den Absender bei definitiv unzustell- baren Sendungen - Optional die Voretikettierung von Briefumschlägen.

Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post beteiligte die Klägerin nicht am Verwaltungsverfahren.

Die Klägerin hat am 18. August 1998 mit dem Antrag,

die durch die Beklagte der Beigeladenen gem. §§ 5, 6, 51 Abs. 1 Satz 2 PostG erteilte Lizenz aufzuheben,

Klage erhoben. Während des Verfahrens hat die Beigeladene mit Schreiben vom 07. Oktober 1998 an die Beklagte beantragt, die ihr erteilte Lizenz zu ändern. Sie hat am 18. November 1998 die Lizenzurkunde vom 29. Juli 1988 zurückgegeben. Am 18. November 1998 erteilte die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post der Beigeladenen eine erneute Erlaubnis, Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für andere zu befördern. Das Lizenzgebiet umfaßte wieder die Bundesländer T. -Holstein und I. . Sie bezog sich u.a. auf "dem Ergebnis des Antragsverfahrens entsprechende Dienstleistungen, die von Universaldienstleistungen trennbar sind, besondere Leistungsmerkmale auf- weisen und qualitativ höherwertig sind (§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG)". Unter Ziffer 3.1 der Lizenzurkunde heißt es:

"Die im Antragsverfahren spezifizierte Dienstleistung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 umfaßt folgende Merkmale:

1. Abholung der Sendungen bei den Kunden zu festgelegten Zeiten oder auf Abruf, 2. garantierte Zustellung der bis 15 Uhr abgeholten Sendun- gen am gleichen Tag, 3. Abholung der Sendungen bei den Kunden zu festgelegten Zeiten oder auf Abruf zwischen ca. 15 Uhr und ca. 17.30 Uhr bzw. die Abholung der Sendungen aus den Ge- schäftsräumen der Kunden nach Geschäftsschluß bis läng- stens 24 Uhr, 4. garantierte Zustellung der am Nachmittag und nach Ge- schäftsschluß abgeholten Sendungen bis spätestens 12 Uhr am darauffolgenden Werktag, 5. Nichtberechnung des Sendungsentgelts bei Verfehlen des Zustellzeitziels, 6. Umlenkbarkeit bzw. Rückholbarkeit der Sendungen zwischen Abholung und Auslieferung, 7. nachträgliche monatliche Abrechnung der tatsächlich er- brachten Leistungen, 8. Ermittlung der Nachsendeadresse bei unzustellbaren Sen- dungen, 9. kostenloser zweiter Zustellversuch am nächsten Tag, 10. sofortige Rückgabe der Sendungen an den Auftraggeber bei definitiver Unzustellbarkeit, 11. Zustellung der bis 17.30 Uhr abgeholten Sendungen als Terminsendungen bis 23 Uhr, 12. Zustellung der nach Geschäftsschluß abgeholten Sendungen als Terminsendungen nach Wahl des Kunden entweder bis 9 Uhr oder bis 11 Uhr am nächsten Werktag, 13. alternativ die Zustellung von Sendungen zu einem mit dem Kunden vereinbarten festen Termin, nicht jedoch am Tag nach der Abholung, 14. Zustellung von Sendungen gegen Empfangsnachweis, 15. Lagerung von Sendungen bei Abwesenheit des Empfängers, 16. wahlweise Voretikettierung von Briefsendungen und 17. das Anbieten und Erbringen der oben angeführten Dienst- leistungen in dem unter Textziffer 1.2 beschriebenen Lizenzgebiet."

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die durch die Beklagte der Beigeladenen erteilte Lizenz vom 18. November 1998 insoweit aufzuheben, als sie sich auf Dienstleistungen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG bezieht.

Sie trägt vor, die erteilte Lizenz greife in ihre gesetzliche Exklusivlizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG ein. § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG begründe für sie ein drittschützendes Abwehrrecht. Daraus folge ihre Klagebefugnis. Die Lizenz sei verfahrensfehlerhaft erteilt worden: Sie, die Klägerin, hätte nach § 13 Abs. 2 VwVfG beteiligt werden müssen. Ihr Recht auf Anhörung sei verletzt worden. Außerdem habe die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt. Schon dies müsse zur Aufhebung der Lizenz führen, weil der Tatbestand des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG prognostische Elemente enthalte. Die Lizenz verstoße auch gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des § 37 VwVfG.

Art. 143b GG stelle die verfassungsrechtliche Abschirmung der Exklusivlizenz gegenüber dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG dar. Deshalb könne die Beigeladene sich auf das Grundrecht der Berufsfreiheit gegenüber der Exklusivlizenz nicht berufen.

Der Tatbestand des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG bedürfe einer Auslegung, die dem Recht der Europäischen Union konform sein müsse. Deshalb sei das Merkmal der Trennbarkeit nur gegeben, wenn ein Bedarf von Wirtschaftsteilnehmern an den Postdienstleistungen des Lizenznehmers bestehe. Der Gesetzgeber habe sich nämlich an die Corbeau-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes anlehnen wollen. Dies folge aus der Niederschrift der 42. Sitzung des Postausschusses. Ein wirtschaftlicher Bedarf an den durch die Lizenz genehmigten Dienstleistungen bestehe jedoch nicht: Umfragen hätten ergeben, daß lediglich bei etwa einem Prozent der Briefsendungen ein Interesse an einer taggleichen Zustellung bestehe. Entscheidend für die Inanspruchnahme der Beigeladenen sei vielmehr der niedrigere Preis. Wie die übrigen Tatbestandsmerkmale verstanden würden, sei aus der Lizenzpraxis der Beklagten nicht erkennbar. Die Dienstleistungen der Beigeladenen seien nicht höherwertig. Entscheidend für die Höherwertigkeit einer Dienstleistung sei der Preis: Dies folge aus der 18. Erwägung der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 - Postrichtlinie - und aus dem Schlußantrag des Generalanwalts Tesauro im Corbeau-Verfahren.

Außerdem setze § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG voraus, daß die Lizenzerteilung nicht das wirtschaftliche Gleichgewicht des von der Klägerin erbrachten Universaldienstes gefährde. Dies erfordere eine prognostische Beurteilung durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post. Das gelte in der Übergangs- phase bis zum Auslaufen der gesetzlichen Exklusivlizenz. In dieser Zeit sei das Ausgleichssystem des Postgesetzes noch nicht funktionsfähig. Das Erfordernis folge weiter aus der Pflicht der Beklagten zur Beachtung der Regulierungsziele nach § 6 Abs. 2 Satz 1 PostG.

Allerdings sei den Mitgliedstaaten eine Liberalisierung des Postmarktes über die Mindestbestimmungen der Postrichtlinie nach Art. 26 dieser Richtlinie möglich. Dies müsse jedoch mit dem EGV, insbesondere mit Art. 86 Abs. 2 EGV vereinbar sein. Die Liberalisierung dürfe nicht dazu führen, daß dem Universaldienst leistenden Unternehmen - in Deutschland der Klägerin - die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen nicht mehr möglich sei. Art. 86 Abs. 2 EGV sei eine Schutznorm für das Monopolunternehmen. Eine förmliche Betrauung der Klägerin mit der Erbringung des Universaldienstes sei nicht erforderlich.

§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG betreffe nur neue Dienste. Auf die Tätigkeit der Beigeladenen sei die Vorschrift auch dem Grunde nach nicht anwendbar, diese greife nur dann nicht in die Exklusivlizenz ein, wenn sie alle Merkmale des Kurierdienstes erfülle. § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG sei Spezialnorm gegenüber § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Klage mangels Klagebefugnis der Klägerin für unzulässig: Die erteilte Lizenz befreie die Beigeladene nicht von der Beachtung der Exklusivlizenz. Einen Schutz vor Konkurrenz gebe es im Gewerberecht nicht. Die Leistungen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG seien nicht von der Exklusivlizenz umfaßt. Deshalb enthalte die Lizenz keine Regelung gegenüber der Klägerin. Die gesetzliche Exklusivlizenz diene nicht der Finanzierung des Universaldienstes. Sie sei der Klägerin vielmehr verliehen, um ihr die Umstellung auf die Bedingungen des freien Marktes nach Aus- laufen der Exklusivlizenz zu ermöglichen. Das wirtschaftliche Gleichgewicht des Universaldienstes sei unerheblich. Es sei auch nicht Regulierungsziel des § 2 Abs. 2 Nr. 3 PostG. Außerdem ermögliche die Gefährdung des Regulierungszieles lediglich Nebenbestimmungen (§ 6 Abs. 2 PostG). Das Bedarfsmarktkonzept habe der Gesetzgeber nicht übernommen.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, der Gesetzgeber habe nicht sämtliche vom EuGH in der Corbeau- Entscheidung erörterten Kriterien in die gesetzliche Regelung aufgenommen. Es komme nur auf die Unterscheidbarkeit sowie die qualitative Höherwertigkeit in Gestalt besonderer Leistungsmerkmale an. Den gesetzlichen Anforderungen genüge die merkliche Hebung des Standards einer einfachen Postdienstleistung. Dies treffe auf die Abholung beim Absender, eine schnellere oder zuverlässigere Verteilung und die Umlenkbarkeit der Sendungen zu. Sie hole die Sendungen beim Kunden zwischen 15.30 Uhr und 17 Uhr ab, bei einem entsprechenden Bedürfnis auch spä- ter, und stelle sie am folgenden Tage bis spätestens 12 Uhr zu.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Gegenstand der Anfechtungsklage ist die Lizenz vom 18.11.1998, soweit darin der Beigeladenen Postdienstleistungen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG erlaubt worden sind.

Die Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie macht die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes nach § 51 Abs. 1 PostG geltend. Diese Vorschrift dient - auch - dem Schutz der Klägerin,

a. A.: Gramlich, Gesetzliche Exklusivlizenz, Universaldienstpflichten und "höherwertige" Dienstleitungen im PostG 1997, S. 99; widersprüchlich: LG Lüneburg, Urteil vom 30. Juli 1998 - 11 O 10/98 -, S. 16 und 17 der Urteilsaus- fertigung.

Das Lizensierungsverfahren gemäß §§ 5 ff. PostG dient nicht nur der Prüfung, ob durch die geschäftliche Betätigung der Beigeladenen öffentliche Interessen beeinträchtigt werden können. Ein beachtenswerter Drittschutz muß nämlich nicht aus dem Genehmigungstatbestand selbst folgen - hier § 6 PostG -, sondern kann nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch durch Vorschriften vermittelt werden, die dessen Voraussetzungen ausfüllen. § 51 Abs. 1 PostG stellt eine solche Vorschrift dar, die § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PostG ausfüllt. § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG verschafft der Klägerin ein staatlich gewährtes Exklusivrecht, das darauf gerichtet ist, Dritte aus dem Tätigkeitsbereich des Inhabers der Exklusivlizenz auszuschließen. Die Klägerin ist als Trägerin der Exklusivlizenz in § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG ausdrücklich genannt und damit eindeutig individualisiert. Sie kann von der Lizenzerteilung an Konkurrenzunternehmen auch rechtlich betroffen sein.

Zwar gestaltet eine Lizenzerteilung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG nicht den Geltungsbereich der gesetzlichen Exklusivlizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG um. Denn der Umfang des Sonderrechtes, welches der Klägerin während der Geltungsdauer des Übergangsregimes gesetzlich eingeräumt ist, kann durch Lizen- zerteilungen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG rechtlich nicht verändert werden. Unabhängig von Lizenzerteilungen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG steht der Klägerin nämlich bis zum 31. Dezember 2002 das Recht zu, Briefsendungen und adressierte Kataloge, deren Einzelgewicht weniger als 200 g und deren Einzelpreis bis zum fünffachen des am 31. Dezember 1997 geltenden Preises für entsprechende Postsendungen der untersten Gewichtsklasse beträgt, gewerbsmäßig zu befördern.

Jedoch folgt die Klagebefugnis der Klägerin aus dem Umstand, daß das gesetzliche Sonderrecht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG die Eigenschaft der Exklusivität einbüßt, wenn Lizenzerteilungen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG den zugunsten der Klägerin reservierten Bereich unrechtmäßig erfassen. Dies macht die Klägerin geltend und eine derartige Rechtsverletzung erscheint auch nicht ausgeschlossen.

Auch soweit die Klägerin nunmehr die Lizenz der Beigeladenen vom 18.11.1998 anficht, ist diese Änderung der Klage gemäß § 91 Abs. 1, 2 VwGO zulässig,

vgl. Redeker/von Oertzen, Kommentar zur VwGO, 12. Auflage 1997, § 79 Rdnr. 3, m. w. N.

Das Gericht hält die Änderung für sachdienlich. Zudem ist die Einwilligung der Beklagten anzunehmen, weil sie sich in der mündlichen Verhandlung widerspruchslos auf die geänderte Klage eingelassen hat.

Die Klage ist auch zum Teil begründet.

Der angefochtene Lizenzbescheid verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, soweit die garantierte Zustellung der am Nachmittag und nach Geschäftsschluß abgeholten Senungen bis spätestens 12.00 Uhr am darauffolgenden Werktag genehmigt ist. Im übrigen verletzt er die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Der Lizenzbescheid findet insoweit seine Rechtsgrundlage in §§ 5 Abs. 1, 6, 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG.

Die Klägerin hat das geltend gemachte Abwehrrecht aus § 51 Abs. 1 PostG nicht verwirkt. Die Voraussetzungen der Verwirkung liegen nicht vor. Hierbei kann dahinstehen, ob überhaupt ein hinreichender Zeitablauf zwischen der Lizenzerteilung und ihrer Anfechtung durch die Klägerin vorliegt. Denn es fehlt jedenfalls an einem Verhalten der Klägerin, welches ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten und der Beigeladenen begründen könnte, die Klägerin werde von einer Ausübung der geltend gemachten Rechte absehen.

Soweit die Kammer den Lizenzbescheid aufgehoben hat, kann dahinstehen, ob die Beklagte insoweit formelle Rechte der Klägerin verletzt hat. Im übrigen verletzt der angefochtene Lizenzbescheid die Klägerin nicht in ihren formellen Rechten.

Soweit die Klage keinen Erfolg hat, gilt folgendes:

Die Klägerin ist durch die Sachverhaltsermittlung der Beklagten im Verwaltungsverfahren nicht in eigenen Rechten verletzt. Der in § 24 VwVfG normierte Untersuchungsgrundsatz sichert das öffentliche Interesse im Verwaltungsverfahren. Eine ungenügende Sachaufklärung der Verwaltungsbehörde rechtfertigt in Fällen rechtlich gebundener Entscheidung nicht die gerichtliche Aufhe- bung der Verwaltungsentscheidung, sondern das Gericht ist nach § 86 VwGO verpflichtet, den Sachverhalt in dem für die Entscheidung erforderlichen Umfang selbst aufzuklären,

vgl. Knack, Kommentar zum VwVfG, 6. Auflage 1998, § 24 Rdnr. 7 m. w. N.

Die Entscheidung der Beklagten über einen Lizenzantrag gemäß § 6 PostG ist rechtlich gebunden. Denn die Lizenz ist zu versagen, wenn keine Versagungsgründe vorliegen. Bei der Entscheidung ist der Beklagten - wie noch auszuführen ist - weder ein Beurteilungs- noch ein Ermessensspielraum eingeräumt noch enthält die Entscheidung prognostische Elemente, die der Klägerin ein Recht auf eine gerechte Abwägung eröffnen könnten.

Der Lizenzbescheid verletzt auch nicht Beteiligungsrechte der Klägerin. Zwar hat die Beklagte die Klägerin am Lizensierungsverfahren nicht beteiligt. Dies ist indes unschädlich. Denn ein Anspruch der Klägerin auf Verfahrensbeteiligung besteht nicht.

Aus § 44 PostG i. V. m. § 74 Abs. 2 TKG folgt kein Recht der Klägerin auf Beteiligung am Lizenzerteilungsverfahren. Diese Vorschriften regeln lediglich die Beiladung im Verfahren vor den bei der Regulierungsbehörde gebildeten Beschlußkammern. Lizenzen nach § 5 PostG werden indes nicht im Beschlußkammerverfahren, sondern im Verwaltungsverfahren nach §§ 9 ff. VwVfG erteilt, wie sich aus § 46 Abs. 1 PostG ergibt.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Hinzuziehung zum Lizenzer- teilungsverfahren auch nicht aus § 13 Abs. 2 VwVfG und auch kein Recht aus Artikel 19 Abs. 4 GG auf Verfahrensteilhabe. Denn eine Hinzuziehung der Klägerin im Verwaltungsverfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 2 VwVfG war nicht notwendig, weil der Ausgang des Lizenzerteilungsverfahrens keine rechtsgestaltende Wirkung für die Klägerin hat. Der angefochtene Lizenzbescheid gestaltet nämlich das Exklusivrecht der Klägerin nicht. Die Exklusivlizenz der Klägerin wird durch den Bescheid weder begründet, aufgehoben noch verändert. Insbesondere berührt der angefochtene Lizenzbescheid weder den gesetzlichen Umfang des der Klägerin reservierten Bereichs an Postdienstleistungen noch ändert er eine Eigenschaft des der Klägerin während des Übergangsregimes gewährten Sonderrechts ab. Die Lizenz der Klägerin bleibt exklusiv, weil die Dienstleistungen, welche der Beigeladenen zurecht erlaubt worden sind, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG erfüllen und damit den Exklusivbereich nach § 50 Abs. 1 Satz 1 PostG rechtlich nicht berühren.

Eine einfache Hinzuziehung der Klägerin zum Lizenzerteilungsverfahren gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG hat die Beklagte ermessensfehlerfrei abgelehnt. Denn sie hat bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens i. S. d. § 114 VwGO nicht überschritten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung noch entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Hierbei hat sich die Beklagte in vertretbarer Weise davon leiten lassen, daß nach § 6 Abs. 1 Satz 4 PostG die Entscheidung über den Lizenzantrag innerhalb von sechs Wochen erfolgen soll. Es erscheint nicht ermessensfehlerhaft, daß der Beklagten nach ihrer Einschätzung eine regelmäßige Beachtung dieser - auch im Hinblick auf Artikel 12 GG kurz bemessenen - Entscheidungsfrist bei einer Hinzuziehung der Klägerin im Verfahren erschwert würde.

Unabhängig hiervon wäre eine Verletzung in Beteiligungsrechten der Klägerin nach § 46 VwVfG rechtlich unerheblich. Hiernach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb verlangt werden, weil er unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist, sofern die Verletzung die Ent- scheidung der Behörde in der Sache offensichtlich nicht beeinflußt hat. Da es sich bei der Erteilung der Exklusivlizenz um eine gebundene Entscheidung handelt und diese aus den nachfolgenden Gründen die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, soweit sie Bestand hat, hätte eine Mißachtung von Beteiligungsrechten der Klägerin die zu treffende Sachentscheidung offensichtlich nicht beeinflußt. Denn die Beklagte war gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 PostG im Rahmen gebundener Verwaltung ohnehin verpflichtet, der Beigeladenen einen Lizenzbescheid zu erteilen, weil Versagungsgründe insoweit nicht vorliegen.

Der angefochtene Lizenzbescheid ist schließlich nicht deshalb formell rechtswidrig, weil die Klägerin vor Erlaß des Bescheides nicht angehört wurde. Hierbei kann dahinstehen, ob die Beklagte die Klägerin nach § 28 Abs. 1 VwVfG hätte anhören müssen, obwohl sie nicht Beteiligte des Verwaltungsverfahrens war,

vgl. zum Meinungsstreit, Knack, a. a. O., § 28 Rdn. 3.2.

Denn ein etwaiger Anhörungsfehler ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG jedenfalls dadurch geheilt worden, daß die Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Lizenz ist auch hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG).

Hinreichend bestimmt ist ein Verwaltungsakt, wenn aus der getroffenen Regelung, das heißt aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen für die Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umständen die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsakts ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, daß die Beteiligten ihr Verhalten danach richten können,

vgl. Kopp, VwVfG, 6. Aufl., Rdnr. 4 zu § 37.

Diese Bestimmtheit der Lizenz folgt hier nicht aus dem Entscheidungssatz, dieser beschränkt sich auf die Wiedergabe des Wortlautes des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG. Welches konkrete Verhalten Regelungsgegenstand ist, bleibt danach offen. Doch hat die Beklagte unter den Hinweisen der Lizenz (3.1) das erlaubte Verhalten im einzelnen umschrieben. Hieraus ergibt sich, welche konkrete wirtschaftliche Tätigkeit Gegenstand der Lizenz ist.

Die der Beigeladenen erteilte Lizenz verletzt die Klägerin in ihren materiellen Rechten, nur, soweit der Beigeladenen eine Zustellung von Sendungen am Folgetag genehmigt worden ist.

Im übrigen verstößt der angefochtene Lizenzbescheid verstößt nicht gegen öffentlich- rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind. Insoweit gilt folgendes:

Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung findet - soweit sie angefochten ist - ihre Rechtsgrundlage in §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PostG ist die Lizenz zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch die Aufnahme einer lizenzpflichtigen Tätigkeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere gefährdet die der Beigeladenen erlaubte Tätigkeit nicht die öffentliche Sicherheit. Die Lizenz der Beigeladenen berührt die gesetzliche Exklusivlizenz der Klägerin nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG nicht. Die Postdienstleistung, welche die Beklagte der Beigeladenen genehmigt zurecht hat, erfüllt nämlich die - hier allein umstrittenen - Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG.

Diese Vorschrift ist anwendbar. Die Kammer folgt insoweit nicht der Auffassung des Thüringer Oberlandesgericht,

vergleiche Thüringer OLG, Urteil vom 17. Februar 1999 - 2 U 920/98 -.

Nach Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts sind "aufgrund der Gesetzessystematik und des Normzwecks des § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG aus dem tatbestandlichen Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG diejenigen Beförderungsleistungen auszuklammern, die tatbestandlich >>ansich






VG Köln:
Urteil v. 29.06.1999
Az: 22 K 6821/98


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f6374c40df18/VG-Koeln_Urteil_vom_29-Juni-1999_Az_22-K-6821-98




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