Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 23. April 1997
Aktenzeichen: 11 S 331/97

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 23.04.1997, Az.: 11 S 331/97)

1. Der Streitwert für ein auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung gerichtetes Verpflichtungsbegehren ist im Hauptsacheverfahren nach § 13 Abs 1 S 2 GKG auf 8.000,-- DM festzusetzen. Eine Festsetzung in Höhe der Hälfte dieses Auffangwerts (nach dem Streitwertkatalog) entspricht nicht der geltenden Rechtslage.

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist nach § 25 Abs. 3 GKG zulässig und begründet.

Der Streitwert des von den Antragstellern beim Verwaltungsgericht betriebenen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (hier: nach § 123 VwGO) ist gemäß §§ 13 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 3 und 25 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 5 ZPO (in entsprechender Anwendung) auf (5 x 4.000,-- DM =) 20.000,-- DM festzusetzen. Diese Festsetzung ist auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend (§ 9 Abs. 1 BRAGO).

Nach der geltenden Rechtslage ist der Streitwert für ein auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung (§ 55 AuslG) gerichtetes Verpflichtungsbegehren im Hauptsacheverfahren aufgrund der rechtlich zwingenden gesetzlichen Regelung in § 13 Abs. 1 S. 2 GKG auf 8.000,-- DM festzusetzen, wenn der Sach- und Streitstand nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache keine genügenden Anhaltspunkte für eine andere Festsetzung bietet. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10.2.1993 - 11 S 201/96 - und vom 24.1.1996 - 11 S 3429/94). Eine Festsetzung des Streitwerts in Höhe der Hälfte des Auffangwerts des § 13 Abs. 1 S. 2 GKG, wie dies in dem - rechtlich unverbindlichen - Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung vom Januar 1996, dort Nr. 6.3; s. NVwZ 1996,563 = DVBl. 1996, 605) als Richtwert vorgeschlagen wird, entspricht nicht der geltenden Rechtslage.

Für das vorliegende Verfahren auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes hält der Senat die Festsetzung des Streitwerts in Höhe der Hälfte des für ein Hauptsacheverfahren anzusetzenden Wertes - mithin hier 4.000,-- DM pro Antragsteller - für angemessen, so daß der Streitwert für die fünf Antragsteller insgesamt auf 20.000,-- DM anzusetzen ist.

Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu treffen, da die Beschwerde Erfolg hat und ein unterliegender Teil im Sinne von § 154 Abs. 1 VwGO nicht vorhanden ist. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es ebenfalls nicht, da das Verfahren über die Beschwerde gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 25 Abs. 4 GKG).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 23.04.1997
Az: 11 S 331/97


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