Landgericht Bonn:
Urteil vom 4. November 2004
Aktenzeichen: 14 O 211/02

(LG Bonn: Urteil v. 04.11.2004, Az.: 14 O 211/02)

Tenor

Der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.09.2002 gefasste Gesellschafterbeschluss mit dem folgenden Inhalt:

Herr I hat den Umsatz und Gewinn der GmbH, trotz der sehr schwierigen Situation in der Druckbranche, gesteigert. Zusätzlich erhält er einen Inflationsausgleich. Herr I erhält deshalb ab Oktober 2002 ein Gehalt von 11.400,00 €/Monat

wird für nichtig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen eine Sicherheitsleistung auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirken.

Tatbestand

Der Kläger begehrt, einen Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.09.2002, betreffend die Vergütung des Geschäftsführers I, für nichtig zu erklären.

Der Kläger ist an dem Stammkapital der Beklagten, die die Herstellung, die Konfektionierung und den Vertrieb von Druckhilfsmitteln und sonstigen drucktechnischen Präparaten als Unternehmensgegenstand hat, mit einem Anteil von 40 % beteiligt; der weitere Gründer - Gesellschaftsvertrag vom 14.07.1992, Anlage zur Klageschrift - ist der jetzige Alleingeschäftsführer I mit einem Anteil von 60 % (§ 3 des Gesellschaftsvertrages). Er, der Kläger, ist als Geschäftsführer am 29.03.2000 abberufen worden. Der Dienstvertrag mit Herrn I aus dem Jahr 1992 (Anlage B 2) weist im § 3 u. a. aus: "Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH eine monatliche Vergütung von 2.500,-- DM,...". In der Gesellschafterversammlung vom 27.09.2002, an der der Kläger nicht teilnahm, hat der Gesellschafter I den im Tenor wiedergegebenen Beschluss gefasst. Die Parteien sind einig, dass der Beschluss aus formellen Gründen nicht anfechtbar ist.

Der Kläger hält den Beschluss in Ansehung der Ertragslage der Gesellschaft für unangemessen, für ein "Absaugen" des Gewinns. Er verweist auf die sonstigen Leistungen der Beklagten, wie Pensionszusage, Tantieme, Leistungen an die Prokuristin, die Ehefrau des Geschäftsführers I. Wegen der Einzelheiten wird auf Seiten 4 ff. der Klageschrift nebst Anlagen sowie auf die Replik vom 03.01.2003 (Bl. 149 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger stellt den Antrag,

der in der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft der Beklagten vom 27.09.2002 festgestellte Gesellschafterbeschluss mit dem Inhalt, das Gehalt des Geschäftsführers I ab Oktober 2002 um 5,2 % auf 11.400,00 € pro Monat zu erhöhen, wird für nichtig erklärt.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, eine Gehaltserhöhung sei regelmäßig jährlich vorgesehen gewesen und auch standardmäßig vollzogen worden. Dies beruhe auf einer mündlichen Übereinkunft der Gesellschafter. Die rückwirkende Erhöhung des Geschäftsführergehalts in der Gesellschafterversammlung vom 27.02.2001 auf DM 19.880,00 sei vor dem Hintergrund eines Rechtsstreits mit dem Kläger die erste seit knapp drei Jahren gewesen. Die Gewinnthesaurierung, beschlossen in der Gesellschafterversammlung vom 06.08.2002, habe sachliche Gründe, die im Einzelnen dargestellt werden (Seite 8 der Klageerwiderung = Bl. 125 d. A.). Die Prokuristin Y erledige alle finanzwirtschaftlichen Belange und die gesamte Personalverwaltung des Unternehmens; ihre Vergütung sei üblich.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden verwiesen. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 20.03.2003 (Bl. 176 - 178 d. A.) und vom 11.03.2004 (Bl. 367 ff. d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen P vom 02.12.2003 und vom 02.07.2004 (Bl. 87 ff., 422 ff. d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2004 (Bl. 457 ff. d. A.) verwiesen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Auf den Antrag des Klägers hin ist der in der Gesellschafterversammlung vom 27.09.2002 gefasste Gesellschafterbeschluss analog § 248 Abs. 1 AktG für nichtig zu erklären.

I.

Der Kläger ist anfechtungsbefugt (§ 245 AktG analog), weil er Gesellschafter der Beklagten ist.

II.

Die Anfechtungsfrist gemäß § 246 Abs. 1 AktG (analog) ist eingehalten: Hiernach musste der Kläger, um dem Gebot der zumutbaren Beschleunigung gerecht zu werden, Mängel, die ihm bereits bei der Beschlussfassung erkennbar waren, innerhalb eines Monats durch Klageerhebung geltend machen, es sei denn, die Sachlage verlangte die Klärung von schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Fragen (vgl. z. B. BGHZ 111, 225, 226). Die Klageschrift ist am 25.10.2002 bei dem Landgericht Bonn eingegangen und am 19.11.2002 zugestellt worden (§ 253 Abs. 1 ZPO). Gemäß § 167 ZPO wird durch Eingang des Antrags bei Gericht die Frist gewahrt.

III.

Der Kläger hat einen Anfechtungsgrund gemäß § 243 Abs. 1 AktG (analog) dargelegt und bewiesen. Der Beschluss vom 27.09.2002, die Vergütung des Geschäftsführers I auf € 11.400,00 zu erhöhen, hat gegen ein Gesetz verstoßen.

Ein Gesetzesverstoß im weiteren Sinne ist auch dann gegeben, wenn ein Verstoß gegen die guten Sitten, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen die gesellschaftlichen Treuebindungen vorliegt (Zöllner in Baumbach-Hueck, 17. Auflage, Anhang § 47 Rn 44).

a)

Die Treuepflicht ist als Loyalitäts- und Förderpflicht eine allgemeine Verhaltensregel für Gesellschafter und die Gesellschaft bei der Ausübung ihrer Rechte und Einflussmöglichkeiten auf die Rechtssphäre des jeweils anderen und setzt der Gesellschaft und den Gesellschaftern Grenzen im Rahmen der ihnen im Grundsatz zustehenden Einwirkungsmöglichkeiten für den gesellschaftsbezogenen Bereich (Höfer, Festschrift Steindorff, Seiten 59, 69; Pentz in Rohwedder-Schmidt-Leithoff, § 13 Rn 38). Aus der Treuepflicht folgt das Verbot, die Gesellschaft und die übrigen Gesellschafter zu schädigen (Pentz a. a. O., Rn 62). Das die Gesellschaft betreffende Schädigungsverbot erfasst rechtlich und faktisch nachteilige Einflussnahmen, wobei Letztgenannte auch eine verdeckte Gewinnausschüttung erfassen; die unangemessen hohe Vergütung für Gesellschafter-Geschäftsführer ist ein typischer Fall für eine solche verdeckte Gewinnausschüttung.

b)

Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist es verboten, Gesellschafter ohne sachlich rechtfertigenden Grund ungleich zu behandeln (Pentz a. a. O., § 13 Rn 95). Es ist unzulässig, einem Gesellschafter einen durch keine entsprechende Gegenleistung gedeckten Vermögensvorteil zuzuwenden, wenn den anderen Gesellschaftern nicht ein ebensolcher Vorteil eingeräumt wird (vgl. BGHZ 111, 224, 227; BGH WM 1972, 931, 933; BGH WM 1976, 1226, 1227).

c)

Die Lohnerhöhung, die der Gesellschafter-Geschäftsführer I in seiner Eigenschaft als Mehrheitsgesellschafter in der Gesellschafterversammlung vom 27.09.2002 zu seinen Gunsten beschlossen hat, stellt eine einseitige Vorteilsgewährung dar. Die Interessen sowohl der Gesellschaft als auch des Klägers als Minderheitsgesellschafter werden dadurch negativ beeinträchtigt, wenn die Erhöhung der Geschäftsführerbezüge sachlich nicht gerechtfertigt ist. Eine Ungleichbehandlung liegt u. a. dann vor, wenn eine verdeckte Gewinnausschüttzung zu Gunsten eines Gesellschafters gegeben ist, weil an einer Gewinnausschüttung alle Gesellschafter gleichmäßig Anteil haben müssen (vgl. Hueck/Fastrich - in Baumbach/Hueck a. a. O., § 13 Rn 38).

Eine ungleiche (auch: verdeckte) Gewinnausschüttung liegt vor, weil die beschlossene Vergütung nicht angemessen ist. Bei der Bemessung der Vergütung eines GmbH-Geschäftsführers besteht grundsätzlich ein Ermessensspielraum, innerhalb dessen ein bestimmter Vergütungsbetrag nicht deswegen als unangemessen bezeichnet werden kann, weil eine andere Bemessung sich ebenso gut oder besser vertreten ließe (BGHZ 111, 224, 227). Zur Beurteilung der Angemessenheit ist eine umfassende Würdigung aller Umstände erforderlich; zu ihnen gehören insbesondere Art, Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebs, Alter, Ausbildung, Berufserfahrung und Fähigkeiten des Geschäftsführers sowie Umfang und Bedeutung seiner Tätigkeit (BGH a. a. O., 228; BGH WM 1976, 1226, 1228). In die Gesamtbeurteilung der Angemessenheit der Vergütung werden auch die sonstigen Leistungen, die der Geschäftsführer erhält (private Nutzung eines Dienstwagens, Versorgungsansprüche, Versicherungsbeiträge) einbezogen. Erst dieses alles zusammen ermöglicht es zu beurteilen, ob die Bezüge einschließlich aller sonstigen geldwerten Vorteile ein angemessenes Entgelt darstellen (BGH a. a. O.; Spitaler/Niemann, Die Angemessenheit der Bezüge geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, 5. Auflage, Seiten 26 ff.).

X (zuletzt: GmbHR 2003, 754 ff.) nennt die Kriterien: Unternehmensgröße, Ertragslage, hierarchischer Rang, Branche/Wirtschaftszweig, Ausbildung, Tantieme, Zusatzleistungen wie betriebliche Altersversorgung, Dienstwagenprivatnutzung, Gehaltsfortzahlung bei Krankheit und Tod, Unfallversicherung, zu ermitteln durch ein Angemessenheitsgutachten für den Fremdvergleich. Der Bundesfinanzhof (GmbHR 2004, 1400, 1401 f.) hat zur Ermittlung der Angemessenheit der Gesamtausstattung den Fremdvergleich zunächst "vornehmlich anhand betriebsexterner Faktoren, insbesondere einschlägiger Gehaltsstrukturuntersuchungen (Kienbaum, BBE, X)" und die dann folgende Würdigung der besonderen Umstände, u. a. Ertragsaussicht und Geschäftsführerzuständigkeit, gebilligt. Es hat ausdrücklich wiederholt (a. a. O., 1402), dass interner Fremdvergleich, externer Fremdvergleich, Art und Umfang der Tätigkeit, die künftigen Ertragsaussichten des Unternehmens, das Verhältnis des Geschäftsführergehalts zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden Kapitalverzinsung sowie Art und Höhe der Vergütungen, die gleichartige Betriebe ihren Geschäftsführern für entsprechende Leistungen gewähren, zu den Maßstäben für die Beurteilung der Angemessenheit einer Vergütung gehören können (unter Hinweis auf BFH vom 04.06.2003 GmbHR 2003, 1369). Nur wenn es an hinreichend aussagefähigen Vergleichswerten fehle, sei ein hypothetischer Fremdvergleich erforderlich, der sich an den mutmaßlichen Überlegungen eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu orientieren habe. Bei keiner dieser Vergleichsmethoden dürfe allein darauf abgestellt werden, ob sich die vereinbarte Vergütung bei rückschauender Betrachtung als angemessen erweise. Maßgeblicher zeitlicher Bezugspunkt sei vielmehr grundsätzlich derjenige, in dem die zu beurteilende Gehaltsvereinbarung abgeschlossen wurde (a. a. O., 1402 unter Hinweis auf BFH vom 04.06.2003, GmbHR 2003, 1369 = BB 2004, 756).

Diese Grundsätze hat der Sachverständige P in seinen Gutachten vom 02.12.2003, 02.07.2004 und 04.11.2004 vollständig berücksichtigt. Er hat die Gesamtbezüge des Geschäftsführers I wie folgt ermittelt:

Für 1999: DM 243.000,00,

für 2000: DM 294.528,40,

für 2001: DM 460.041,37,

für 2002: DM 544.474,25.

Das bedeutet eine Erhöhung der Bezüge um 21,2 %, 56,2 % und 18,36 %.

Der Sachverständige hat sodann - nach Ermittlung des bereinigten Gesamtgewinns der Beklagten vor Abzug von Ertragssteuern und Geschäftsführervergütungen - die Gesamtbezüge des Geschäftsführers I für die Jahre 2000 - 2002 ins Verhältnis zu dem bereinigten Gesamtgewinn für diese Jahre gesetzt und ist für die Gesamtbezüge des Geschäftsführers I zu folgender Relation in Bezug auf den bereinigten Gesamtgewinn gekommen:

Für das Jahr 2000: 61,33 %,

für das Jahr 2001: 67,4 %,

für das Jahr 2002: 58,32 %.

Diese Sätze berücksichtigen nicht die bestehende Direktversicherung, Vergütungen für die Ehefrau des Geschäftsführers, die private Pkw-Nutzung des Firmenwagens. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass in der Tatsache, dass die Gesamtbezüge des Geschäftsführers deutlich über 50 % des bereinigten Gesamtgewinns gelegen hätten, ein Indiz für die Unangemessenheit der gewährten Vergütung zu sehen sei.

Ein weiteres Kriterium für diese Unangemessenheit ist der externe Fremdvergleich - ein interner Fremdvergleich war nicht möglich. Der Sachverständige P hat hierzu ausgeführt, die Kienbaum-Vergütungsauskunft, die er unter Angabe der maßgeblichen Kriterien eingeholt habe, ergebe für 2002 einen Vergütungsrahmen von 103.000,00 - 169.000,00 € = 201.000 - 330.000,00 DM für das Grundgehalt und die Tantieme - ohne Zusatzleistungen. Er hat im Zusammenhang mit Einwendungen die Vergütungsanalyse des privaten Sachverständigen X ausgewertet und darin den Vergütungsrahmen auf 145.000,00 - 224.000,00 € = 238.000,00 - 438.000,00 DM festgestellt. Hieraus ergebe sich der Schluss, dass in beiden Varianten die obere Angemessenheitsgrenze von 438.000,00 DM durch die dem Geschäftsführer I gewährte Vergütung für 2002 i. H. v. 496.000,00 DM weit überschritten sei.

Die Kammer folgt diesen überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen, die der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Danach handelt es sich bei den Kienbaum-Vergütungsstudien um allgemein anerkannte Studien zur Ermittlung der Vergütung - wie auch vom Bundesfinanzhof in der oben zitierten Entscheidung anerkannt - zur Ermittlung der Daten für den externen Betriebs- oder Fremdvergleich. Er hat den zu prognostizierenden Gewinnzuwachs per 27.09.2002 (Tag der Gesellschafterversammlung) und den überragenden Anteil des Geschäftsführers I an der Wertschöpfung berücksichtigt. Weitere Erhebungen sind nach der Auffassung der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, weder notwendig noch geboten; sie wären ohne ausdrückliche Zustimmung des Gerichtes prozessrechtswidrig gewesen. Bei der Gesamtwürdigung der Gutachten folgt die Kammer der Bewertung des Sachverständigen P, dass dem Geschäftsführer der Beklagten durch die Vergütungserhöhung vom 27.09.2002 eine unangemessene Vergütung eingeräumt wird, weil die Gesamtvergütung in einem Missverhältnis zu der vergüteten Leistung und damit zu dem Entgelt steht, das ein Fremdgeschäftsführer für die gleiche Tätigkeit erhalten hätte.

Dementsprechend ist die Klage zuzusprechen mit der Maßgabe, dass an Stelle des von dem Kläger in indirekter Rede wiedergegebenen Beschlussinhalts der Beschluss mit dem Inhalt für nichtig erklärt wird, der dem Kläger durch die Beklagte mitgeteilt worden ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.

Streitwert: bis € 20.500,00






LG Bonn:
Urteil v. 04.11.2004
Az: 14 O 211/02


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