Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. September 2000 und vom 7. Februar 2002 sind wirkungslos, soweit auf Grund des Widerspruchs aus der Marke 2 096 960 die Löschung der Marke 398 43 925 angeordnet bzw der Widerspruch aus der Marke 2 096 960 zurückgewiesen worden ist.
Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat wegen einer Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke 2 096 960 zunächst die Löschung der Marke 398 43 925 angeordnet. Auf die dagegen gerichtete Erinnerung der Inhaberin der Marke 398 43 925 hat sie diesen Beschluß aufgehoben und den Widerspruch aus der Marke 2 096 960 zurückgewiesen. Hiergegen hat die aus der Marke 2 096 960 Widersprechende Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.
Mit der Zurücknahme des Widerspruchs aus der Marke 2 096 960 ist dem Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (BGH Mitt 1998, 264 - Puma).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Albert Kraft Reker Bb
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