Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Februar 2005
Aktenzeichen: 33 W (pat) 252/02

(BPatG: Beschluss v. 15.02.2005, Az.: 33 W (pat) 252/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung Compactist beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Waren der Klasse 9

"Maschinen und Geräte zum Entwickeln von belichteten Filmen aller Art, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere Röntgenfilm-Entwicklungsmaschinen;

Maschinen und Geräte zum Ansetzen und Mischen von flüssigen Chemikalien aus Flüssigkonzentraten, insbesondere von Entwickler- und Fixiererlösungen zum Entwickeln belichteter Filme aller Art, einschließlich Röntgenfilmen"

als Wortmarke zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden (Warenverzeichnis in der Fassung des Schriftsatzes vom 29. August 2000).

Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung durch zwei Beschlüsse vom 22. November 2001 und vom 22. Mai 2002, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, als beschreibende freihaltebedürftige Angabe und wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1 MarkenG zurückgewiesen.

Die Bezeichnung "Compact" werde regelmäßig in beschreibender Form für Waren verwendet, die innerhalb der Warengruppe eine Grund- oder Basisversion darstellten, robust konstruiert und gebaut seien oder über eine kompakte Bauweise im Sinne von einfach strukturiert oder platzsparend verfügten. Hierzu hat die Markenstelle auf Internetauszüge zu Produktbeschreibungen von Seifenwaschmitteln, Motoren, Projektoren, Video Compressoren, Bodyscannern, Kameras und digitalen Radiographieanlagen Bezug genommen und diese dem angefochtenen Beschluss beigefügt. Entgegen der Auffassung der Anmelderin sei die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren der Anmeldung auch unter Berücksichtigung von Röntgenfilmen bis zu einer Standardgröße von 45 cm beschreibend. Die beteiligten Verkehrskreise, die als gewerbliche Filmentwickler und - bearbeiter zu definieren seien, würden die beschreibende Angabe "Compact" nicht mit derart kleinen Maschinen und Geräten assoziieren, die entsprechend große Röntgenfilme ausschlössen, sondern als Hinweis auf die einfachere Basisversion verstehen. Wegen der die Waren der Anmeldung beschreibenden Bedeutung fehle der angemeldeten Marke auch die Unterscheidungskraft.

Die Anmelderin hat am 27. Juni 2002 Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Die angekündigte Begründung oder eine sonstige Äußerung in der Sache sind bislang nicht eingegangen. Vor der Markenstelle hat die Anmelderin vorgetragen, die vermeintlich kompakte Bauweise sei für die angesprochenen Verkehrskreise keine relevante Eigenschaft der beanspruchten Waren. Die standardisierten Filmgrößen, Entwicklungskapazitäten, Tankgrößen, Trockner sowie sonstigen Komponenten wie Pumpen, Antrieb, Schlauchleitungen und Vorbaukästen erforderten einen ausreichend großen Mindestbauraum. Eine "kompakte" Bauweise im Sinne von "platzsparend" gebe es bei den beanspruchten Waren demnach nicht. Die angemeldete Marke stelle keine unmittelbar beschreibende Angabe für die Waren der Anmeldung dar. Es bestehe kein aktuelles Interesse an einer ungehinderten beschreibenden Verwendung im Verkehr. Die angemeldete Marke verfüge über eine mehr als ausreichende Originalität und somit über eine hinreichende Unterscheidungskraft. Der Verkehr werde das Zeichen nämlich so hinnehmen, wie es ihm begegne und es als reine Phantasiebezeichnung auffassen, die auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hinweise.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist nicht schon deshalb unbegründet, weil die angekündigte Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, da für die Beschwerde nach § 66 MarkenG kein Begründungszwang besteht.

Die Überprüfung des Eintragungsbegehrens der Anmelderin im Beschwerdeverfahren hat jedoch ergeben, dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht und mit zutreffender Begründung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen hat.

Die angemeldete Bezeichnung "Compact" ist wesensgleich mit dem englischen Adjektiv "compact" und dem entsprechenden deutschen Begriff "kompakt". Es hat die Bedeutung von "closely, firmly or tightly packed or fitted together; fitting together well and neatly" (vgl. The Advanced Learner's Dictionary of Current English by Hornby, Gatenby und Wakefield, 12. Aufl. 1960, S. 203). In dieser Bedeutung ist es bereits Bestandteil eingeführter Begriffe wie Kompaktanlage (= fest zusammengebaute Stereoanlage mit dem nötigen Zubehör - Duden Fremdwörterbuch 5. Aufl. 1990, S. 413), Compact Disc, Kompaktkamera (= compact camera), Kompaktwagen (= compact car), Kompaktgerät (= compact device) (PONS Großwörterbuch Englisch-Deutsch, Deutsch-Englisch, 2001, S. 148 und 428, 429). Von einer reinen Phantasiebezeichnung kann bei der angemeldeten Marke daher keine Rede sein.

Dem angesprochenen Fachverkehr gibt das Wort "Compact" in Verbindung mit den beanspruchten Waren vielmehr den Hinweis, dass die Maschinen und Geräte, gut und genau zusammengefügt und aufeinander abgestimmt sind bzw. eine kompakte Anordnung oder Bauweise aufweisen. Gerade wegen des von der Anmelderin geschilderten Raumbedarfs von Filmentwicklungsanlagen mit deren Komponenten und Zubehör ist die Bezeichnung "Compact" für derartige Maschinen und Geräte eine eminent wichtige Aufgabe, mit der im Verkehr ein für den Abnehmer wesentliches Merkmal der Anlagen beschrieben werden kann. Dass im Verkehr zur Produktbeschreibung entsprechender Waren mit dem Begriff "Compact" auf eine kleinere, kompaktere Version hingewiesen wird, zeigen überdies die von der Markenstelle beigefügten Verwendungsbeispiele. Es besteht daher ein aktuelles Freihaltebedürfnis. Ergänzend wird auf die Zurückweisung der Wortmarken "COMPACT" für Geräte und Anlagen zum Kühlen und Gefrieren - HABM R0658/99-2 vom 31. Mai 2000, sowie "compact" für Pferdeanhänger, Transportanhänger - 28 W (pat) 38/03 vom 18. Februar 2004 hingewiesen.

Nachdem sich die Anmelderin im Beschwerdeverfahren in der Sache nicht geäußert hat, ist für den Senat nicht erkennbar, aus welchen Gründen sie über das Vorbringen vor der Markenstelle hinaus die Zurückweisung der Eintragung für anfechtbar hält. Der Senat nimmt daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Beschlüsse in vollem Umfang Bezug.

Vors.Ri Winkler ist im Urlaub und deshalb verhindert zu unterschreiben.

Pagenberg Kätker Pagenberg Cl






BPatG:
Beschluss v. 15.02.2005
Az: 33 W (pat) 252/02


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