Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Mai 2005
Aktenzeichen: 24 W (pat) 209/04

(BPatG: Beschluss v. 10.05.2005, Az.: 24 W (pat) 209/04)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Juli 2004 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Wortmarke A3 Abfall-Abwasser-Anlagentechnikist für die folgenden Waren und Dienstleistungen

"Abwasserkläranlagen; Wasserfiltriergeräte, Wasserrecyclinganlagen, einschließlich Anlagen und Geräten zur Reinigung, Aufbereitung und Wiederverwendung von Wasser, insbesondere von Leichtflüssigkeiten sowie von Fetten oder Ölen aus Schmutzwasser, ebenfalls zur Trennung von Sinkstoffen aus Schmutzwasser; Membranbelebungsanlagen, insbesondere zur Behandlung von hochbelasteten Industrieabwässern aus der Textil-, Nahrungsmittel- und chemischen Industrie; Flotationsanlagen zur Vorbehandlung feststoffbelasteter Abwässerströme; Anlagen zur Behandlung von Schiffsabwasser; Anlagen zur Aerobisierung von Deponien; Anlagen zur mechanischbiologischen Abfallbehandlung; Anlagen zur Biogaserzeugung aus organischen Abfällen, insbesondere aus Speiseresten, Gülle und Cofermenten; Filteranlagen zur Reinigung von Abluft, insbesondere aus Bioabfall- und Biogasanlagen; Überwachungs- und Steuerungseinrichtungen für alle vorgenannten Anlagen und Geräte; Entwicklung, Bau und Konstruktionsplanung sowie Installation und Reparatur und/oder Störungsanalyse von Wasser-, Abwasser- und Abfallentsorgungsanlagen"

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Mit Beschluß vom 12. Juli 2004 hat die mit einer Angestellten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, daß die als Marke angemeldete Wortfolge "A3 Abfall-Abwasser-Anlagentechnik" im Sinn einer sich auf die Autobahn A3 beziehenden Abfall-Abwasser-Anlagentechnik verstanden werde, da "A3" die gängige Bezeichnung für die Autobahn A3 sei. In Verbindung mit den beanspruchten Waren würden die angesprochenen Verkehrkreise die angemeldete Marke daher ohne besondere Überlegungen und weitere gedankliche Zwischenschritte als Bezeichnung ihres Verwendungszwecks auffassen, im Rahmen einer auf die A3 bezogenen oder an der A3 stattfindenden Abfall-Abwasser-Analgentechnik eingesetzt zu werden. In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen, die sich mit einer solchen Abfall-Abwasser-Anlagentechnik befassen und auf deren Entwicklung, Erhaltung und Verbesserung gerichtet sein könnten, weise die Marke auf deren Gegenstand hin. Im Hinblick auf den mithin im Vordergrund stehenden beschreibenden Charakter des Ausdrucks "A3 Abfall-Abwasser-Anlagentechnik" werde dieser nicht als betrieblicher Herkunftshinweis für die von der Anmeldung erfaßten Waren und Dienstleistungen verstanden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach ihrer Auffassung fehlt der angemeldeten Marke nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Denn ungeachtet einer möglichen beschreibenden Bedeutung der Wortfolge "Abfall-Abwasser-Anlagentechnik", könne dem angemeldeten Gesamtzeichen mit der vorangestellten Buchstaben-/Zahlenkombination "A3" kein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Die Buchstaben-/Zahlenkombination "A3" sei keineswegs eindeutig nur als die Abkürzung für die Autobahn "A3" zu verstehen, sondern, wie dem von der Markenstelle beigefügten Internet-Auszug eines Online-Lexikons zu entnehmen sei, ua auch als Bezeichnung für ein genormtes Papierformat, ein Fahrzeugmodell der Firma Audi oder eine Beamten-Besoldungsgruppe in Deutschland. Keine dieser Bezeichnungen weise einen beschreibenden Bezug zu den Waren und Dienstleistungen der Anmeldung auf. Doch auch in der von der Markenstelle angenommenen Bedeutung einer auf die Autobahn A3 bezogenen oder an der Autobahn A3 stattfindenden Abfall-Abwasser-Anlagentechnik lasse die angemeldete Marke keinen beschreibenden Aussagegehalt erkennen. Der Hinweis auf eine Autobahn stelle zunächst keine konkrete Ortsangabe dar, die als geographische Herkunftsangabe für die Waren und Dienstleistungen geeignet wäre. Außerdem erscheine es fernliegend und konstruiert, eine spezielle, auf die Autobahn A3 bezogene Abfall-, Abwasser- oder Anlagentechnik anzunehmen, da sich eine Autobahn grundsätzlich nicht von anderen Autobahnen unterscheide. Mangels einer Bedeutung, die wesentliche Eigenschaften der angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibe, sei die angemeldete Marke darüber hinaus auch nicht gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke keine Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl ua EuGH MarkenR 2002, 231, 235 (Nr 35) "Philips/Remington"; MarkenR 2003, 187, 190 (Nr 40) "Linde ua"; MarkenR 2004, 116, 120 (Nr 48) "Waschmittelflasche"). Enthält eine Wortmarke einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfaßt wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl BGH GRUR 2001, 1153 "anti KALK"; GRUR 2005, 417, 418 f "BerlinCard"). Entgegen der Markenstelle vermag der Senat jedoch einen solchen ohne weiteres faßbaren, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sachlich beschreibenden Begriffsgehalt der angemeldeten Marke "A3 Abfall-Abwasser-Anlagentechnik" in ihrem maßgeblichen Gesamteindruck (vgl BGH GRUR 2002, 261, 262 "AC"; EuGH GRUR 2004, 943, 944 (Nr 28) "SAT.2") nicht zu erkennen.

Sicherlich wird man die Wortfolge "Abfall-Abwasser-Anlagentechnik" als bloße Sachangabe beurteilen können, welche die Technik spezifiziert, der die beanspruchten Anlagen, Geräte und Dienstleistungen angehören. Demgegenüber läßt sich der vorangestellten Buchstaben-/Zahlenkombination "A3" kein Begriffsinhalt entnehmen, der Merkmale der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Abwasser- und Abfalltechnik selbst oder sonstige bedeutsame, mit diesen Waren und Dienstleistungen unmittelbar zusammenhängende Umstände bezeichnen würde (vgl BGH aaO "BerlinCard"). Insbesondere in der von der Markenstelle herangezogenen Bedeutung als Kurzbezeichnung einer deutschen Autobahn, der "A3", die von der niederländischen Grenze bei Elten über 778 km bis zur Grenze nach Österreich bei Suben führt (vgl Internet-Ausdruck aus dem Net-Lexikon idAnl z Beschluß d Markenstelle), erschließt sich kein hinreichend enger Sachbezug zu den von der Anmeldung erfaßten Waren und Dienstleistungen. Zunächst weist die Anmelderin zutreffend darauf hin, daß die Kurzbezeichnung der Autobahn A3 - zumal in Alleinstellung, ohne nähere Angaben, an welcher Stelle oder Ausfahrt der quer durch Deutschland verlaufenden Autobahn sich der Herstellungs- bzw Dienstleistungsbetrieb genau befindet - nicht als Hinweis auf die geographische Herkunft der Waren und Dienstleistungen verständlich ist. Aber auch im Hinblick auf Art, Beschaffenheit, Verwendungszweck oder sonstige Merkmale von Anlagen der Abfall- und Abwassertechnik sowie darauf bezogener Dienstleistungen läßt sich kein sinnvoll erscheinender Sachzusammenhang mit der Autobahn A3 herstellen. Zwar gibt es nach den Recherchen des Senats zumindest auf dem Gebiet der Abwassertechnik spezielle Verfahren zur Behandlung von Straßenabwässern, weshalb insoweit ggf dem allgemeinen Begriff "Straße" ein Hinweis auf den speziellen Einsatzbereich der Abwasser-Anlagentechnik ("Straßen Abwasser-Anlagetechnik") entnommen werden könnte. Möglicherweise wäre eine solche Beurteilung auch noch bei der Verwendung des Begriffs "Autobahn" ("Autobahn Abwasser-Anlagentechnik") gerechtfertigt, da Autobahnen gegenüber anderen Straßen etliche bauliche und konstruktionstechnische Besonderheiten aufweisen. Unter Berücksichtigung vernünftiger technischer und wirtschaftlicher Erwägungen erachtet es der Senat hingegen für ausgeschlossen, daß es Anlagen und Geräte der Abwasser-, und erst recht Abfalltechnik gibt, die nach ihren objektiven Produktmerkmalen speziell für den Einsatz auf oder an der Autobahn A3 bestimmt und geeignet sind. Die Autobahn A3 unterscheidet sich von anderen Autobahnen nur hinsichtlich ihres geographischen Verlaufs. Dafür aber, daß die konkrete Streckenführung besondere Anforderungen an die Beseitigung oder Behandlung von Autobahnabwässer oder gar Autobahnabfall stellen würde, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die Markenstelle hat hierzu keine Feststellungen getroffen und auch die Recherchen des Senats waren insoweit ergebnislos. Ebensowenig lassen sich andere Bedeutungen der Buchstaben-/Zahlenfolge "A3" ermitteln, denen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eine im Vordergrund stehende beschreibende Sachaussage zugeordnet werden könnte.

Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der Buchstaben-/Zahlenkombination "A3" und damit der angemeldeten Marke insgesamt die Unterscheidungskraft abzusprechen. Als willkürlich gebildete Kombination aus einem Buchstaben des Alphabets und einer einstelligen Zahl, ohne eine konkret waren- oder dienstleistungsbeschreibende Bedeutung ist der Bestandteil "A3" generell als Herkunftshinweis geeignet (vgl BPatGE 38, 212, 217 "A3"). Ferner gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß die Zusammenstellung des Buchstabens "A" mit der Zahl "3" besonderen Bezeichnungsgepflogenheiten auf dem hier in Rede stehenden Waren- und Dienstleistungsgebiet der Abfall- und Abwasseranlagentechnik entspricht und die angesprochenen Verkehrskreisen dem Markenbestandteil "A3" deshalb einen beschreibenden Inhalt unterstellen werden (vgl BGH MarkenR 2002, 285, 287 "B-2 alloy").

Nachdem die Buchstaben-Zahlenkombination "A3" keine die beanspruchten Waren und Dienstleistungen konkret beschreibende Bedeutung besitzt, besteht die angemeldete Marke ferner nicht ausschließlich aus beschreibenden Angaben iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Ihr kann daher auch nach dieser Bestimmung die Eintragung nicht versagt werden.

Dr. Ströbele Guth Kirschneck Bb






BPatG:
Beschluss v. 10.05.2005
Az: 24 W (pat) 209/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f544d4cbfd01/BPatG_Beschluss_vom_10-Mai-2005_Az_24-W-pat-209-04


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 10.05.2005, Az.: 24 W (pat) 209/04] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 11:40 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 23. März 2009, Az.: 25 W (pat) 23/08KG, Beschluss vom 15. April 2004, Az.: 1 W 93/04LG Köln, Beschluss vom 21. Januar 2011, Az.: 28 O 482/10BPatG, Beschluss vom 5. April 2000, Az.: 32 W (pat) 24/99BPatG, Beschluss vom 18. Mai 2011, Az.: 28 W (pat) 64/10BPatG, Beschluss vom 16. April 2003, Az.: 7 W (pat) 303/02LG München I, Teil-Urteil vom 24. Juli 2013, Az.: 21 O 7543/12BPatG, Beschluss vom 17. August 2011, Az.: 7 W (pat) 130/11AGH Celle, Beschluss vom 16. Februar 2009, Az.: AGH 13/08BGH, Urteil vom 26. August 2014, Az.: X ZR 18/11